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AUSKUNFT Mag. Judith Strunz Tel: (01) 711 00 DW 2257 Fax: +43 (1) 7158258 Judith.Strunz@bmask.gv.at
E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse begutachtung@bmask.gv.at zu richten. |
An das Bundesministerium für Justiz
per E-Mail: Team.s@bmj.gv.at |
GZ: BMASK-10310/0020-I/A/4/2010 |
Wien, 29.09.2010 |
Betreff: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (Strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp); Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note vom 18. August 2010, GZ BMJ‑S578.025/0002-IV 3/2010, nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Entwurf des Strafrechtlichen Kompetenzpakets wie folgt Stellung:
Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu den Z 2 und 3 (§§ 20b und 28b StPO):
Die im Entwurf vorgesehene Einrichtung von Wirtschaftskompetenzzentren wird auch aus konsumentenpolitischen Überlegungen unterstützt.
Dies gilt umso mehr, als die Erfahrungen der letzten Jahre aus dem Bereich Konsumentenschutz zeigen, dass die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen genannten Gründe für die Einrichtung der Kompetenzzentren wie
- „zunehmende internationale Verflechtung der Beschuldigten, der beteiligten Unternehmen und der Transaktionen
- die gesteigerte Komplexität des Tatschemas“
auch in solchen Problembereichen zunehmend eine Rolle spielen, wo eine sehr große Anzahl von VerbraucherInnen am Vermögen (Finanzdienstleistungen, Internetabzocke, betrügerische Zusage von Gewinnen, unautorisierte Abbuchung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit cold calling) oder an der Gesundheit (Verkauf angeblicher Heilmittel bei Werbefahrten) geschädigt werden.
Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die Kompetenzzentren im Sinne einer effizienten Strafverfolgung auch in genau diesen Strafsachen (es handelt sich dabei insbesondere um Betrugsdelikte) tätig werden.
Strafrechtlich relevante Tatbestände, bei denen eine große Anzahl von KonsumentInnen in Summe große Vermögensschäden (wenn auch unter Umständen jede/r für sich der Höhe nach einen unter Umständen geringen sog. „Streuschaden“) erleidet, sollen nach den §§ 20b und 28b des Entwurfs daher jedenfalls den Wirtschaftskompetenzzentren zugewiesen werden können. Auch in den Erläuterungen sollte die Anwendung auf derartige Fälle klargestellt werden.
Ausdrücklich begrüßt wird auch die Aufnahme des § 168a Abs. 2 StGB (Ketten- und Pyramidenspiele) in die Ziffer 4 des neuen § 20b StPO.
Abschließend wird zu Kenntnis gebracht, dass diese Stellungnahme auch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittel wird.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.