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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
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Datum: |
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22. Juli 2010 |
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Zahl: |
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-2V-BG-6526/4-2010 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird; Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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050 536 – 30201 |
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Fax: |
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050 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Präsidium des Nationalrates
E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
1017 W I E N
Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird, übermittelt.
Anlage
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig
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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
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Datum: |
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22. Juli 2010 |
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Zahl: |
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-2V-BG-6526/4-2010 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird; Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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050 536 – 30201 |
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Fax: |
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050 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
E-Mail: abteilung.14@lebensministerium.at
Zu dem mit Schreiben vom 6. Juni 2010, do. GZ BMLFUW-UW.4.1.2/0019-I/4/2010 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer Novelle zum Wasserrechtsgesetz 1959 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:
Zu Z 2 (§ 12a Abs. 4 bis 6):
Die Normierung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Fischpassierbarkeit in einer Bestimmung, die mit dem Titel „Stand der Technik“ überschrieben ist erscheint legistisch ungünstig gelöst; es wird angeregt diesem Thema eine eigenständige Regelung zu widmen, zumal sich auch die Z 12 (§ 33d), mit dieser Thematik befasst. Die entgegen den Überlegungen im Zuge der Vorbereitungsarbeiten nunmehr gewählte Entscheidung, die Wahl der Typen von Fischwanderhilfen dem Stand der Technik zu überantworten, wird allerdings grundsätzlich begrüßt weil in dieser Frage in den letzten 10 bis 20 Jahren auf Landesebene ein großes Potenzial an Erfahrung gewonnen werden konnte und es von den jeweils beizuziehenden Amtssachverständigen in den meisten Fällen sehr gut abgeschätzt werden kann, welcher Typ von Fischaufstiegshilfe tatsächlich zielführend ist.
Als überzogen wird im vorgeschlagenen Abs. 6 die Verpflichtung gewertet, solche Bescheide binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorlegen zu müssen um diesen die Chance zu eröffnen, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In Zeiten extrem beengter budgetärer Verhältnisse sollten solche Routinevorlagepflichten, die sowohl für die Absender wie auch den Adressaten mit relativ hohen Zusatzaufwand verbunden sind, möglichst vermieden werden.
Ergänzend darf noch angeregt werden, im Abs. 6 klarzustellen, dass es sich dabei um Anträge nach Abs. 5 handelt.
Zu Z 11 (§ 33d):
Die in dieser Bestimmung eröffnete Möglichkeit, für mehrere Anlagen an einem oder mehreren Wasserkörpern in einem Zug normativ einzugreifen zu können, wird grundsätzlich begrüßt. Insbesondere wird begrüßt, dass der Wasserberechtigte innerhalb eines bestimmten Fristengerüstes der Behörde ein Sanierungsprojekt zur Bewilligung vorzulegen hat. Angeregt wird, nicht nur in den Erläuterungen, sondern auch im Gesetzestext selbst festzuhalten, dass gleichwertig auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 21a vorgesehen ist. Dies insbesondere für den Fall, dass sich in einem Wasserkörper lediglich eine sanierungsbedürftige Anlage befindet, wo eventuell mit einem Anpassungsverfahren effizienter und effektiver vorzugehen sein wird.
Zu Z 15 (§ 42a):
Wenn im Abs. 1 als Zielvorgabe die Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten genannt wird, so stellt sich die Frage, ob nicht auch Sachwerte vor hochwasserbedingten nachteiligen Folgen geschützt werden sollen. Ungeachtet der Tatsache, die gewählte Textformulierung auf den Richtlinientext zurück geht, erscheint es hinterfragenswert, ob es angesichts dieser Zielbestimmung nicht ausreichend wäre, Alarm- und Einsatzpläne mit entsprechend tatsächlich verfügbaren Einsatzmöglichkeiten vorzuhalten, um Menschen selbst vor nachteiligen Folgen eines Hochwassers zu schützen, deren Eigenheime sowie andere Infrastrukturen könnte hingegen jedoch den Folgen des Hochwassers ausgesetzt werden.
Angesichts jahrzehntelanger Anstrengungen, Siedlungsbereiche zu schützen, erscheint die Anregung legitim, hier doch eine Ergänzung auf Sachwerte anzudenken.
Sollte unter dem Ausdruck „wirtschaftliche Tätigkeiten“ auch alles denkbar Mögliche, was infolge der ertragreichen wirtschaftlichen Tätigkeiten gekauft, gebaut oder erstanden wird, verstanden werden, bräuchte es allerdings eine Klarstellung, unter Umständen auch einen klaren Hinweis in den Erläuterungen, was unter dem Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ zu subsumieren ist.
In Abs. 2 wird insbesondere für Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko alternativ die Erstellung von Gefahrenzonenplanungen oder auf deren Grundlage die Erlassung wasserwirtschaftlicher Regionalprogramme vorgesehen. Das bedeutet, dass für diese Gebiete Gefahrenzonenplanungen alleine auch ausreichend sind.
Grundsätzlich wird die Verankerung von Gefahrenzonenplänen im WRG ausdrücklich begrüßt, wenngleich auch darauf hingewiesen werden muss, dass die in den diversen Arbeitskreissitzungen vorgebrachten Intentionen Kärntens und zwar die Verknüpfung der Gefahrenzonenplanung mit den Bestimmungen des (derzeitigen) § 38, nicht berücksichtigt wurden (siehe dazu auch Ausführungen zu § 55g).
Es wird nunmehr aufgrund des vorliegenden Gesetzesvorschlages davon ausgegangen, dass die Bestimmungen nach § 42a die „nationale Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne“ (die laut Hochwasserrichtlinie lediglich eine Absichtserklärung darstellen) ermöglichen sollen. Bezugnehmend auf den Erläuterungstext wird daher in diesem Zusammenhang festgehalten, dass für die Gefahrenzonenplanung zwar das mittlere Ereignis (HQ 100) nach § 55k herangezogen werden soll, jedoch jedenfalls im Sinne einer konsequenten Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementpläne auch die Auswirkungen der beiden anderen Szenarien (HQ 30 und HQ 300) zumindest als Hinweisbereich dargestellt werden müssen, da sie ja Bestandteil des Managementplanes sind.
Im gleichen Zusammenhang muss weiters festgehalten werden, dass sowohl in den Gefahrenzonenplänen, als auch den Regionalprogrammen nicht nur Flächen die für den Hochwasserrückhalt besonders geeignet sind, sondern auch jene die für den (störungsfreien) Hochwasserabfluss wesentlich sind, dargestellt werden müssen. Wenn es darum geht, wasserwirtschaftliche Zweckwidmungen zu erreichen, ist auch die Freihaltung von Abflusskorridoren notwendig. Es wird daher vorgeschlagen, generell in den Erläuterungen die Formulierung „.. die für den Hochwasserrückhalt und Hochwasserabfluss wesentlichen Flächen…“ zu verwenden.
Zu Z 16 (§ 43 Abs. 1):
Die Bildung von Genossenschaften und Verbänden auch zum Zweck des Hochwasserschutzes hat sich bewährt. Vermieden werden sollte, dass die Wasserrechtsbehörde allzu schnell zur Verantwortung gezogen werden kann, sollte sich eine oder mehrere Gemeinde(n) bzw. Grundeigentümer nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können. Insofern wird angeregt, dass der Wortlaut mildernd abgeschwächt wird, sodass die Wasserrechtsbehörde angehalten wird, auf die Betroffenen einzuwirken und allenfalls auch eine Zwangsgenossenschaft bzw. Zwangsverband verfügen kann. Dies ist insofern von Relevanz, da aufgrund der derzeitigen Budgetrestriktionen die Bildung von Zwangsverbänden oder -genossenschaften ohne eine finanzielle Bedeckung eher kontraproduktiv erscheint.
Zu Z 20 (§ 55 Abs. 1):
Zu Ziffer 2 lit. a wird angemerkt, dass nicht jeder Bach zwingend ein „Gebirgsbach“ sein muss, sodass das Wort „Gebirgs“ besser in Klammer gesetzt werden sollte, um auch Bäche in der Ebene von der Regelung zu erfassen.
Zu Z 29 (§ 55g Abs. 1):
Wenn in den Erläuterungen angeführt wird, dass der Landeshauptmann zur Erreichung der Ziele des Hochwasserrisikomanagements wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen hat, ist dies doch ein anderer Hintergrund, als wenn er dies zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen (Gesetzestext) zu machen hat. Jedenfalls sollte klar gestellt sein, dass zur Schaffung und Sicherung von Retentionsräumen das Instrument des Regionalprogramms das rechtlich Geeignete ist.
Im Regionalprogramm sollte die Möglichkeit gegeben sein, auf den jeweils letztgültigen Stand des Gefahrenzonenplanes (Revision) zu verweisen, um auf sich ändernde naturräumliche Umstände entsprechend eingehen zu können. Dies könnte auch Niederschlag in der angekündigten Gefahrenzonenplan-Verordnung, z. B. in Form einer ministeriellen Genehmigung von Gefahrenzonenplänen und deren Revisionen, finden.
Bei den Bestimmungen zur Erlassung von Regionalprogrammen liegen Widersprüche hinsichtlich der Ziele und der Definition des Hochwasserabflussgebietes vor:
Wenn die Erläuterungen, um den Begriff „Hochwasserabflussgebiet“ näher auszuführen, auf das Szenarium des § 55k Abs. 2 hinweisen, sollte sich im § 55k Abs. 2 auch eine Querverbindung zum § 38 Abs. 3 finden, wo ganz klar zum Ausdruck gebracht wird, dass unter Hochwasserabflussgebiet ausschließlich das bei 30-jährlichem Hochwasser überflutete Gebiet zu verstehen ist. Ansonsten finden sich in den §§ 38 und 55g jeweils derselbe Begriff („Hochwasserabflussgebiet“) mit höchst unterschiedlicher Bedeutungstiefe.
Zu Z 33 (§§ 55i bis 55l):
In den Erläuterungen zu den §§ 55i und 55j ist ausgeführt, dass auch das Hochwasserrisiko für derzeit noch unbebautes Bauland zu bewerten ist. Diese Daten sind nicht flächendeckend vorhanden und können nur mit einem erheblichen Mehraufwand erstellt werden, was wiederum im Widerspruch zur Intention der Hochwasserrichtlinie steht, wonach die vorläufige Bewertung aus „vorhandenen oder leicht ableitbaren Daten“ zu erstellen ist.
Nach § 55k Abs. 1 ist vorgesehen, dass für Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko Hochwassergefahren- und Risikokarten zu erstellen sind und dabei ein Maßstab zu verwenden ist, „der hiefür am besten geeignet ist“. Weiter heißt es, dass diese Daten als Grundlage „für die nachfolgende Bewertung von Retentionsräumen …“ dienen. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass hierbei ein Maßstab M 1: 25000 zu verwenden ist und als Basis HORA heranzuziehen ist. Dazu muss festgehalten werden, dass diese Daten in keiner Weise geeignet sind diese Bewertung vorzunehmen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass an anderer Stelle vermerkt wird, dass Hochwassergefahrenkarten ohnehin nur „Hinweischarakter“ besitzen. HORA besitzt einen Ungenauigkeitsgrad, der eine Beurteilung unmöglich macht. Auch die Verwendung dieser Daten für die Raumplanung ist nicht möglich. Dazu liegt auch ein einstimmiger Beschluss der Raumplanungsreferenten der Länder vor.
Es wird daher die Ausarbeitung von Hochwassergefahrenkarten in dem angegebenen Maßstab strikt abgelehnt, da dadurch Kartenwerke mit verschiedenen Maßstäben (Gefahrenzonenpläne, Regionalprogramme und Hochwassergefahrenkarten) erstellt werden müssten, die außer einem erheblichen Mehraufwand keinen Informationsgewinn bringen würden.
Die in den Erläuterungen beschriebene Kombination mit bereits bestehenden Daten (die auf Basis eines M 1: 5000 erstellt wurden) führt dazu, dass für die Hochwassergefahrenkarten unterschiedliche Genauigkeiten und Inhalte gemischt werden. Während HORA keine Schutzbauten berücksichtigt, das HQ200 anstelle des HQ300 darstellt und methodische Schwächen aufweist, sind Gefahrenzonenausweisungen oder Abflussuntersuchungen mit höchstaufgelösten Modellen erstellt. Bei einer Veröffentlichung dieser Daten ist für den Normalverbraucher nicht mehr nachvollziehbar, mit welchen Informationen er konfrontiert wird. Außerdem wird angemerkt, dass in den vorgeschlagenen Bestimmungen für die vorläufige Bewertung einerseits und die Hochwassergefahrenkarten andererseits derselbe Datensatz (HORA + vorhandene Daten) verwendet wird, was eindeutig dem Top-Down Ansatz der Hochwasserrichtlinie widerspricht.
Darüberhinaus ist in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko, die Wassertiefe verpflichtend anzugeben. Das den HORA Flächen zugrunde liegende Geländemodell weist Höhenfehler von mehreren Metern auf, eine Ableitung der Wassertiefe ist daher nicht möglich. Die Ableitung der Geschwindigkeit aus den HORA Daten ist nur mit einem erheblichen Mehraufwand machbar, der die Aussagekraft dieser Karten in keiner Weise steigert.
Da ohnehin für die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko Gefahrenzonenpläne oder Regionalprogramme nach § 42a in einer kleinmaßstäblichen Darstellung erstellt werden müssen, stellt sich die Frage nach Sinnhaftigkeit von ungenauen Hochwassergefahrenkarten. Der Vollständigkeit halber ist angemerkt, dass Hochwassergefahrenkarten im Sinn der Hochwasserrichtlinie ohnehin Bestandteil eines Gefahrenzonenplanes sind.
Zu den finanziellen Auswirkungen:
Die vorgesehenen geänderten Bestimmungen der gegenständlichen Novellierung des WRG werden im Bereich der fachlichen Umsetzung einen zusätzlichen durchschnittlichen personellen Mehraufwand von ca. 1,0 VBÄ pro Jahr bis 2015 ausmachen. Für die rechtlichen und fachlichen Belange würde sich ein personeller Mehraufwand von durchschnittlich 0,3 VBÄ pro Jahr bis 2015 ergeben.
Dieser personelle Mehraufwand setzt sich wie folgt zusammen:
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen bezogen auf die Sachkosten wird von einem zusätzlichen Aufwand in den Jahren 2010 bis 2015 in der Höhe von ca. € 1 600 000.- auszugehen sein.
Dieser Aufwand setzt sich zusammen aus Kosten für die vorläufige Bewertung mit ca. € 50 000.- (unter der Annahme, dass Baulandwidmungen berücksichtigt werden müssen - siehe oben), die Erstellung von Risikokarten mit ca. € 200 000. Die Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen ist derzeit nur grob abschätzbar, da die Vorgaben vom Bund noch nicht geregelt sind. Im Vergleich mit ähnlichen Planungsinstrumenten kann aber von Kosten in der Größenordnung von ca. € 1 200 000.- ausgegangen werden. Die Erstellung von Gefahrenkarten ergibt keinen Mehrbedarf, da hier lediglich Änderungen in der Bearbeitungspriorität gegeben sind. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Vorarbeiten zu Regionalprogrammen können mit ca. € 100 000.- berücksichtigt werden.
Der Anteil der Mehrkosten für das Land Kärnten kann jedoch nicht exakt angegeben werden, da die Aufteilung zwischen Bund und Land noch nicht geregelt ist. Nach den bisherigen Kostenaufteilungen zwischen Bund und Land kann aber von einem zusätzlichen Finanzaufwand von ca. € 1 000 000.- für Kärnten ausgegangen werden.
Beigepflichtet wird der Stellungnahme der Niederösterreichischen Landesregierung, dass bei den Zwangsrechten eine legistische Klarstellung erfolgen sollte, dass die Einräumung von Zwangsrechten auch dann zulässig ist, wenn durch Hochwasserschutzmaßnahmen Liegenschaften nachteilig (Erhöhung der Spiegellagen) betroffen sind.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig