Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1010 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-12.936/0004-III/4/2010 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Bernhard Guth |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-Mail: |
bernhard.guth@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2371/53120-812371 |
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Ihr Zeichen: |
BMLFUW-UW.4.1.2/0019-I/4/2010 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird;
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt Bezug auf das do. Schreiben vom 6. Juni 2010, dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfs und erlaubt sich dazu wie folgt Stellung zu nehmen:
Es wird einleitend begrüßt, dass in der gegenständlichen Novelle des Wasserrechtsgesetzes der Bedeutung und dem Schutz des Kulturerbes Rechnung getragen wird.
Hinsichtlich der in der vorgeschlagenen Fassung auftretenden Begriffe wird angemerkt, dass ein einheitlicher Begriff verwendet werden sollte. Es wird daher vorgeschlagen, durchgehend den Begriff „Kulturgut" zu verwenden.
Zu Z 29 des Entwurfs (§ 55g Wasserrechtsgesetz 1959):
Es wird angeregt festzuhalten, dass jegliche Maßnahme aufgrund des Wasserrechtsgesetzes kulturgutverträglich sein soll und dieses Prüfungskriterium auch im Wasserrechtsgesetz angeführt sein sollte. Als Beispiel wird angemerkt, dass eine Hochwasserschutzverbauung unter anderem dem Schutz von Kulturgut dienen kann, die Verbauung selbst aber auch mit der Bedeutung des Kulturguts bzw. der Kulturlandschaft vereinbar sein sollte.
Auch wird angeregt, an geeigneter Stelle eine Bestimmung einzufügen, welche gewährleistet, dass (Hochwasserschutz-)maßnahmen in Welterbegebieten mit dem außergewöhnlichen universellen Wert der Stätten vereinbar sind.
Zu Z 33 des Entwurfs (§§ 55i ff Wasserrechtsgesetz 1959):
Es wird vorgeschlagen, im Verfahren zur Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959) auch das Bundesdenkmalamt als zu befassende Behörde zu erwähnen.
Weiters wird vorgeschlagen, mit dieser Novelle auch den Verpflichtungen aus der Welterbekonvention Rechnung zu tragen. Österreich ist derzeit mit acht Welterbestätten auf der Welterbeliste vertreten (Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2008) und hat sich damit verpflichtet, diese Stätten zu erhalten. In der Novelle des UVP-G, BGBl I Nr. 87/2009, wird auf die eingetragenen Welterbestätten Bezug genommen. In den Erläuterungen zur gegenständlichen Novelle wird festgehalten, dass unter Kulturerbegüter die UNESCO-Weltkulturerbestätten sowie Kulturdenkmäler zu verstehen sind, es wird jedoch angeregt, im Wasserrechtsgesetz selbst an geeigneter Stelle (z.B. in § 55j Abs. 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959) die Welterbestätten zu erwähnen; vgl. Anhang 2 des UVP-G, BGBl. I Nr. 87/2009, der in der Kategorie A unter der Rubrik „besonderes Schutzgebiet“ unter anderem folgendes erfasst: „… in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten.“
Eine Ausfertigung dieser Erledigung wird entsprechend des do. Ersuchens im Anschreiben dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung gestellt.
Wien, 7. Juli 2010
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt