Wien, am 28. Jänner 2009

 


 

 

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich

 

 

zum

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden -

Steuerreformgesetzes 2009;

GZ: BMF-010000/0001-VI/A/2009

 

 

 

Allgemeines:

 

Die Lebenshilfe Österreich begrüßt den Entwurf für die Steuerreform 2009. Positiv sind insbesondere die vorgesehenen Maßnahmen zur Erhöhung der Kaufkraft. Die Senkung des Einkommen- und Lohnsteuertarifes, die Erhöhung des Kinderabsetzbetrages, die Einführung eines Kinderfreibetrages sowie die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten und der Zuschüsse der ArbeitgeberInnen zur Kinderbetreuung kommen Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen auf jeden Fall zugute.

Auch die Absetzbarkeit der Spenden ist grundsätzlich zu befürworten.

 

 

Ad § 4 Abs. 4 Z. 11,  vorletzter Absatz

 

Mitliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge an eine Körperschaft im Sinne der lit. a und b sind ausdrücklich nicht abzugsfähig.  Dies erscheint nicht sachgerecht, da andere Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, wie etwa Kirchenbeiträge, sehr wohl steuerlich geltend gemacht werden können. Die Lebenshilfe Österreich fordert daher auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge, die an eine Körperschaft im Sinne der lit. a und b gezahlt werden.

 

 

Ad § 4 Abs. 4 Z. 12 lit. a, 3. Teilstrich

 

Nach dem reinen Wortlaut der Bestimmung "ausschließlich" fallen möglicherweise Hilfsorganisationen, die Einnahmen aus Lotterieveranstaltungen, Altpapier- und Altkleidersammlungen, Festveranstaltungen und einigen sonstigen Spendenwerbungs- und Fundraisingaktivitäten, die nach der allgemeinen Verwaltungsübung grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieben eingestuft werden, lukrieren, nicht unter den Kreis der begünstigten Organisationen für die Spendenbegünstigung. Ob und inwieweit eine Spendenbegünstigung für betroffene Organisationen erreicht werden kann, ist laut Entwurf nicht abschätzbar.

 

Die Lebenshilfe Österreich schlägt daher folgende Formulierung vor:

"Die Körperschaft entfaltet keine betriebliche Tätigkeit oder unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, solche wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1 oder § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung fallen oder bei denen die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben."

 

 

Ad § 4 Abs. 4 Z. 12 lit. a, 4. Teilstrich

 

Voraussetzung für die Aufnahme in die in Ziffer 11 genannte Liste ist u.a., dass die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

 

Das oben genannte Kriterium ist zu ungenau, und wird in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Es sollte daher klargestellt werden, was genau unter den mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten zu subsumieren ist bzw. wie diese Verwaltungskosten berechnet werden. Jedenfalls müssten die Kosten für die Erlangung der Spendenabzugsbestätigung bei der Berechnung der Höhe der Verwaltungskosten außer Ansatz bleiben.

 

Überdies werden durch eine strenge Deckelung der Verwaltungskosten mit 10 % unabhängig von der Größe der Organisation kleinere Organisationen benachteiligt.

 

 

Ad § 4 Abs. 4 Z 12, drittletzter und letzter Unterabsatz

 

Der Entwurf verlangt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der lit.a oder b von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Jahresabschlusses zu bestätigen ist. Bei erstmaliger Beantragung der Aufnahme in die Liste, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.

Größere Vereine (im Sinne des Vereinsgesetzes) werden gemäß den §§ 268ff Unternehmensgesetzbuch Ordnungsmäßigkeitsprüfungen unterzogen, während die Erfüllung des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne der Z 12 lit. a oder b auf punktuelle Gebarungsprüfungen hinauslaufen. Somit werden auch große Vereine um nachträgliche Prüfungen der Jahre 2006 und 2007 nicht umhin kommen. Die Bestimmungen gehen daher an der Praxis vorbei und sind zu überdenken.

 

 

Ad § 18 Abs. 1 Z 8, 1. Teilstrich

 

Der Entwurf sieht als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit vor, dass der Steuerpflichtige der begünstigten Körperschaft, die zum Zeitpunkt der Zuwendung in einer Spendenliste im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 12 eingetragen ist, seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder seine persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) bekannt gibt. Die Körperschaft hat der Abgabenbehörde bis zum 28. Februar des Folgejahres die Höhe der im Kalenderjahr geleisteten Spende unter Zuordnung der ihr übermittelten Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Spenders im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die elektronische Übermittlung näher regeln.

 

Der derzeitige Gesetzesentwurf wälzt damit die Verwaltungsstrukturen und -kosten des Spendennachweises auf die Hilfsorganisationen ab. Diese Regelung ist für Hilfsorganisationen nicht praktikabel und daher abzulehnen. Die Zielsetzung des Entwurfes, eine verbesserte Finanzierung mildtätiger Aufgaben von Hilfsorganisationen zu gewährleisten, wird durch den finanziellen Mehraufwand vor allem bei kleineren Vereinen nicht erreicht. Durch die Ausgabe von Spendennachweisen der Hilfsorganisationen in Form von Bestätigungen oder Spendernummern könnte der entstehende Mehraufwand vermieden werden.

           

Darüber hinaus scheint § 18 Abs. 1 Z 8 1. Teilstrich aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich. Diese Bestimmung ermöglicht der Behörde SpenderInnen und damit auch Organisationen nach ihren Spenderkreisen zu selektieren. Damit verstößt diese Bestimmung unserer Meinung nach gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Geheimhaltung personenbezogener schutzwürdiger Daten sowie gegen das Recht auf Vereinsfreiheit.

 

Diese Bestimmung ist auch nicht sachgerecht. Andere spendenabzugsfähige Organisationen müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen.  Betriebsausgaben, aber auch andere Ausgaben, die zur Senkung der Steuerbemessungsgrundlage führen, können ohne automationsunterstützte Datenübermittlung der Sozialversicherungsnummer vorgenommen werden. So können etwa bei der Vorlage eines Jahresausgleiches oder bei einer

Einkommenssteuererklärung Belege vorgelegt werden. Diese sind aber nicht so elektronisch zu erfassen, dass sie die Behörde im Wege automatischer Datenübermittlung ausselektieren kann.

 

 

Die Lebenshilfe Österreich ersucht dringend, diese Forderungen zu berücksichtigen.