Stellungnahme der Geologischen Bundesanstalt, Wien
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik-Gesetz erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungs-verfahrensgesetzen 2008 sowie das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Wien, 8. September 2010
Allgemeines:
1. Eine Abgrenzung der Kerntätigkeiten der ZAMG in den Bereichen Meteorologie und Geophysik zu den anderen fachlich verwandten wissenschaftlichen Einrichtungen, wie Geologische Bundesanstalt und Universitätsinstituten in Graz, Innsbruck, Leoben und Wien sowie des Umweltbundesamtes wäre notwendig um Parallelitäten zu vermeiden.
Anm.: Zwischen ZAMG und Geologischer Bundesanstalt wurde eine solche Abgrenzung in einem Kooperationsübereinkommen (Nov. 2008) getroffen. Dazu gibt es einen gemeinsamen Entwicklungsplan für den Bereich Geophysik (Arbeitsplan 2009-2013).
2. Die Kooperation zwischen ZAMG und anderen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sollte durch das neue Gesetz gefördert werden. Die Weitergabe sowie der Austausch von Daten, Methoden und Modellen sollte für staatliche und halbstaatliche Institutionen kostengünstig (d.h. Kosten für Bearbeitung und/oder Kopierkosten) vorgenommen werden. Privaten und gewerbsmäßigen Nutzern von Daten sollte die ZAMG marktübliche Preise verrechnen können.
Gesetzestext, spezifisch:
Ad Aufgaben, § 3:
1. Neuer Textvorschlag: § 3, 9: „Seismologische Auswertungen“ –NICHT seismische Auswertungen. Seismologische Auswertungen sind eine zentrale Aufgabe der ZAMG, seismische Auswertungen hingegen machen andere auch zB. OMV, RAG, Joanneum und zwar mit viel höherem technischem Aufwand.
2. § 14 & 15: Ein genereller Alleinvertretungsanspruch der ZAMG in sämtlichen Teilgebieten der Meteorologie & Geophysik bei internationalen Organisationen und Gremien ist fachlich nicht sinnvoll und unerwünscht. Bei regionalen Themen und Tätigkeiten, wie zB. 24 Stunden Monitoring seismologischer, gravimetrischer und magnetischer Aktivität der gesamten Erde, ist dies sinnvoll. Bei lokalen Themen und der damit zusammenhängende Methodik nicht (Geoelektrik, Aerogeophysik). Eine präzise Definition und Abgrenzung im Gesetz ist notwendig.
Neuer Textvorschlag: § 3, 14: „Vertretung der Republik….und zwischenstaatlichen Einrichtungen“, Zusatz: „ deren Tätigkeiten zum ursächlichen Aufgabenbereich der ZAMG gehören“. § 3, 15: detto
Ad Aufsichtsrat § 10: Zusätzlich zum Aufsichtsrat sollte ein wissenschaftlicher Fachbeirat
gesetzlich vorgesehen und definiert werden. Die Geologische Bundesanstalt hat gute Erfahrungen mit externer fachlicher Begleitung gemacht. Dem Fachbeirat der ZAMG sollten Repräsentanten der akademischen Fachwelt sowie Experten aus dem angewandten Bereich angehören.
Dr. Peter Seifert
Direktor
Geologische Bundesanstalt