BKA-603.229/0001-V/5/2010 GBeg. Schauspielergesetz, Urlaubsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz - Änderung

An das Bundesministerium

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bearbeiterin Frau Mag Elisabeth BINDER

Pers. E-mail Elisabeth.BINDER@bka.gv.at

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Ihr Zeichen BMASK-462.209/0001-VII/9/2010

für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Schauspielergesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst – vorbehaltlich der vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilenden Unionsrechtskonformität – wie folgt Stellung:

I. Rechtliche Anmerkungen:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1):
Es wird angeregt, die wesentlichen Elemente der in den Erläuterungen dargestellten Abgrenzung zu freien Dienstverträgen und Werkverträgen auch in das Gesetz aufzunehmen.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 7 neu):

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung soll der Bühnenarbeitsvertrag dann, wenn ein Mitglied verpflichtet ist, sich dem/der Theaterunternehmer/in insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, mit dem Tag des Arbeitsantritts beginnen. Um Rechtssicherheit hinsichtlich des Beginns des Bühnenarbeitsvertrags in diesen Fällen zu schaffen, sollte auch klargestellt werden, ob der Arbeitsantritt die tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit voraussetzt oder ob schon die vereinbarungsgemäße Verfügbarkeit am Vertragsort einen Arbeitsantritt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Im Übrigen ist die Aussage in den Erläuterungen, dass der vorgeschlagene § 7 dem bisherigen § 8 „entspricht“, missverständlich, weil die Neuregelung wesentliche Abweichungen enthält.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 9 neu):
In Abs. 2 sollte das Verhältnis zu den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes geklärt werden. Allein die Erwähnung in den Erläuterungen erscheint nicht ausreichend.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 27 neu):

Abs. 2 enthält insofern eine Zirkeldefinition, als bestimmt wird, dass Mitteilungen als zugegangen gelten, wenn sie (bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) zugegangen sind. Den Erläuterungen zufolge soll klargestellt werden, dass Mitteilungen erst mit dem tatsächlichen Zugang an den/die Empfänger/in wirksam sind. Um das zum Ausdruck zu bringen, müsste im Gesetzestext zumindest das Wort „tatsächlich“ eingefügt werden; es könnte aber auch die in den Erläuterungen gewählte Formulierung übernommen werden.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 31 neu):

Es wird angeregt, anlässlich der Novellierung die Wortfolge „dauernd oder doch längere Zeit“ in Z 3 zu präzisieren. Weiters sollte überprüft werden, ob der Verweis nicht auch die Abs. 2 bis 3 und 5 zu umfassen hätte (vgl. § 9 Abs. 7 idF des Entwurfs).

Zu Art. 1 Z 50 (§ 41 neu):

Es sollte erläutert werden, warum § 11 bei Gastspielverträgen nicht zur Anwendung kommen soll.

II. Legistische Anmerkungen:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Allgemeine Bemerkungen:

1.         Die Promulgationsklausel fehlt.

2.         Die Novelle ist sehr umfangreich und enthält wesentliche Änderungen, was nicht zuletzt auch durch die Umbenennung des Kurztitels zum Ausdruck gebracht wird. Es wäre daher die gänzliche Neuerlassung des Gesetzes zu überlegen (LRL 127).

3.         Wenn ein Gesetz mehr als 20 Paragrafen hat, ist eine Gliederung vorzunehmen (LRL 111). Eine Untergliederung in Abschnitte erscheint allerdings nur dann sinnvoll, wenn die einzelnen Abschnitte mehr als einen Paragrafen beinhalten. Werden Abschnitte geschaffen, so sollten einheitlich allen Abschnitten Überschriften beigefügt werden. Diese sollten möglichst den Inhalt des jeweiligen Abschnitts widerspiegeln (was etwa mit der Abschnittsüberschrift „Mitglieder“ nur ungenügend erreicht wird).

4.         Die Reihung der Paragrafen wäre aus systematischen Gründen noch einmal zu überdenken (LRL 11 und 12). Insbesondere sollten inhaltlich zusammengehörige Bestimmungen (zB über die Bezüge) zusammengefasst (und gegebenenfalls mit einer passenden Abschnittsüberschrift versehen) werden.

5.         Bei der Beibehaltung von Bestimmungen in der derzeit geltenden Fassung sollten diese durchgehend an die neue Rechtschreibung angepasst werden. Eine uneinheitliche Vorgangsweise sollte jedenfalls vermieden werden. So wird z.B. in Art. 1 Z 29 das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt, aber in Art. 1 Z 39 unterbleibt eine Anpassung der Wörter „wußte“ und „mußte“ an die neue Rechtschreibung.
Entsprechend wäre bei der Anpassung von Begriffen vorzugehen. So wird z.B. in Art. 1 Z 41 bestimmt, dass der Begriff „Mitglied“ statt „Mitgliede“ zu verwenden ist; in Art. 1 Z 10 wird diese Anpassung allerdings nicht vorgenommen.

6.         Novellen können in Artikel und (arabische) Zahlen untergliedert werden. Eine weitere Untergliederung in Buchstaben – wie in Art. 1 Z 19, 23, 39 und 41 – soll unterbleiben (LRL 121).

Zu Art. 1 Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Das abschließende Anführungszeichen fehlt.

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1):

In dieser Bestimmung werden hauptsächlich Definitionen vorgenommen. Es wird angeregt, sämtliche Begriffsbestimmungen des Gesetzes zusammenzufassen und an den Beginn zu stellen (LRL 111). Dabei sollte die derzeit übliche legistische Form verwendet werden („Begriff: Erklärung“ und nicht „Erklärung (Begriff)“), zB „Mitglied: ein/eine Arbeitnehmer/in, die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einer oder mehreren Kunstfächern (insbesondere als Darsteller/in, Spielleiter/in, Dramaturg/in, Kapellmeister/in, Musiker/in, Regieassistent/in, Inspizient/in, Souffleur/in) zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichtet“.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 9 neu):
Zu Abs.1:
Anstatt der Wortfolge „im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung“ sollte genau angegeben werden, auf welche Rechtsvorschriften verwiesen wird. (LRL 59).

Zu Abs. 2:
Die Wortfolge „Das gleiche gilt,“ ist unklar und sollte präzisiert werden. Im Übrigen müsste das Wort „gleiche“ bei substantivischer Verwendung groß geschrieben werden.

Zu Abs. 5:
Bei der Zitierung des Opferfürsorgegesetzes wäre die Fundstelle der Stammfassung zu ergänzen (LRL 131).

Zu Art. 1 Z 18 (§ 15 neu):

Zu Abs. 5 Z 1:
Da jeder Tag ein Kalendertag ist, kann die Wortfolge „auf Kalendertage fallende Tage“ entfallen. Auch die Erläuterungen wären entsprechend anzupassen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 17 neu):

Es wird angeregt, aus systematischen Gründen die Themenbereiche „Pflicht zur Teilnahme an Proben“ (Abs.1) und „Arbeitszeit“ (Abs. 2 bis 7) in zwei Paragrafen zu regeln.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 23 neu):

In Abs. 1 wäre der Verweis auf § 96 Abs. 1 ArbVG zu korrigieren.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 28 neu):

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf einen nicht mehr geltenden Text, da § 34 des Schauspielergesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2010, mit 1. August 2010 neu gefasst wurde.

Zu Art. 1 Z 51 (§ 46):

Hier wären nur die neue Bezeichnung und die Anfügung des Abs. 8 anzuordnen.

Zu Art. 1 Z 51 (§ 47):

Diese Bestimmung müsste lauten: „Die §§ 48 bis 53 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“ Vorzuziehen wäre es, sie in § 46 Abs. 8 nach dem ersten Satz einzufügen; sie könnte dann lauten: „Zugleich treten die §§ 47 bis 53 außer Kraft.“

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Allgemeine Bemerkungen:

Zur korrekten Zitierung unionsrechtlicher Normen wird auf Rz 53 bis 55 des EU-Addendums hingewiesen. Danach ist der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs sowie unter Entfall des Datums zu zitieren; die Fundstellenangabe sollte dem Muster „ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26“ folgen.

Mangels eines Kurztitels wird empfohlen, in den Erläuterungen eine einheitliche Kurzbezeichnung für das Schauspielergesetz zu verwenden.

2. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 30. September 2008, GZ 600.824/0004-V/2/2008 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Klimaverträglichkeitsprüfung – wäre unter den Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. September 2009, GZ 600.824/0003-V/2/2009 – betreffend Legistik und                                 Begutachtungsverfahren; Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen – wäre unter den Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen bedacht zu nehmen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1):

Bei der Zitierung der OGH Entscheidung 4 Ob A 124/79 wäre die Datumsangabe zu korrigieren.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 3):

Die BGBl. Zitierung des KindRÄG 2001 wäre zu korrigieren.

Zu Art. 1 Z 50 (§ 41):

Hier wäre im zweiten Satz richtig zu stellen, dass die korrespondierende Bestimmung des Schauspielergesetzes § 52 ist. Weiters wäre die Seitenangabe in der Zitierung von Kozak/Balla/Zankl zu korrigieren.

Im vorletzten Satz zu § 42 ist die Angabe, dass „der bisherige § 47 Abs. 3 um eine lit. f ergänzt“ wird, missverständlich. Es sollte hier vielmehr lauten, dass Abs. 4 Z 6 eine Ergänzung ist.

Im letzten Satz ist unklar, dass sich „Abs. 3 lit. a“ auf § 47 bezieht.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·      Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben, insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben.

·      Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).

·      Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen. Bei Unterschieden in der Reihenfolge der einander inhaltlich entsprechenden Bestimmungen (wenn eine Bestimmung aufgehoben und mit im Wesentlichem gleichem Inhalt an anderer Stelle wieder eingefügt wird) ist im allgemeinen die numerische Ordnung in der Spalte „vorgeschlagene Fassung“ einzuhalten und die inhaltlich entsprechende „geltende Fassung“ gegenüberzustellen. Stattdessen kommen auch Verweisungen (in der Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“) auf jene an anderer Stelle eingeordnete Bestimmung, die die inhaltlich entsprechende Regelung enthält) in Betracht.

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien, vor allem

·      gelegentliche Verwendung anderer als der vorgesehenen Formatvorlagen, z.B. bei der Überschrift „Erläuterungen“ und bei Paragrafenüberschriften in der Textgegenüberstellung;

·      Unterlassung der Setzung geschützter Leerschritte in Gliederungsbezeichnungen und ‑zitaten, Gesetzestiteln mit Jahreszahlen udgl.;

·      für die BGBl.- Nummer wäre der Platzhalter „xxx“ zu verwenden.

Diese Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“).

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

27. August 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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