REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
1 Jv 28/09f-02
1 Jv 3458/10v-02
Der Begutachtungssenat (Senat gemäß § 36 GOG) des Landesgerichtes Klagenfurt gibt zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp) geändert werden, nachstehende
Stellungnahme
ab:
Vorbemerkungen:
Grundsätzlich sind alle legistischen Maßnahmen, die der Stärkung der Justiz – auch ihrer strafrechtlichen Kompetenz in Bezug auf große Wirtschaftsstrafsachen – dienen, zu begrüßen. Mit legistischen Maßnahmen allein kann jedoch nicht das Auslangen gefunden werden.
Zusätzlich bedarf es des verstärkten Einsatzes personeller und sachlicher Ressourcen, um Großverfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität zügig abwickeln zu können. Ursache der zum Teil zu langen Dauer jener Strafverfahren, denen komplexe wirtschaftliche Sachverhalte zu Grunde liegen, ist nicht die mangelnde Fachkompetenz der Rechtsprechungsorgane, sondern deren fehlende Unterstützung durch kompetente (juristische) Mitarbeiter und Experten, die angesichts der knappen Personaldotierung der Gerichte nicht immer (und nicht sofort) bestehende Möglichkeit der Freistellung für Großverfahren sowie das Fehlen erforderlicher Zahl von Kanzlei- und Schreibkräften, die zur Belastung mit Organisations- und Schreibarbeiten führen. Dass auch andere Lösungen denkbar sind, wurde anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofs bewiesen, bei dem Entscheidungsorgane von allen nichtrichterlichen Aufgaben entbunden sind.
Auch die Möglichkeit, als richterliches Team – wie etwa im Rahmen des Schöffengerichts vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 – an der Entscheidung wirtschaftlicher Großverfahren zu arbeiten, wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht geboten. Insoweit ist eine besondere Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz der Gerichte nicht zu erwarten.
Zu Artikel 1 Ziffern 1 – 7 (Änderungen des Strafgesetzbuchs, §§ 20 bis 20c und 26 StGB):
Der Neuregelung des Verfalls, des Wertersatzverfalls und der Einziehung ist mit der Einschränkung zuzustimmen, dass der Begriff des „Surrogats“ (§ 20 Abs 2 des Entwurfs) im Sinne § 165 Abs 4 letzter Fall StGB definiert werden sollte und der Verfall auch dann unterbleiben sollte (§ 20a Abs 2 des Entwurfs), wenn der verfallen zu erklärende Vermögenswert außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht.
Damit wären Bagatellfälle auszuscheiden, sodass auch kein Bedarf an einer darüber hinausgehenden „Härteklausel“ besteht.
Zu Artikel 2 (Änderungen der Strafprozessordnung)
Zu Artikel 2 Z 2, 12 und 13 (§§ 23 Abs 1a, 194 und 195 StPO):
Alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Transparenz justiziellen Handelns zu erhöhen, sind zu begrüßen. Damit ist es sachgerecht, dem Rechtsschutzbeauftragten in speziellen Fällen ein (subsidiäres) Recht zur Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen einzuräumen, wenngleich dadurch eine noch nicht abschätzbare Mehrbelastung der Gerichte zu erwarten ist.
Dem Transparenzgedanken folgend ist auch die Verständigung des Anzeigers, der nicht Opfer ist, sachgerecht, vor allem aber, dass jene Umstände und Erwägungen schlagwortartig anzuführen sind, welche die Einstellung des Ermittlungsverfahrens begründen. Die Einschränkung, dass dies nur für Straftaten gilt, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 194 Abs 2 StPO), sollte entfallen, weil durch die inhaltliche Begründung zahlreiche letztlich nicht zielführende Fortführungsanträge in bezirksgerichtlichen Strafsachen vermieden werden könnten.
Zu Artikel 2 Z 14 (§ 209a StPO):
Der erweiterten Kronzeugenregelung wird nicht entgegengetreten. Durch diese Maßnahme ist eine Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung und die Behebung von Beweisnotständen gerade im Bereich der Wirtschafts-, der Suchtgift- und der organisierten Kriminalität zu erwarten.
Organisierte Kriminalität tritt aber gerade auch in den Deliktsfällen der pornografischen Darstellung Minderjähriger („Kinderpornografie“) und des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels in Erscheinung, sodass der generelle Ausschluss der Straftaten nach dem 10. Abschnitt des StGB aus der
(erweiterten) Kronzeugenregelung zu überdenken ist. Alternativ könnten explizit genannte oder nach den Tatfolgen definierte schwere Straftaten dieses Abschnitts ausgenommen werden.
Zu Artikel 2 Z 1, 3 und 4 (§§ 20b, 28b und 32a StPO):
Zur beabsichtigten Einrichtung von Wirtschaftskompetenzzentren bei den Staatsanwaltschaften wird nicht Stellung bezogen.
Der Einrichtung von Wirtschaftskompetenzzentren bei Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte wird entgegengetreten. Eine Stärkung der wirtschaftlichen Kompetenz der Strafgerichte ist durch diese Maßnahme nicht zu erwarten, weil auch andere Landesgerichte als jene am Sitz der Oberlandesgerichte eine Spezialisierung und damit eine ausreichende Routine der Entscheidungsorgane in Wirtschaftsstrafsachen gewährleisten. Dass alle Landesgerichte – nicht nur jene in Wien, Graz, Innsbruck oder Linz - in der Lage sind bzw. waren, medienwirksame (Wirtschafts-)Strafverfahren zu führen, wurde in der Vergangenheit mehrfach bewiesen (zB WEB, Baustellenkartell Schwechat). Beim Landesgericht Klagenfurt sind bei derzeit systemisierten 41 Richtern 11 (ganz oder zumindest zum Teil) mit Strafsachen im Hauptverfahren befasst, sodass die Konzentration der im § 32a StPO des Entwurfs aufgelisteten Straftaten in einer (oder bei Bedarf mehreren) Gerichtsabteilungen erfolgen könnte. Eine solche Konzentration bestimmter Strafsachen, nämlich der Sexualstrafsachen und jener, die Jugendliche und junge Erwachsene betreffen, sieht bereits die Bestimmung des § 32 Abs 5 und 6 GOG vor.
Eine effiziente Vertretung der Anklage in Wirtschaftsstrafsachen im Hauptverfahren kann aber auch dadurch gewährleistet werden, dass die Anklage von einem mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren befassten staatsanwaltschaftlichen Referenten (des Wirtschaftskompetenzzentrum der Staatsanwaltschaft) vertreten wird, so wie dies bereits § 20a StPO für die Korruptionsstaatsanwaltschaft vorsieht, ohne deshalb alle von ihr bearbeiteten Strafsachen einem Landesgericht – in diesem Fall dem Landesgericht für Strafsachen Wien – exklusiv zuzuweisen.
Darüber hinaus würde die Zuweisung der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen an bestimmte Landesgerichte zur nicht begründbaren und bei der gegebenen großen Zahl gerichtlicher Finanzvergehen häufigen Konsequenz führen, dass beispielsweise ein vom Schwerpunktfinanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde ermittelter Fall beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu verhandeln wäre.
Neben diesen grundsätzlichen Überlegungen sprechen auch praktische gegen die vorgeschlagene Regelung: Das Wirtschaftskompetenzzentrum soll (erst) zuständig sein, wenn bestimmte Tatsachen annehmen lassen, dass Schaden 5,000.000,- übersteigen wird, was im Stadium des Hauptverfahrens anhand der Anklage zu beurteilen ist.
Durch Teilanklagen oder durch die Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung kann diese Wertgrenze unter- bzw. überschritten werden und wegen der mit der Rechtswirksamkeit der Anklage sonst verbundenen Perpetuation (§ 213 StPO) die Zuständigkeit eines anderen Landesgerichtes begründet werden. Sollte § 32a Absatz 3 2. Satz der vorgeschlagenen Fassung gerade das Gegenteil bezwecken, wäre Zuständigkeitskonflikte vorprogrammiert.
Die Delegation eines Verfahrens durch das Oberlandesgericht setzt neben dem Antrag der Oberstaatsanwaltschaft eine Anklage voraus, die an das (sonst) zuständige Gericht zu richten ist. Da nicht vorhergesehen werden kann, ob das Verfahren tatsächlich an ein Gericht mit einem Wirtschaftskompetenzzentrum delegiert werden wird, muss sich das angerufene Gericht – zumal in immer dringenden Haftsachen - jedenfalls mit dem Verfahren befassen, was zu einer „Doppelgeleisigkeit“ und damit zu einem frustrierten Aufwand führen kann.
Im Stadium des Ermittlungsverfahrens wird häufig der mutmaßliche Schaden nicht von vornherein beurteilt werden können, was neben der Befassung mehrerer Staatsanwaltschaften auch die sukzessive Zuständigkeit mehrerer Einzelrichter, mit der Notwendigkeit der Einarbeitung in die Materie, zur Folge hat.
Zu Artikel 4 Z 1 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, § 32a):
Die Schaffung zweier Kategorien von Landesgerichten ist nicht notwendig.
Zumindest alle größeren nicht am Sitze eines Oberlandesgerichtes gelegenen Landesgerichte (beispielsweise das Landesgericht Klagenfurt, das Landesgericht Salzburg usw) gewährleisten eine ausreichende Spezialisierung der Entscheidungsorgane, die auch bis jetzt in der Lage waren, wirtschaftliche Großverfahren zu bewältigen.
Aus den bereits zuvor (zu Artikel 2) dargelegten Gründen wird daher vorgeschlagen, anstelle des § 32a GOG eine dem § 32 Abs 5 und 6 GOG nachgebildete Regelung zu schaffen, der zufolge bestimmte (Wirtschaft-)Straftaten einer oder bei Bedarf mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind.
Begutachtungssenat des Landesgerichtes
Klagenfurt, am 15. September 2010
Der Vorsitzende:
Dr. Joham