Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

VII9@bmask.gv.at

Wien, 10. August 2010

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das
            Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
            und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Lohn-
            und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz)

             GZ: BMASK-462.203/0003-VII/B/9/2010                                                               

 

 

 

Zum Entwurf für ein Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz nimmt der Österreichische Landarbeiterkammertag wie folgt Stellung:

 

Maßnahmen, die abschreckende Strafen bei Lohn- und Sozialdumping vorsehen, werden vom Österreichischen Landarbeiterkammertag grundsätzlich begrüßt.

 

I. Grundsätzliche Anmerkungen:

 

Inhaltlich problematisch erscheint, dass lediglich dann Strafbarkeit vorliegt, wenn „das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag niedrigste Grundgehalt“ nicht geleistet oder „das dem/der Arbeitnehmer/in nach Gesetz, nach Verordnung oder nach Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt erheblich“ unterschritten wird. Fraglich erscheint bereits, ob der Begriff „erhebliche Unterentlohnung“ für einen Straftatbestand ausreichend bestimmt ist. Im Übrigen bleibt auch nach den Erläuterungen unklar, ob die „Erheblichkeit“ lediglich ein quantitatives oder doch auch ein qualitatives Element enthält. Es besteht daher die Sorge, dass aufgrund der Unbestimmtheit diese Maßnahme zahnlos bleibt.

 

Fragen wirft aber auch das „niedrigste Grundgehalt“ auf. Wenn die Erläuterungen erklären, darunter sei „jenes Gehalt bzw. jener Lohn zu verstehen, der einem/einer durchschnittlichen Arbeitnehmer/in zusteht“, wirft dies mehr Fragen auf als dadurch beantwortet werden.

 

 

 

 

Marco D’Avianogasse 1 . 1015 Wien . Telefon 01/512 23 31 . Fax 01/512 23 31 -70

oelakt@landarbeiterkammer.at . www.landarbeiterkammer.at

 

 


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Positiv wird die Regelung der Abschöpfung des Gewinns bewertet, weil diese dazu führen könnte, dass auch Opfer von Lohndumping von diesen Regelungen profitieren.

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag geht davon aus, dass die Bestimmungen des AVRAG auf jegliche Dienstleistungen, die von Fremdfirmen in österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erbracht werden, anzuwenden sind. Völlig unbefriedigend ist aber, dass auch in den Fällen, in denen landwirtschaftliche Kollektivverträge maßgebend sind, die Erheblichkeit der Unterentlohnung in den Ausländerausschüssen der Landesdirektionen des AMS festgestellt wird und die Landarbeiterkammern in diesen Ausländerausschüssen nicht vertreten sind.

 

Die Erheblichkeit der Unterentlohnung von in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzten Dienstnehmern darf ausschließlich unter Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Sozialpartner festgestellt werden.

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag fordert daher, dass endlich die gesetzlichen Grundlagen für eine Vertretung der Landarbeiterkammern in den Ausschüssen des AMS geschaffen werden.

 

Gleichheitswidrig, verfassungswidrig und vor allem auch sachlich nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass für Dienstverhältnisse der Arbeiter/innen in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben keine Regelungen vorgesehen sind!!!, weil auf diese Beschäftigungsverhältnisse das AVRAG keine Anwendung findet. Eine Aufnahme entsprechender Regelungen in das Landarbeitsgesetz bzw. die Landarbeitsordnungen ist daher unbedingt gleichzeitig vorzunehmen und hat höchste Priorität, da ohnehin noch die Ausführungsgesetzgebung nachvollziehen muss.

 

II. Ergänzung im § 7e AVRAG:

 

Nach Art. 1 § 7e Abs. 2 Z. 1 AVRAG sollte folgende Z. 2 eingefügt werden, die nachfolgenden Ziffern erhalten die Bezeichnungen 3 und 4:

 

„2. sind die Ermittlungen auf eine Intervention der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer/innen oder der Arbeitgeber/innen zurück zu führen, so sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen berechtigt, an der Betretung nach Z. 1 teilzunehmen, wobei die Abgabenbehörde diese nachweislich vom Termin zu verständigen hat,“

 

 

 

                        Der Vorsitzende:                                                          Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                                       Mag. Walter Medosch e.h.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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