BKA-600.917/0010-V/8/2010 GBeg Pflanzenschutzgesetz 2011, Stellungnahme

An das

Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Lukas MARZI

Pers. E-mail Lukas.MARZI@bka.gv.at

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Ihr Zeichen BMLFUW-LE.4.3.1/0019-I/2/2010

für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2011);
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Entwurf wie folgt Stellung:

I. Inhaltliche Anmerkungen:

Allgemeines:

1.  Einleitend wird angemerkt, dass im vorliegenden Entwurf weite Teile des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wortwörtlich übernommen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob es tatsächlich der gänzlichen Neuerlassung des Gesetzes bedarf oder ob zweckmäßiger Weise nicht mit einer Novelle zum bestehenden Gesetz das Auslangen gefunden werden kann. Soweit die im Entwurf vorliegenden Bestimmungen der geltenden Rechtslage entsprechen, wird ergänzend zu den nachstehenden Anmerkungen auch auf die in der Vergangenheit ergangenen Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst (vgl. insb GZ 600.917/0-V/5/94) hingewiesen, soweit diesen nicht schon entsprochen wurde.

2.  Jedenfalls sollte die beabsichtigte Neuerlassung des Gesetzes dazu genutzt werden, die unklare Bezugnahme auf verschiedene „Anhänge“ in der Verordnungser­mächtigung des § 6 sowie in weiteren Bestimmungen zu bereinigen. § 6 enthält unter der Überschrift „Anhänge“ eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; in der Aufzählung der Regelungsgegenstände wird auf verschiedene Anhänge Bezug genommen, ohne auszuweisen, welche Anhänge damit gemeint sind. § 17 der derzeit geltenden Pflanzenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 253/1996, idF BGBl. II Nr. 96/2010, verweist inhaltlich auf die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG; weiters wird davon ausgegangen, dass mit der Regelung Anhänge zum Pflanzenschutz­gesetz 1995 festgelegt werden („Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:“). Eine gesetzliche Ermächtigung, mittels Verordnung Anhänge zum Pflanzenschutzgesetz anzupassen, ist nicht ersichtlich (davon abgesehen wurden die Anhänge zum Pflanzenschutzgesetz 1995 durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2000 aufgehoben). Die in § 6 (sowohl des Entwurfs als auch des Pflanzenschutzgesetzes 1995) enthaltene Regelung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bloß zur Erlassung von Verordnungen.

3.  Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Zu § 3:

Zur Z 3 stellt sich die Frage, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage und in welcher Rechtsform juristische Personen ihre amtliche Funktion erlangen. Im Übrigen ist der Umfang der Beauftragung in keiner Weise determiniert, da nach dem Wortlaut auch alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz auf eine juristische Person übertragen werden können.

Angemerkt wird, dass die Aufgabenübertragung – sollte sie mittels Vertrag erfolgen – unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

In Abs. 4 sollte aus datenschutzrechtlicher Sicht – der Diktion des DSG 2000 folgend – die Wendung „Die Übermittlung von Daten“ verwendet werden (vgl. Punkt 11 des Rundschreibens zur legistischen Gestaltung von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz, GZ BKA‑810.016/0001-V/3/2007). Darüber hinaus scheinen die in Z 1 und 2 angegebenen Gründe für eine Zulässigkeit der Datenübermittlung sehr unbestimmt und weit gefasst.

Zu § 17 Abs. 4 Z 5:

Ungeachtet dessen, dass die Regelung wortgleich dem geltenden § 17 Abs. 4 Z 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entspricht, sollte – unter Berücksichtigung des Verbots einer formalgesetzlichen Delegation – näher determiniert werden, was unter „weitere(n) Einzelheiten“ zu verstehen ist.

Zu § 20:

Im zweiten Satz des Abs. 2 ist weder aus der Bestimmung selbst noch aus den Erläuterungen ersichtlich, nach welchen Kriterien die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen (arg.: „können“) auszuüben hat.

Zu § 36 Abs. 2:

Ungeachtet dessen, dass die Regelung wortgleich dem geltenden § 36 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entspricht, wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Abs. 2 kann der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegen­stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ausgesprochen werden, „wem immer sie gehören“. Eine derartig undifferenzierte Verfallsbestimmung ist angesichts der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. insb. VfSlg. 7758/1976) bedenklich.

Zu § 47:

Ungeachtet dessen, dass die Regelung wortgleich dem geltenden § 44 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entspricht, wird darauf hingewiesen, dass dynamische Verweisungen auf Rechtsvorschriften einer anderen normsetzenden Autorität unzulässig sind. Die Verweisungsbestimmung sollte daher auf Bundes­gesetze beschränkt werden (vgl. etwa hinsichtlich Verweisungen auf unionsrechtliche Vorschriften Rz 43 des EU-Addendums).

Zu § 49 Abs. 3:

Die Formulierung „bis zur Erlassung einer neuen Verordnung“ erscheint sehr unbestimmt, zumal daraus nicht klar hervorgeht, bis zur Erlassung welcher Verordnung die alten Verordnungen als Bundesgesetze in Kraft bleiben sollen.

II. Legistische und sprachliche Anmerkungen:

Allgemeines:

1.  Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

2.  Es fehlt die Promulgationsklausel.

3.  Im Hinblick auf LRL 119, wonach jede Stammvorschrift, die länger als 20 Paragraphen ist, ein Inhaltsverzeichnis enthalten kann, wird die Erstellung eines solchen angeregt.

4.  Im Entwurf werden an mehreren Stellen Binde- anstatt von Gedankenstrichen verwendet (zB in § 1 Abs. 2). Eine Überarbeitung des gesamten Entwurfs unter diesem Gesichtspunkt wird angeregt.

5.  Der Entwurf verwendet einerseits „Art.“ (abgekürzt), andererseits „Artikel(s)“ (ausgeschrieben). Hier sollte eine Durchsicht und Änderung mit Blick auf die Einheitlichkeit durchgeführt werden.

6.  Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Grundsatzbestimmung“ nach Punkt 2.4.1 der Layout-Richtlinien mit der Formatvorlage „993_Fett“ zu formatieren ist.

7.  In mehreren Bestimmungen (zB §§ 27 Abs. 1, 48) werden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zitiert. Der Titel dieser Rechtsvorschriften ist gemäß Rz 54 des EU-Addendums unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (statt: „Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen …“ vielmehr „Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen …“).

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen sollten zur leichteren Auffindbarkeit für den Rechtsanwender in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet werden.

In Z 9 sollte es „Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind“ lauten.

In Z 10 sollte es (nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) nunmehr „die Europäische Kommission“ lauten.

Zu § 4:

In Abs. 2 sollte es „ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt“ heißen. Darüber hinaus sollte – mangels normativem Wert – das „aber“ in der Wortfolge „ergriffen wurden oder aber“ entfallen.

Auf das fehlende Leerzeichen in Abs. 4 Z 2 („2.die“) wird hingewiesen.

Zu § 5 Abs. 2 Z 2a:

Auf das falsch platzierte Leerzeichen in „2 .a)“ wird hingewiesen. Die Z 2a scheint darüber hinaus falsch formatiert zu sein, da sie im Vergleich zur Z 1 weiter nach rechts eingerückt ist.

Zu § 11 Z 1:

Auf den fehlenden Strichpunkt am Ende des Teilsatzes der Z 1 wird hingewiesen.

Zu § 14 Abs. 1 Z 2:

Es muss „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ heißen.

Zu § 15 Abs. 2 Z 1:

Es wird angeregt, vor der Wortfolge „wo Pflanzen“ die Wortfolge „aus welchem sich ergibt,“ einzufügen.

Zu § 16 Z 2:

Es wird angeregt – im Sinn der Einheitlichkeit – entweder die Schreibweise „aufgrund“ oder „auf Grund“ zu verwenden.

Zu § 24:

In Abs. 2 muss es „Pflanzenerzeugnissen“ heißen.

Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Z 17 – die ansonsten als überflüssig entfallen könnte – sollte in Abs. 5 der Hinweis auf die Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entfallen.

Zu § 25:

Es wird angeregt, in Abs. 1 die Fundstelle (BGBl.) des „revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention“ anzugeben.

In Abs. 4 muss es „14 Tage vor dem Tag“ heißen.

Im vorletzten Satz des Abs. 8 muss es „Pflanzenerzeugnisse“ anstatt „Pflanzen­erzeugnissen“ heißen.

Zu § 26 Abs. 2:

Es muss anstatt „für Wirtschaft und Arbeit“ vielmehr „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ heißen.

Zu § 30 Abs. 1:

Ungeachtet dessen, dass die Regelung wortgleich dem geltenden § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entspricht, wird darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 mit dem Wort „anzuwenden“ irreführend ist, da diese Bestimmung eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthält. Es stellt sich die Frage, ob damit eine weitere Verordnungsermächtigung für den BMFLUW normiert wird oder ob die auf Grundlage des § 19 Abs. 3 erlassene Verordnung im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 anzuwenden ist (dann aber wäre „die Verordnung“ und nicht „§ 19 Abs. 3“ anzuwenden).

Zu § 32 Abs. 3:

Unter der Annahme, dass dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hiermit eine Verordnungsermächtigung eingeräumt wird, muss vor der Wendung „Vorschriften hinsichtlich“ die Wendung „durch Verordnung“ eingefügt werden.

Zu § 36 Abs. 1 Z 7:

Mit Blick auf § 36 Abs. 1 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 müsste es wohl „entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt“ heißen.

Zu § 37 Abs. 2:

Im Hinblick auf LRL 131 bis 133 ist im vorletzten Satz die Fundstelle des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 sowie der Klammerausdruck „(VVG)“ zu ergänzen. Im letzten Satz hat es sodann anstatt „des zuletzt genannten Gesetzes“ vielmehr „VVG“ zu lauten.

Zu § 40 Abs. 2:

Auf das Schreibversehen „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft; Umwelt und Wasserwirtschaft“ wird hingewiesen (Strichpunkt statt Beistrich).

Zum 8. Abschnitt und zu § 44:

Die Überschrift „Grundsatzbestimmungen“ ist unglücklich gewählt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich im Entwurf auch an anderen Stellen Grundsatz­bestimmungen finden, durch die Überschrift des 8. Abschnittes aber der Eindruck entsteht, dass nur dieser Abschnitt Grundsatzbestimmungen enthält. Vielmehr sollte es hier „Weitere Grundsatzbestimmungen“ heißen. Dadurch müsste man eine andere Überschrift für § 44 finden bzw. die drei Absätze jeweils in einen eigenen Paragraphen aufteilen und diese mit dem jeweiligen Inhalt betiteln (zB „Strafbestimmungen“, „Frist zur Erlassung der Landesausführungs­gesetze“ und „Wahrnehmung der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 8 B‑VG“).

Zu § 46 Abs. 2:

Auf das Schreibversehen im zweiten Satz „ist einen Berufung“ wird hingewiesen.

Zu § 48:

In Z 5 muss es „anderer Gegenstände“ sowie „für ihre Anpassung“ heißen.

Im Klammerausdruck in Z 8 muss es „28.2.1995“ heißen.

In den Z 10 und 11 ist im Sinn der Einheitlichkeit und Rz 55 des EU-Addendums in den Klammerausdrücken der Monat „Dezember“ nicht auszuschreiben sondern vielmehr durch „12.“ zu ersetzen.

Zu § 49:

Die Überschrift muss „Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften“ lauten.

Auf das Schreibversehen „BGBL.“ in Abs. 3 Z 2 wird hingewiesen. Auf das überflüssige Leerzeichen bei „Pflanzenschutz- Maßnahmen-Verordnung“ in Abs. 3 Z 5 wird hingewiesen.

Der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ in Abs. 4 hat formatiert mit der Formatvorlage „993_Fett“ nach der Absatz­bezeichnung „(4)“ zu stehen.

Zu § 50 Z 2:

Auf das überflüssige Leerzeichen bei der Wendung „Familie und Jugend ,“ wird hingewiesen.

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinn kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Es fällt auf, dass die Schreibweise von Zahlen (im Hinblick auf die Verwendung eines Punktes) nicht einheitlich ist. So wird einmal von „1430 Kontrollen“, ein anderes Mal von „6.000 Pflanzengesundheitszeugnisse(n)“ gesprochen. Ebenso findet sich die Wendung „Mitaufwand von 1327 EUR“ und ein Personalaufwand von „36.000 EUR“. In diesem Zusammenhang wird auf die Anforderungen an die Schreibweise von Zahlen gemäß LRL 140 ff hingewiesen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

25. August 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

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