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MMag. Thomas Haghofer

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GZ: BMASK-90170/0040-III/3/2010

 

Wien, am 01.09.2010

 

 

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010) erlassen und das Bankwesengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und die Gewerbeordnung geändert werden

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dankt für die mit Note vom 15. Juli 2010, GZ BMF‑040407/006-III/5/2010, erfolgte Übermittlung des im Betreff angeführten Entwurfes und nimmt wie folgt dazu Stellung:

Gegen die im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen bestehen aus der Sicht des Verbraucherschutzes grundsätzlich keine Bedenken. Allerdings sind die Erläuterungen zu den konsumentenpolitisch besonders wichtigen Regelungen des § 18 E-Geldgesetz (Rücktauschbarkeit) und § 20 E-Geldgesetz (Verbot der Verzinsung) teilweise unrichtig oder zumindest unklar. Die Erläuterungen stehen hier jeweils im Widerspruch zum Gesetz und den zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2009/110/EG, wodurch die Gefahr einer falschen Auslegung der §§ 18 und 20 E-Geldgesetz durch die österreichischen Gerichte besteht.

In den Erläuterungen zu § 18 (Rücktauschbarkeit) wird ausgeführt, das Recht des E-Geldinhabers auf jederzeitigen Rücktausch stehe der vertraglichen Vereinbarung von Kündigungsfristen nicht entgegen. Lediglich dann, wenn für den Rücktausch des E-Geldes eine längere Kündigungsfrist als die im § 30 ZaDiG für die Kündigung eines Zahlungsdienste-Rahmenvertrags erlaubten Fristen vereinbart werden würden, könnten unter Sittenwidrigkeitsaspekten Bedenken bestehen.

Diese Auslegung ist aus der Sicht des BMASK unrichtig, da die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für den Rücktausch die nach § 18 Abs. 1 E-Geldgesetz und Art 11 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG zwingende Verpflichtung des E-Geld-Emittenten ausschließt, dem Inhaber den monetären Wert des E-Geldes jederzeit zu erstatten. Wenn der Emittent vom Inhaber des E-Geldes beim Rücktausch die Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangen könnte, läge eben gerade nicht eine jederzeitige Erstattungspflicht vor.

Art 11 Abs. 4 lit. a und b der  Richtlinie 2009/110/EG und § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 E-Geldgesetz gehen zwar davon aus, dass für den der Ausgabe des E-Geldes zugrunde liegenden Vertrag eine bestimmte Laufzeit oder eine Kündigungsfrist vereinbart werden können. Das ändert aber nichts daran, dass der Inhaber auch in diesen Fällen einen sofortigen Rücktausch des E-Geldes vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist oder vor Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags verlangen kann. Der sofortige Rücktausch hat nur zur Folge, dass der Emittent den auszuzahlenden Nennwert des gehaltenen E-Geldes um das für den vorzeitigen Rücktausch allenfalls gemäß § 19 Abs. 2 vertraglich vereinbarte Entgelt vermindern kann, während er bei Vertragsablauf nach § 19 Abs. 4 immer den gesamten Nennwert erstatten muss.

Das BMASK ersucht daher, die Erläuterungen zu § 18 entsprechend zu berichtigen.

Die Erläuterungen zu § 20 (Verbot der Verzinsung) gehen offenbar davon aus, dass dem E-Geld-Inhaber nicht mit dem Zeitraum, in dem das E-Geld gehalten wird, zusammenhängende Vorteile nur als Gutscheine zum Erwerb bestimmter Produkte und nicht auch unmittelbar als E-Geld eingeräumt werden dürfen. § 20 verbietet seinem Wortlaut nach aber nur die Gewährung von Zinsen, nicht jedoch die Vereinbarung von dem Kunden unmittelbar als E-Geld zur Verfügung gestellter zeitunabhängiger Entgelte etwa für das Erreichen einer bestimmten Anzahl von Aufladungen oder eines bestimmten Umsatzes.

Das BMASK ersucht daher, die Erläuterungen zu § 20 entsprechend klarzustellen.

 

 

 

Diese Stellungnahme wird in elektronischer Form auch an die Internetadresse des Parlaments „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“ übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Maria Reiffenstein

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