REPUBLIK ÖSTERREICH
Oberlandesgericht Graz
Begutachtungssenat 1 Jv 8382/10x-02-7
Der gemäß den §§ 36 und 47 Abs 2 GOG beim Oberlandesgericht Graz gebildete Begutachtungssenat gibt zum Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp) sollen, nachstehende
Stellungnahme
ab:
I. Allgemeines:
Soweit im Folgenden Bestimmungen des Gesetzesentwurfes nicht erwähnt werden, bestehen aus Sicht des Begutachtungssenates dagegen keine Bedenken. Jedenfalls Stellung genommen wird zu jenen Bereichen des Entwurfs, deren endgültige Fassung nach den Erläuterungen von den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens abhängig sein sollen.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen:
1. Zu Artikel I Z 2 (§§ 20 bis 20 c StGB):
a) Der Entwurf ersetzt den Begriff der Abschöpfung der Bereicherung durch den umfassend ausgestalteten Begriff des Verfalls. Dieser Gesetzesänderung wurde durch eine Anpassung weiterer Bestimmungen des StGB (§§ 31 a, 57 Abs 4, 59 Abs 2 und Abs 4) und der StPO (§§ 64, 110 Abs 1 Z 3, 115 Abs 1 Z 3, 115 Abs 5, 115 a Abs 1 Z 1, 115 d Abs 2, 116 Abs 2 Z 2, 443 Abs 1, 444 a, 445 Abs 1 und 2) Rechnung getragen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff der Abschöpfung der Bereicherung – strafrechtsrelevant – darüber hinaus in den §§ 64 Abs 4 und 5, 65, 67, 76 Abs 1 und 4 ARHG sowie in § 114 Abs 6 FPG findet. Im Hinblick auf den Entfall des Begriffs der Abschöpfung der Bereicherung werden auch diese Bestimmungen anzupassen sein.
b) Nach den Erläuterungen soll die Frage des Bedarfs nach einer Härteklausel (wie sie bisher für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 a Abs 2 Z 3 StGB gilt) von den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens abhängig gemacht werden.
Der Begutachtungssenat schließt sich der Ansicht des Bundesministeriums für Justiz im Erlass vom 11.9.2009 über die verstärkte Anwendung vermögensrechtlicher Anordnungen und praktische Probleme ihrer Handhabung an, wonach – im erfahrungsgemäß häufigsten Anwendungsfall der nicht mehr vorhandenen Bereicherung – gegenüber dem Täter, der davon weiß, dass Vermögenswerte aus unrechtmäßiger Quelle stammen, der (nunmehr:) Verfall kaum jemals eine unbillige Härte darstellen kann.
Dies gilt wohl auch für vom Verfall bedrohte Dritte, die sich nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 20 a Abs 1 Z 1 StGB in der vorgeschlagenen Fassung berufen können. Da diese Regelung § 20 Abs 5 StGB in der geltenden Fassung ersetzt und auch für den Verfall zum Nachteil eines Rechtsnachfolgers gilt, besteht mangels Schutzwürdigkeit auch insoweit kein Bedarf für eine Härteklausel.
Zum Fall der erbrechtlichen Rechtsnachfolge ist jedoch zu bemerken, dass der Ausschlusstatbestand des § 20 a Abs 1 Z 1 in der vorgeschlagenen Fassung deshalb nicht greift, weil vom Erben keine (kumulativ zur Gutgläubigkeit erforderliche) adäquate Gegenleistung erbracht wird. Es wird daher vorgeschlagen, für den Erben die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge als Ausschlusstatbestand für den Verfall genügen zu lassen.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf eine Konsequenz des Gesetzesentwurfes für den Verfall gegenüber Dritten hinzuweisen. Hinsichtlich der Gutgläubigkeit stellt der Gesetzesentwurf nur auf den Erwerbszeitpunkt ab. Dies widerspricht den Intentionen des Erlasses vom 11.9.2009, wonach der Bereicherte (Dritte) nicht schutzwürdig ist, wenn er nachträglich von der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte erfährt und die Verbrechenserträge trotzdem verbraucht, ebenso wie derjenige, der sein Erbe in Erwartung der drohenden Abschöpfung verprasst (S. 10 des Erlasses). Durch § 20 a Abs 1 Z 1 StGB in der vorgeschlagenen Fassung wird es dementsprechend zu einer Einschränkung des Durchgriffs auf in Händen Dritter befindliche verfallsbedrohte Vermögenswerte kommen.
2. Zu Artikel 1 Z 3 (§ 26 StGB):
Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung von Gegenständen, die dem Täter gehören oder „zustehen“ und die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden oder dazu bestimmt waren, zwingend. Dementsprechend sind diese Gegenstände sicherzustellen und in Beschlag zu nehmen (§§ 110 Abs 1 Z 3, 115 Abs 1 Z 3 StPO).
Die Bestimmung, die im Wesentlichen dem allerdings auf Vorsatzdelikte eingeschränkten § 74 dStGB entspricht, dürfte zu weitreichend sein. In diesem Zusammenhang ist etwa an instrumenta sceleris wie beispielsweise ungefährliche Alltagsgegenstände in Verbindung mit Verletzungsdelikten, Computer in Verbindung mit § 207a StGB aber auch anderen Delikten, Mobiltelefone im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach dem SMG, besonders aber Fahrzeuge (bei Einbruchsfahrten und Raubtaten, Schlepperfahrten, aber auch beim Fahrlässigkeitsdelikt) zu denken. Unvorgreiflich der noch zu entwickelnden Rechtsprechung zu diesen Verfallsfragen droht eine Unzahl von Beschlagnahme– und Einziehungserkenntnissen, was schon die Verwahrungsstellen der Gerichtshöfe, im Zusammenhang mit der Verwertung der eingezogenen Gegenstände (§ 408 StPO) aber auch die Gerichtsabteilungen selbst mit einer hohen Mehrbelastung konfrontieren würde. Hinzu kommt, dass für die – sicherlich verdreifacht – zu erwartenden Verwahrungserfordernisse erst entsprechende räumliche Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Insbesondere die Verwahrung verfallsbedrohter Kraftfahrzeuge wird zu erhöhten Kosten führen, die erfahrungsgemäß durch einen allfälligen Erlös nicht abgedeckt werden.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass unklar bleibt, was die Einziehungsvoraussetzung, wonach Gegenstände dem Täter „zustehen“ bedeutet. Die – auf das wortidente Tatbestandsmerkmal des § 74 dStGB bezugnehmende – deutsche Lehre, die darunter ein „quasidingliches“ Recht versteht, bietet für die Interpretation des Begriffs im heimischen Recht wohl keine Hilfe.
Es wird vorgeschlagen, die (bewährte) Einziehungsvorschrift des § 26 StGB in der geltenden Fassung zu belassen, jedenfalls aber rechtzeitig Vorsorge für die zu erwartende enorme Steigerung der Zahl an Beschlagnahme- und Verfallserkenntnissen zu treffen.
3. Zu Artikel 2 Z 1, Z 3 und Z 4 (§§ 20 b, 28 b, 32 a StPO, Wirtschaftskompetenzzentren):
a) Die geplante Zuständigkeitsverlagerung zu staatsanwaltschaftlichen und landesgerichtlichen Wirtschaftskompetenzzentren führt zu einer deutlichen – jedoch in ihrem Ausmaß schwer zu prognostizierenden – Mehrbelastung für die Staatsanwaltschaften am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften und die Landesgerichte am Sitz der Oberlandesgerichte. Schon die Zuständigkeitsbestimmung des § 20 b Abs 1 Z 1 StPO in der vorgeschlagenen Fassung hat zur Folge, dass alle wirtschaftsstrafrechtlichen Großverfahren dorthin ressortieren würden. Hinzu kommt die deutliche Mehrbelastung durch die Zuständigkeit für alle Verfahren wegen Finanzvergehen, die im Übrigen häufig mit Verfahren wegen anderer strafbarer Handlungen gemeinsam geführt werden.
Die Verschiebung der Arbeitsbelastung wiegt umso schwerer, als durch Großverfahren Arbeitskapazitäten regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum zur Gänze gebunden werden (Sperre mit Vertretungsnotwendigkeit), was etwa beim betroffenen Landesgericht für Strafsachen Graz, bei dem wohl in Anbetracht der Gesamtzahl der Gerichtsabteilungen nur zwei Abteilungen als Wirtschaftskompetenzzentren eingerichtet werden können, oft dazu führen wird, dass infolge Vertretungsnotwendigkeit Verfahren außerhalb der als Wirtschaftskompetenzzentren geführten Gerichtsabteilungen erledigt werden müssen.
Zu bedenken ist auch, dass die Mehrbelastung nicht nur die für das Hauptverfahren zuständigen Gerichtsabteilungen Wirtschaftskompetenzzentren trifft (§ 32 a GOG in der vorgeschlagenen Fassung), sondern wegen in derartigen Verfahren überproportional häufig notwendiger gerichtlicher Bewilligungen von staatsanwaltschaftlichen Anordnungen im Ermittlungsverfahren auch den HR-Bereich.
b) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Wirtschaftskompetenzzentren sollen mit 1.6.2011 in Kraft treten. Mangels weiterer Übergangsbestimmungen wird das Gesetz dazu führen, dass mit diesem Tag die Zuständigkeit der Wirtschaftskompetenzzentren der Staatsanwaltschaften und damit der Landesgerichte in den betroffenen Ermittlungsverfahren begründet wird. Infolge dessen würden sämtliche von § 20 a und § 28 b erfassten Verfahren den Wirtschaftskompetenzzentren abgetreten werden müssen. Für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz hätte dies etwa zur Folge, dass die Großverfahren im Zusammenhang mit der Hypo Alpe Adria der Staatsanwaltschaft Graz abgetreten würden. Ganz abgesehen davon, dass bis zum 1.6.2011 wohl kaum die für die Wirtschaftskompetenzzentren erforderlichen personellen und ausbildungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen werden können, erscheint diese Konsequenz des Gesetzesentwurfes wohl auch deshalb höchst problematisch, weil die Verfahren den schon mit ihnen vertrauten Sachbearbeitern abgenommen würden und bei den neu zuständigen Staatsanwaltschaften und Landesgerichten im Ermittlungsverfahren ein wohl kaum zu bewältigender Aufwand für das Studium jetzt schon außergewöhnlich umfangreicher Akten entstünde.
Offen bleibt darüber hinaus auch die Frage, ob schon im Hauptverfahrensstadium befindliche Strafverfahren dem Landesgericht als Wirtschaftskompetenzzentrum zu übertragen sind. Sofern man davon ausgeht, dass die Zuständigkeit der Landesgerichte als Wirtschaftskompetenzzentren eine bloße örtliche Zuständigkeitsregel darstellen, greift § 213 Abs 5 StPO, wonach die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts im Hauptverfahren nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Zuständigkeitsregel des § 32 a StPO in der Fassung des Entwurfs lediglich eine die Frage der örtlichen Zuständigkeit betreffende Kompetenzregel darstellt. Dagegen spricht die Formulierung des § 32 a StPO und des § 32 a GOG in der vorgeschlagenen Fassung, aus welchen Bestimmungen abgeleitet werden könnte, dass die Wirtschaftskompetenzzentren bei den Landesgerichten – schon wegen der besonderen Eignungsvoraussetzungen der dort tätigen Richter – als eigene Spruchkörper angesehen werden könnten. Es ist darauf zu verweisen, dass etwa die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft nach § 20 a StPO in der Lehre als besondere sachliche und örtliche Zuständigkeitsbestimmung aufgefasst wird (Nordmeyer, Wiener Kommentar StPO, § 25 Rz 18). Der Sache nach unterscheidet sich die vorgeschlagene Zuständigkeit der Landesgerichte als Wirtschaftskompetenzzentren nicht von jener der Korruptionsstaatsanwaltschaft für die in § 20 a Abs 1 Z 1 bis 13 genannten Straftaten. Insoweit die Zuständigkeit der Wirtschaftskompetenzzentren (auch) als sachliche Zuständigkeit aufgefasst würde, wäre kein Fall der perpetuatio fori gegeben, sodass für bereits im Hauptverfahrensstadium befindliche Strafverfahren am 1.6.2011 auch deren Zuständigkeit begründet würde.
Es wird daher dringend vorgeschlagen, eine Übergangsbestimmung dergestalt einzuführen, dass die Zuständigkeit der Wirtschaftskompetenzzentren nur für nach dem 1.6.2011 neu angefallene Strafverfahren besteht.
c) Erfolgreich kann die Einführung gerichtlicher Wirtschaftskompetenzzentren nur sein, wenn die Leiter der zu errichtenden Gerichtsabteilungen tatsächlich über die von § 32 a GOG in der vorgeschlagenen Fassung geforderten besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten, Eignungen und die entsprechende Erfahrung verfügen. Dazu sind aber jedenfalls rasch umzusetzende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unabdingbar.
d) Nach § 20 b Abs 1 Z 1 StPO in der vorgeschlagenen Fassung sollen die Wirtschaftskompetenzzentren der Staatsanwaltschaften für Verfahren wegen Untreue mit einem Schaden von über Euro fünf Millionen zuständig sein. In diesem Zusammenhang erscheint eine Regelung erforderlich, die bestimmt, ob dem die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft nach § 20 a Abs 1 Z 9 StPO vorgeht.
e) Auch im Zusammenhang mit der Einführung von Wirtschaftskompetenzzentren sind Raumprobleme zu beachten. Beim Landesgericht für Strafsachen Graz sind derzeit sämtliche Raumreserven ausgeschöpft, die Unterbringung weiterer Staatsanwälte und Richter ist nicht möglich. Arbeitsräume könnten nur durch den Auszug der Justizanstalt Graz-Jakomini (in ein erst zu errichtendes Verwaltungsgebäude) geschaffen werden.
4. Zu Artikel 2 Z 12 (§ 194 StPO):
Die in den Erläuterungen in Frage gestellte Verständigung (auch) des Anzeigers von der Verfahrenseinstellung begegnet keinen Bedenken. Die Gefahr, dass dieser mit unsachlicher Kritik an die Öffentlichkeit treten könnte, besteht auch im Fall des Unterbleibens seiner Verständigung. Mengenmäßig dürfte diese Erweiterung der Verständigungspflichten nicht sonderlich ins Gewicht fallen, weil Anzeiger in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle ohnehin Opfer zumindest iSd § 65 Z 1 lit c StPO sind.
5. Zu Artikel 2 Z 14 (§ 209 a StPO):
a) Im vorletzten Satz des § 209 a Abs 2 in der vorgeschlagenen Fassung findet sich ein grammatikalischer Fehler, richtig müsste es heißen: „... es ist im Fall des § 198 Abs 2 Z 3 sowie bei Straftaten unzulässig, durch die eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte.“
b) Nach § 209 a Abs 2 ist ein Vorgehen nach Abs 1 unter anderem bei Sexualdelikten und Straftaten mit Todesfolge unzulässig. Dabei bleibt – auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen – unklar, ob sich dies auf durch den Kronzeugen begangene oder durch seine Aussage aufzuklärende Straftaten bezieht. Nach dem Zweck der Kronzeugenregelung wird wohl davon auszugehen sein, dass auch die Aufklärung von § 209 a Abs 1 unterliegenden Sexualdelikten und Delikten mit Todesfolge gefördert werden soll. Das Argument, dass der strafrechtliche Schutz vor sexuellen Übergriffen ebenso wie Taten mit Todesfolge keinerlei Abwägung vertragen, gilt nur für Straftaten des Kronzeugen, dem aus diesen Gründen die Privilegien des § 209 a nicht zugute kommen sollen. Die Kronzeugenregelung kann wohl ohne weiteres bei Fallkonstellationen angewendet werden, bei denen der Kronzeuge etwa Eigentumsdelikte zu verantworten hat, er aber sein Wissen beispielsweise über im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene strafbare Handlungen nach § 207 a StGB offenbart.
Es wird daher vorgeschlagen, § 209 a Abs 2 wie folgt zu formulieren:
„... entgegenzuwirken; es ist im Hinblick auf die eigenen Taten des Beschuldigten im Fall des § 198 Abs 2 Z 3 sowie bei Straftaten unzulässig, durch die …“.
c) Die geplante Kronzeugenregelung ist wesentlich großzügiger als die Bestimmung des § 41 a StGB über die außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Sie ermöglicht ein diversionelles Vorgehen auch bei vom Kronzeugen begangenen schweren Straftaten. Es zeigt sich nunmehr ein Wertungswiderspruch in den Fällen, die von § 41 a StGB nicht erfasst werden (§ 209 a Abs 1 Z 1 und Z 3 in der vorgeschlagenen Fassung) und bei denen ein Vorgehen nach § 209 a etwa aus general- oder spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt oder in denen es (wie zum Beispiel bei Nichterbringung der übernommenen Leistungen) zu einer Fortsetzung des Verfahrens gegen den Kronzeugen nach § 205 StPO kommt. Gerade im letztgenannten Fall wäre es wohl höchst unbillig, im Fall der späteren Verurteilung diesem Kronzeugen nicht (zumindest) die Privilegien des § 41 a StGB zugute kommen zu lassen.
Es wird daher vorgeschlagen, die Fälle des § 209 a Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO in der vorgeschlagenen Fassung auch in § 41 a Abs 1 StGB aufzunehmen.
Generell wäre es wohl für eine Harmonisierung der vorgeschlagenen Bestimmung mit der bereits bestehenden Kronzeugenbestimmung wünschenswert, dass § 41 a StGB alle von § 209 a StPO betroffenen Kronzeugen erfasst, bei denen es aus Präventivgründen (und nicht wegen mangelnden Beweiswertes der Informationen) oder aus den Gründen des § 205 StPO zu einem Strafverfahren und zu einer Verurteilung kommt. Gerade im Hinblick auf die geplante prozessuale Kronzeugenregelung sollte § 41 a StGB nicht auf den in der geltenden Fassung dort bezeichneten Täterkreis beschränkt bleiben.
G r a z , am 29. September 2010
Der Vorsitzende:
Dr.Wietrzyk
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Jammernegg