BKA-601.245/0020-V/8/2010

An das

Bundesministerium

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bearbeiter MMag Josef BAUER

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Ihr Zeichen BMF-040407/0006-III/5/2010

für Finanzen

Abteilung III/5

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein E‑Geldgesetz 2010 erlassen und mehrere Bundesgesetze geändert werden;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:

I. Anmerkungen in inhaltlicher Hinsicht:

1.  Zur Verwendung von Verweisungen:

Wie auch die Erläuterungen ausführen, enthält die umzusetzende Richtlinie 2009/110/EG zahlreiche pauschale Verweise auf andere Rechtsakte der EU. Die im Entwurf vorgesehene, gegenüber der Richtlinie weitergehende inhaltliche Umschreibung der Rechte und Pflichten der E‑Geld-Institute und der Zuständigkeiten der Behörden wird daher im Interesse der Rechtsklarheit und leichteren Verständlichkeit begrüßt.

Auf folgende Punkte zur Richtlinienumsetzung wird jedoch noch besonders hingewiesen: Verweise sollten nur dann verwendet werden, wenn gegenüber der inhaltlichen Wiedergabe der Rechtsvorschrift eine wesentliche Vereinfachung erzielt werden kann und die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Richtlinie 54 der Legistischen Richtlinien, im Folgenden kurz: LRL). Es wird angeregt zu prüfen, ob dies durchgängig der Fall ist. Insb. wenn dabei umfangreiche Maßgaben getroffen werden, die zB nach dem Muster „dass anstelle des Verweises auf § … der Verweis auf § … tritt“ angeordnet werden, sollte eine weitere inhaltliche Umschreibung erfolgen.

Des Weiteren sollten Verweise so gestaltet werden, dass ein Nachschlagen der verwiesenen Normen für das Verständnis möglichst entbehrlich wird (siehe LRL 56; so könnte zB schon in der Formulierung des § 3 Abs. 3 klargestellt werden, dass es in Z 1 um ein Verbot des Einlagengeschäfts und in Z 2 ua. um die Sicherung der Gelder geht).

Im Übrigen wäre die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

2.  Hinreichende Bestimmtheit:

An mehreren Stellen des Entwurfs sind zum Teil sehr allgemein gehaltene Ermessensbestimmungen für die FMA vorgesehen. Es sollte geprüft werden, inwieweit bereits im Gesetzestext eine weitere Determinierung der behördlichen Kompetenzen erfolgen kann bzw. zumindest die Erläuterungen näher ausgeführt werden können. Insbesondere wenn Ermessen eingeräumt wird (was die Verwendung des Wortes „kann“ andeutet), sollten ausreichende Ermessens­determinanten normiert werden (siehe LRL 84 f; vgl. zB in § 4 Abs. 5 die Ermächtigung der FMA, die Schaffung eines getrennten Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit vorzuschreiben: die Erläuterungen, die derzeit nur einen Umsetzungshinweis enthalten, sollten [etwa um Beispiele] ergänzt werden; relativ unbestimmt erscheinen auch die Kompetenzen der FMA gemäß § 11 Abs. 4 bis 6 [abweichende Eigenmittel­berechnung] oder gemäß § 12, wonach die FMA „unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation“ eine bestimmte Sicherungsmethode vorschreiben kann; vgl. weiters § 32 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 [„geeignete Maßnahmen“]).

Näher determiniert werden sollten auch die Wortfolgen „in wesentlichem Umfang“ bzw. „angemessenen Detaillierungsgrad“ in § 14 Abs. 2.

Nicht unproblematisch erscheint auch die Verordnungsermächtigung gemäß § 17 Abs. 4 ZaDiG („Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen und unter angemessener Begründung mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb darstellen. …“). Es sollte jedenfalls erläutert werden, an welche außergewöhnlichen Umstände gedacht ist. Unklar ist, was unter einer angemessenen Begründung bei der Erlassung einer Verordnung zu verstehen ist. Da Erläuterungen zu Verordnungen nicht veröffentlicht werden, stellt sich die Frage, wo die Begründung zu erfolgen hat. Dies ist deshalb bedeutsam, da sich die Frage stellt, ob eine fehlende Begründung im Sinn des § 17 Abs. 4 ZaDiG zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt.

3.  Zu § 30 Abs. 2 E‑Geldgesetz 2010:

Die vorgeschlagene Regelung enthält eine Abweichung von § 31 VStG. In den Erläuterungen sollte dargelegt werden, warum eine derartige Abweichung erforderlich im Sinn des Art. 11 Abs. 2 B‑VG ist.

II. Anmerkungen in vorrangig legistischer und sprachlicher Hinsicht:

Zum Gesetzestitel:

Der vorgeschlagene Titel des Bundesgesetzes (soweit er das E‑Geldgesetz 2010 betrifft) stimmt nicht mit dem Titel des in Art. 2 vorgesehenen neuen Gesetzes überein: „Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausgabe von E‑Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung von E‑Geld-Instituten (E‑Geldgesetz 2010) erlassen und …“. Es wäre jedoch ausreichend und zweckmäßig, bloß den Kurztitel zu verwenden („Bundesgesetz, mit dem ein E‑Geldgesetz 2010 erlassen wird und …“).

Weiters lautet der amtliche Kurztitel der Gewerbeordnung „Gewerbeordnung 1994“. Auch sollte im Titel die Reihenfolge der Aufzählung der einzelnen Gesetze, die geändert werden sollen, der Reihenfolge der Novellierungsartikel folgen (insb. Änderung der Gewerbeordnung 1994 vor der Änderung des Konsumentenschutz­gesetzes).

Zum Umsetzungshinweis (Art. 1):

Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst sollte der Hinweis auf die Umsetzung einer Richtlinie in die jeweiligen Stammgesetze aufgenommen werden (vgl. Pkt. 37 des EU-Addendums). Die im Entwurf vorgesehene Darstellung in einem selbständigen Novellenartikel erschwert die Übersichtlichkeit der Darstellung im RIS.

Allgemeines:

1.  Im Sinn der LRL 8 sollten die allgemeinen Regeln für den Sprachstil nicht überbewertet, sondern der Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit der Norm Vorrang vor der Ästhetik eingeräumt werden. In diesem Sinne sollten Rechtsbegriffe möglichst einheitlich verwendet werden (zB könnte sich zu § 7 die Frage stellen, ob zwischen „anzeigen“ [Abs. 1] und „unterrichten“ [Abs. 2] ein inhaltlicher Unterschied bestehen soll). Im Hinblick auf den im Datenschutzrecht üblichen Sprachgebrauch sollte in § 23 Abs. 2 und 3 von „übermitteln“ von Daten anstatt von „weiterleiten“ gesprochen werden.

2.  Im Sinn der LRL 1 sollte geprüft werden, ob der Entwurf sprachlich gestrafft werden kann (zB wenn natürliche und juristische Personen gemeint sind, reicht wohl der Ausdruck „Person“; bei Verweisen innerhalb des E‑Geldgesetzes 2010 kann die Wendung „dieses Bundesgesetzes“ entfallen [außer es können im Einzelfall Unklarheiten darüber bestehen, dass Bestimmungen des E‑Geldgesetzes 2010 gemeint sind] – zB § 2 Abs. 2: „Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf …“).

3.  Hauptwortphrasen wie „Anwendung finden“ sollten möglichst durch Zeitwörter wie „anzuwenden“ ersetzt werden (vgl. LRL 28).

4.  Auf Grund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon mit 1. Dezember 2009 sollte es nunmehr statt „Gemeinschaftsrecht“ „Unionsrecht“ heißen.

Allgemeine Anmerkungen zur formalen Gestaltung von Zitaten:

1.  Die Abkürzung sollte dem Kurztitel vorzugsweise im Klammerzusatz nachgesetzt werden (vgl. LRL 133).

2.  BGBl-Fundstellenzitate sollten durchgängig durch Beistriche (nicht Gedanken­striche) dem Gesetzestitel nachgestellt werden (vgl. LRL 131: nicht: „§ 1 Abs. 1 des E‑Geldgesetzes – BGBl. I Nr. ….“). Auch die Verwendung des bestimmten Artikels bei Zitaten mit Kurztitel sollte einheitlich erfolgen (vgl. LRL 136, „… gemäß § 3 Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, …“).

Zu Artikel 2 (E‑Geldgesetz 2010):

Zu § 1:

Es sollte erwogen werden, ähnlich wie beim Zahlungsdienstegesetz eine allgemeine Bestimmung voranzustellen, die auf den Zweck des Gesetzes verweist (zB „Dieses Bundesgesetz regelt …“) und erst daran anschließend entsprechende Definitionen (zB des Begriffs „E‑Geld“ etc.) vorzunehmen.

Zu § 2 Abs. 1:

Die Formatierung wäre anzupassen (Formatvorlage „51_Abs“).

Zu § 3:

Es wird angeregt zu prüfen, ob die Wendung „unbeschadet von § 4 ZaDiG“ in § 3 Abs. 3 Z 4 ohne Bedeutungsverlust entfallen kann.

Die amtliche Abkürzung des Verbraucherkreditgesetzes lautet: „VKrG“. Auch die Fundstelle wäre noch zu ergänzen („BGBl. I Nr. 28/2010“).

Zu § 6:

Eine sprachliche Straffung insb. des § 6 Abs. 2 sollte geprüft werden. So kann etwa das einleitende Wort „weiters“ ohne Bedeutungsverlust entfallen. Der Ausdruck „soweit [die Firmenbuchnummer] der FMA mitgeteilt wurde“ erscheint vor dem Hintergrund des Abs. 3, der vorsieht, dass das E‑Geld-Institut der FMA die Firmenbuchnummer mitzuteilen hat, unklar.

Zu § 7:

Eine sprachliche Vereinfachung von § 7 Abs. 1 sollte geprüft werden, insb. was den etwas unklaren Einschub „– wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist –“ betrifft.

In Abs. 1 Z 13 müsste es lauten: „jede beabsichtigte Änderung“.

Abs. 1 Z 14 sollte sprachlich vereinfacht werden. In der Sache geht es offenbar um die Nichteinhaltung von Eigenmittelanforderungen.

Zu § 9:

In § 9 Abs. 2 müsse es lauten „des 3. Hauptstückes“. Zum letzten Satz ist anzumerken, dass sich „die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG“ nur zum Teil an Kunden richten (zum anderen Teil jedoch an die Institute, zB die Aufforderung, bekannt zu geben, ob das Geschäft auf eigene oder fremde Rechnung betrieben wird). Dies sollte nach Möglichkeit bereits im Wortlaut zum Ausdruck kommen.

Zu § 10:

Da der Paragraf nur einen Absatz aufweist, ist die Gliederungsbezeichnung „(1)“ überflüssig.

Zu § 11:

Es sollte geprüft werden, ob die Verständlichkeit durch eine sprachliche Vereinfachung und eventuell einen anderen systematischen Aufbau erhöht werden kann. Insb. können wohl einige Absätze und Verweisungen eingespart werden (zB durch ein Voranstellen der allgemeinen Anordnung [in Abs. 3], dass jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten sind). Anstelle der Wendung, dass die Eigenmittel nicht unter den jeweils höheren Betrag in Abs. 1 oder 3 [bzw. 4] absinken dürfen, reicht wohl ein Einschub in die Richtung „mindestens jedoch 350 000 Euro“.

Zu § 13:

Die Verständlichkeit der zahlreichen Verweise sollte erhöht werden.

Zu § 14:

Das (erstmalige) Zitat des UGB sollte im Interesses der Einheitlichkeit lauten: „… des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S 219, …“ (vgl. auch LRL 133).

In Abs. 3 sollte es einheitlich lauten: „Anlage zum Prüfungsbericht“.

Zu Abs. 7 wird folgende Zitierung vorgeschlagen: „nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), …“ (vgl. LRL 136).

In Abs. 9 müsste es wohl lauten: „Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht … sind …“.

Zu § 18:

Abs. 1 erschiene leichter verständlich, wenn die Wortfolge „vom E‑Geld-Emittenten“ vor die Wendung „dem E‑Geld-Inhaber …“ gezogen wird. Ganz allgemein wird empfohlen, Aktivkonstruktionen den Vorzug zu geben (vgl. LRL 17; hier etwa in die Richtung: „Der E‑Geld-Emittent hat dem E‑Geld-Inhaber jederzeit … den monetären Wert … zu erstatten“).

Zu § 19:

Es wird angeregt, im Abs. 2 in der Aufzählung Beistriche (statt Strichpunkte) zu verwenden.

Die Wendung „… verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen entstandenen Kosten stehen …“ erscheint redundant.

Zu § 21:

Die Wendung „Das Gericht setzt … in Kenntnis“ sollte in befehlender Form gefasst und die Hauptwortphrase durch ein Zeitwort ersetzt werden (vgl. LRL 27 f).

Bei der Wendung im letzten Satz „Um Doppelentscheidungen zu vermeiden …“ stellt sich die Frage, ob die Aufnahme dieses Motivs in die Rechtsvorschrift zur Sinnermittlung erforderlich ist. Ansonst reicht eine Wiedergabe in den Erläuterungen (vgl. LRL 2).

Zu § 22:

In Abs. 1 Z 2 dürfte das Zitat entweder unvollständig sein oder es wäre die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ zu streichen. Weiters sollte geprüft werden, ob der letzte Satz ohne Bedeutungsverlust entfallen kann. Die Kompetenz der FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen die §§ 17 bis 20 ergibt sich ohnehin aus den §§ 28 f.

Zu § 23:

Eine weitere sprachliche Präzisierung des letzten Satzteiles des Abs. 3 sollte geprüft werden. Streng genommen soll wohl die Übermittlung der Daten in Drittländer (nicht die weitergeleiteten Daten selbst) im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.

Zu § 26:

Es wird angeregt, den Verweis in Abs. 2 Z 2 zu prüfen (es dürfte wohl § 25 Abs. 2 gemeint sein).

Auf LRL 13, wonach Paragrafen nicht mehr als acht Absätze haben sollten, wird hingewiesen.

Zu § 29:

Das Wort „es“ im Einleitungsteil des Abs. 1 passt sprachlich nur zu Z 3 und sollte daher dort eingefügt werden.

Zu § 30:

Nachdem offenbar bei den einzelnen Verwaltungsstrafbestimmungen in § 28 und § 29 ohnehin die FMA ausdrücklich genannt ist, erscheint § 30 Abs. 1 als redundant.

Zu § 32:

Nachdem der Ausdruck „Finanzmarktwesen“ bislang offenbar nicht als Rechtsbegriff verwendet wird, sollte eine andere Umschreibung erfolgen.

Zu § 33:

In Abs. 2 erscheint statt der Wendung „die FMA kann … darauf hinweisen“ (dass Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen), ein Ausdruck wie „vorbehalten“ aussagekräftiger. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob der letzte Satz hier passend ist, da unklar ist, ob er auf eine Verhaltenspflicht einer ausländischen Behörde abstellt (dies müsste sich wohl aus dem Recht des anderen Staates ergeben).

Der letzte Beistrich in Abs. 3 Z 2 ist überflüssig.

Zu § 35:

Zu Abs. 3 stellt sich die Frage nach der Rechtsqualität der Mitteilung der FMA an das E‑Geld-Institut. Es sollte schon im Gesetzestext klargestellt werden, dass sie mit Bescheid zu erfolgen hat.

In Abs. 4 sollte der Verweis auf § 26 Abs. 8 nochmals geprüft werden. Es erscheint unklar, ob bzw. wie mit einer Bekanntmachung getroffener Maßnahmen und Sanktionen (im Herkunftsland) der rechtmäßige Zustand im Aufnahmemitgliedstaat hergestellt werden kann.

Zu § 36:

Der üblichen Rechtssprache folgend sollte es lauten: „…  mit Bescheid festzustellen … “. Die Angabe der Fundstelle des E‑Geldgesetzes 2010 (durch Beistriche getrennt) wäre beim erstmaligen Zitat ausreichend.

Zu § 37:

In Abs. 2 sollte es nunmehr lauten: Rechtsakte der Europäischen Union. Das Beschlussdatum der jeweiligen Rechtsakte könnte im Zitat durchgängig entfallen.

Zu § 39:

Im Interesse einer einheitlichen legistischen Praxis bei der Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches sollte es lauten: „Das E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, tritt mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft, es ist jedoch auf … bis zum Ablauf des 30. Oktober 2011 weiterhin anzuwenden.“

Im Übrigen sollte erwogen werden, das Außerkrafttreten im selben Paragrafen wie das Inkrafttreten des E‑Geldgesetzes 2010 zu regeln.

Zu § 40:

Es sollte geprüft werden, ob die Vollziehungsklausel den Wirkungsbereich der Bundesministerien entsprechend dem BMG im Einzelnen abdeckt (so dürfte zB der – wohl zivilrechtliche – Entfall des Vergütungsanspruchs für bestimmte Rechts­geschäfte den Wirkungs­bereich des BMJ betreffen; gleiches gilt wohl für die Regelung des § 28 Abs. 2).

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes):

In der Promulgationsklausel sollte es lauten: „BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010“.

In § 105 Abs. 7 könnte im Zitat der Richtlinie das Beschlussdatum entfallen und sollte eine sprachlich straffere Formulierung erwogen werden.

In der Inkrafttretensvorschrift müsste es lauten „… § 40a Abs. 2 Z 1 …“ und sollte auch noch auf § 20b Abs. 1 Z 4 Bezug genommen werden. Im Interesse der besseren Verständlichkeit sollte das Paragrafenzeichen bei jeder entsprechenden Gliederungseinheit verwendet werden (… § 1 Abs. 2 Z 8 … § 4 Abs. 5 Z 1 …  § 5 Abs. 1 …). Das Dativ-„e“ (mit Ablaufe des …) klingt mittlerweile veraltet und sollte entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes):

Die letzte Änderung des Zahlungsdienstgesetzes erfolgte mit BGBl. I Nr. 58/2010.

Eine einheitliche Formatierung der Anführungszeichen in den Novellierungs­anordnungen 8, 11, 12, 15 und 27 sollte vorgenommen werden.

In der Inkrafttretensvorschrift sollte wie in der Novellierungsanordnung 16 von § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b Schlussteil gesprochen werden.

Zur Zitierung von EU-Rechtsakten unter Entfall des Beschlussdatums und zur durchgängigen Verwendung des Paragrafenzeichens in der Inkrafttretensvorschrift wird auf die Anmerkung zu Art. 3 verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Die letzte Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfolgte mit BGBl. I Nr. 58/2010.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Die letzte Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes erfolgte mit BGBl. I Nr. 68/2010.

Beim Zitat des E‑Geldgesetzes 2010 in § 2 Abs. 3 wäre es nicht erforderlich, im Fundstellenzitat die Jahreszahl zu ergänzen, wenn sie nicht von der Jahreszahl im Kurztitel abweicht (vgl. LRL 132).

Es sollte erwogen werden, die geplante Änderung des § 2 Abs. 3 auch zum Anlass zu nehmen das Fundstellenzitat des Hypothekenbankgesetzes „dRGBL“ mit den übrigen Zitaten zu vereinheitlichen „dRGBl.“.

Zu Artikel 7 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

Die Gewerbeordnung 1994 wurde zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 geändert.

BGBl-Fundstellenzitate sollten einheitlich mit Beistrichen (nicht Gedankenstrich) vom übrigen Text getrennt werden.

Die Gliederungszahl Abs. 42 (wie auch Abs. 43) im § 382 wird bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 belegt und sollte daher entsprechend angepasst werden, um eine doppelte Vergabe zu vermeiden.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Allgemein wird vorgeschlagen, auch bei der Formulierung der Erläuterungen möglichst die einschlägigen aktuellen Rechtsbegriffe zu verwenden, auch dann, wenn andere Begriffe dem allgemeinen Sprachgebrauch auch entsprechen (zB dass das Kreditgeschäft den Banken vorbehalten bleibt, präziser wäre in diesem Sinne „Kreditinstituten“).

Anstelle von „Gemeinschaftsrecht“ sollte es nunmehr lauten „Unionsrecht“.

Bezugnahmen auf das geplante „neue“ E‑Geldgesetz, sollten, dem im Entwurf vorgeschlagenen amtlichen Kurztitel folgend, immer mit der Jahreszahl 2010 zitiert werden.

Der Text im Vorblatt unter „Auswirkungen auf die Verwaltungskosten …“ sowie in den Erläuterungen zu § 30 Abs. 2a und § 73 Abs. 7 BWG sowie zu Art. 8 wäre entsprechend zu formatieren (Formatvorlage „83_ErlText“).

1. Zum Vorblatt:

Auf ein Tippversehen unter „Auswirkungen auf den Bundeshaushalt“ wird hingewiesen (aufgrund der Ausweitung).

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 30. September 2008, GZ 600.824/0004-V/2/2008 wird empfohlen, die Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht unter eine eigene, von den Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht gesonderte Abschnittsüberschrift, einzufügen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Auf ein Tippversehen beim Richtlinienzitat unter „Klar erkennbare Richtlinienumsetzung“ (Richtlinie 2000/46/EG) wird hingewiesen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 erscheint die Wendung, dass die Ausgabe einer Prepaid-Karte ohne personalisierte Merkmale nur unterhalb der Betragsgrenzen des § 40a … „denkbar und möglich“ sei, zu sehr „im Sein verhaftet“. Es sollte stärker in die Richtung eines „Sollens“ formuliert werden, nämlich dass dies „zulässig“ ist.

Unklar erscheint auch, warum in den Erläuterungen zu § 15 das Wort Risiko in Anführungszeichen gesetzt wird.

Auf einzelne Tippversehen in den Erläuterungen zu § 2 Abs. 3 Z 1 („Kantinen­karten“), § 3 (an mehreren Stellen), § 3 Abs. 3 Z 2 („… richtet sich nach dem VKrG“); § 6 („E‑Geld-Institut“; „Notifikationsverfahren“); § 12 Abs. 2 (ein überflüssiges „oder“), § 15 („Zahlungsdienste“), §§ 32 bis 35 („ZaDiG“) wird hingewiesen.

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen zu den Art. 3 bis 8 sollten dem Muster „Zu Z 1 (Entfall des § 1 Abs. 1 Z 20):“ folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

4. Zur Textgegenüberstellung:

In § 22b, § 22c und § 22d FMABG wäre sowohl in der geltenden Fassung als auch in der vorgeschlagenen Fassung nach „§ 74 PKG“ noch „§ 5 Abs. 1 RAVG“ zu ergänzen (vgl. BGBl. I Nr. 68/2010).

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

25. August 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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