GZ.: BMI-LR1418/0005-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 26. August 2010

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017  W I E N

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik, BG-BMWF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein ZAMG-Gesetz erlassen und das EG zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das FOG sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1418/0005-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 26. August 2010

 

An das

 

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

 

Minoritenplatz 5

1014   W I E N

 

Zu Zl. BMWF-43.900/0017-II/2/2010

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik, BG-BMWF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein ZAMG-Gesetz erlassen und das EG zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das FOG sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art 1 § 3 Abs. 1 Z 16:

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit im Bereich des Staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagements (SKKM).

Ausführungen insbesondere betreffend die Art der Zusammenarbeit finden sich in den erläuternden Bemerkungen nicht.

Seitens des BM.I ist dazu folgendes anzumerken:

Die strategischen Zielsetzungen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutz­managements finden sich in der „Strategie 2020“, die am 28. Juli 2009 vom Ministerrat genehmigt wurde. Priorität in der strategischen Zielsetzung kommt in den nächsten Jahren dem Aufbau eines nationalen Sicherheitsportals als Entscheidungshilfesystem zu, über das jene Informationen gebündelt werden, die strategischen Entscheidungsträgern im SKKM zur Verfügung stehen sollen. Hierbei sollen die derzeit schon heute in vielfältiger Form verfügbaren Informationen (etwa meteorologische und hydrologische Informationen) auf einer einheitlichen österreichweiten Plattform zusammengeführt werden.

 

Ein wesentliches Augenmerk ist darauf zu richten, dass entsprechende Rohdaten zur Verfügung gestellt werden, die anlassbedingt individuell aufbereitet werden können.

 

Die kostenlose Verfügbarkeit solcher Daten für das SKKM sollte daher konkret in den jeweiligen Gesetzen geregelt sein.

 

In diesem Zusammenhang wird auf § 48 (Abs. 5 Z 4) Vermessungsgesetz hingewiesen, in dem sich eine ähnliche Regelung findet.

 

Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:

„Zusammenarbeit mit und Unterstützung der Dienststellen des SKKM und der darin eingebundenen Organisationen, insbesondere durch vergütungsfreie Zurverfügungstellung von meteorologischen Rohdaten für die nicht kommerzielle Verwendung in Entscheidungshilfesystemen dieser Dienststellen“

 

 

Formelle Anmerkungen:

 

Aus formallegistischer Sicht sollte der Entwurfstext nochmals umfassend überarbeitet werden, beispielsweise fehlen in Art 1 §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 7, 10 Abs. 6, 14 Abs. 1, sowie in Art 4 Z 2 die Kommata. In Art 1 §§ 10 Abs. 4 Z 3, 14 Abs. 5, 17 Abs. 3, 21 Abs. 1,  sowie in Art 4 (Promulgationsklausel und Z 2, Z 9, Z 11, Z 12) darf auf das Fehlen der Leerzeichen aufmerksam gemacht werden.

Darüber hinaus bedarf der Entwurfstext in einigen Punkten in sprachlicher Hinsicht einer eingehenden Überarbeitung und Präzisierung, wie beispielsweise angeführt sei:

Art 1 § 2: Bei Nennung des Mietrechtsgesetzes fehlt die Angabe der BGBl.-Nr. der Stammfassung (vgl Pkt 131 LRL).

Art 1 § 6 Abs 4 bis 6, § 7 Abs 1 bis 3, § 8 Abs 1 bis 2, Abs 4 bis 5, § 9 Abs 1, Abs 3, § 10 Abs 1 bis 2, Abs. 5, Abs 6 Z 8 und Z 9, § 11 Abs 2, Abs 4 bis 5, § 14 Abs 1:

Hinsichtlich der Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ udgl sollte konkretisiert werden, woraus sich die Zuständigkeit ergibt (bspw: „der für Wissenschaft und Forschung zuständigen ….“ oder „der für Krisen- und Katastrophenmanagement zuständigen ….“ bzw „der gemäß § 23 zuständigen ….“).

 

 Art 1 § 17 Abs 3:

Bei Nennung des Behinderteneinstellungsgesetzes wurde eine unrichtige BGBl.-Nr. angegeben. Die Stammfassung wurde mit BGBl. Nr. 22/1970 (nicht: BGBl. Nr. 92/1970) erlassen.

 

Art 2 Z 2:

In Abs 1 sollte der bisher in Art V befindliche Gesetzestext betreffend das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 erhalten bleiben, sodass der Platzhalter "XX.XX.XXXX" nicht erforderlich ist. Andernfalls würde die gegenständliche Bestimmung zu einem rückwirkend geänderten Inkrafttretensdatum der sich aus BGBl. I Nr. 20/2009 ergebenden Änderungen führen. Für Sachverhalte, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, würde dann nicht der 1. Jänner 2010, sondern der Zeitpunkt des Ablaufes des Tages der Kundmachung des BGBl. I Nr. 20/2009 als Inkrafttretensdatum betreffend die daraus resultierenden Änderungen gelten (vgl Art 49 Abs 1 B-VG). Die Bestimmung muss sohin lauten: "(1) Art. I Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.".

Der in Abs 2 verwendete Platzhalter "XX.XX.XXXX" sollte im Einklang mit § 20 ZAMGG durch das Datum "1. Jänner 2011" ersetzt werden; unabhängig davon, wann die Schlichtungskommission tatsächlich ihre Arbeit aufnimmt.

 

Art 3 Z 1:

Da hier das Entfallen der §§ 22 und 23 FOG mit gegenständlichem BGBl angeordnet wird, sollte bei Zitierung dieser Bestimmungen im ZAMGG (bspw in §§ 2 und 21 Abs 1 ZAMG) auf die Fassung des FOG vor Außerkrafttreten dieser Regelungen verwiesen werden (zB "§§ 22 f des Forschungsorganisationsgesetzes [FOG], BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2004"). Andernfalls wären die genannten Zitierungen gemäß § 22 ZAMGG als Verweis auf die jeweils geltende Fassung des FOG, sohin eine Gesetzesfassung, in der §§ 22 und 23 FOG bereits aufgehoben wurden, zu verstehen ("Leerverweisung" auf nicht mehr bestehende Paragraphen!) (vgl Pkt 131 LRL).

 

 

Art 4 Z 14:

Es fehlt das Inkrafttreten der Änderung in § 1 Abs 1 Z 23 (Strichpunkt statt Punkt), welche somit bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des gegenständlichen BGBls in Kraft treten würde (vgl Art 49 Abs 1 B-VG und Pkt 38 ff LRL).

Bei der Anordnung des Inkrafttretens der Überschrift zum dritten Unterabschnitt im Zweiten Teil sollte der Klarheit wegen angegeben werden, dass es sich dabei um einen Unterabschnitt des 2. Abschnittes handelt ("die Überschrift zum dritten Unterabschnitt des 2. Abschnittes im Zweiten Teil").

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wird gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

elektronisch gefertigt