Klagenfurt, 2010-09-19

 

Betrifft: Transparenzdatenbankgesetz (TDBG);

Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf

Laut Vorblatt und Erläuterungen, Allgemeiner Teil, sollen durch das Transparenzportal die von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen zeitnah und übersichtlich dargestellt werden.

Laut § 8 Abs. 1 zählen dazu:

1.     Sozialversicherungsleistungen, . . . ;

2.     Ertragsteuerliche Ersparnisse;

3.     Förderungen;

4.     Transferzahlungen;

5.     Ersparnisse aus . . . ;

6.     Sachleistungen.

Zu 2.) ertragsteuerliche Ersparnisse und Kinderfreibetrag

Hier wird unter Punkt 13) der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988 in Höhe von 132 bis 220 Euro je Kind und Jahr angeführt. Als Ersparnis ist dieser Betrag multipliziert mit dem Grenzsteuersatz anzusetzen.

Es wird übersehen, dass laut EStG § 33 Abs. 1 jedem Steuerpflichtigen ein Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) von 11.000 Euro im Jahr zusteht. Es widerspricht einer sachlichen Betrachtungsweise, wenn der Grundfreibetrag von zumindest 11.000 Euro nicht, wohl aber der im Verhältnis dazu vernachlässigbare Kinderfreibetrag von maximal 220 Euro bei den ertragsteuerlichen Ersparnissen zu berücksichtigen ist.

Zu 4.) Transferzahlungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)

Die Familienbeihilfe war zwar ursprünglich (FLAG 1967) als Förderung im Sinne des § 11 Abs. 1 TDBG gedacht, wurde jedoch (zusammen mit dem Kinderabsetzbetrag) spätestens durch die Novellen BGBl I 1992/312, FamBestG und BGBl I 1998/79) laut § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 zur „Abgeltung“ der als verfassungswidrig erkannten Steuer auf Unterhaltsleistungen für ein Kind.

In der Regierungsvorlage 1099 Blg. NR 20. GP heißt es zu der vom VfGH geforderten steuerlichen Gleichbehandlung von Personen mit und ohne Unterhaltspflichten für Kinder und zur daraus resultierenden, vom VfGH besonders betonten horizontalen Lastenverteilung (Grundsatzerkenntnis zur Familienbesteuerung VfGH G 188/91 vom 12. 12. 1991): „Es muss letztlich gleichgültig sein, ob sie durch eine Steuerentlastung eintritt oder ob die Wirkungen einer Steuerentlastung durch eine Art ‚Rückzahlung‘ der zunächst höher (gemeint: verfassungswidrig) eingehobenen Steuerbeträge im Wege einer Transferleistung eintreten“.

Die dadurch entstandene Situation – die Familienbeihilfe ist nicht mehr als Beitrag zum Unterhalt der Kinder sondern vorrangig für die Abgeltung der verfassungswidrigen Steuer auf den Unterhalt zu verwenden – beurteilt der VfGH wie folgt (B 1340/00 vom 30. 11. 2000):

„Haben diese Transferleistungen in unteren Einkommensbereichen (vorwiegend) den Charakter einer Sozialleistung, so wird in den Fällen, in denen infolge der Nichtabzugs­fähigkeit der Unterhaltsleistungen eine entsprechende Einkommensteuermehrbelastung auftritt, durch die Auszahlung der Transferleistungen im Ergebnis lediglich eine Steuer erstattet, die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen“.

In jedem Fall ist davon auszugehen, dass Einkommensbezieher das Recht auf ihr steuerfreies Existenzminimum nicht verlieren, wenn sie Kinder haben und dass zumindest das Existenzminimum der Kinder zur Gänze steuerfrei bleiben muss. Die Transferzahlungen sind danach

·        entweder ein Beitrag zum Kindes-Existenzminimum – in diesem Fall erwirtschaften Eltern (neben ihrem eigenen Existenzminimum) nur einen Teil des Kindes-Existenzminimums –  

·        oder ein Beitrag zur Steuer auf das Kindes-Existenzminimum – in diesem Fall erwirtschaften Eltern das Kindes-Existenzminimum zur Gänze und verwenden die Transferzahlungen für die Steuer, „die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen“.

Bei den genannten Transferzahlungen sind daher drei Fälle zu unterscheiden:

a)     Kein Elternteil erwirtschaftet mehr als sein (steuerliches) Existenzminimum und Eltern zahlen daher keine Steuer. In diesem Fall, und nur in diesem Fall, haben Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zur Gänze „den Charakter einer Sozialleistung“ und wären daher zur Gänze als Transferzahlungen im Sinne des § 12 Abs. 2 TDBG zu werten.

b)     Eltern erwirtschaften (neben ihrem eigenen steuerlichen Existenzminimum) auch das Existenzminimum der Kinder zur Gänze selbst. In diesem Fall wird „durch die Auszahlung der Transferleistungen im Ergebnis lediglich eine Steuer erstattet, die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen“. Bei dieser Rückzahlung der „zunächst höher  eingehobenen Steuerbeträge“ handelt es sich daher nicht um Transferzahlungen im Sinne des § 12 TDBG. (Auch der Jahresausgleich wird nicht als Transferzahlung im Sinne des § 12 Abs. 2 TDBG gewertet, sondern ist eine wenigstens teilweise „Rückzahlung der zunächst höher eingehobenen Steuerbeträge“).

c)      Eltern erwirtschaften mehr als ihr eigenes steuerliches Existenzminimum aber weniger, als zum Abdecken des Existenzminimums (Sach- und Betreuungsbedarf) der Kinder notwendig wäre. In diesem Fall dienen die Transferzahlungen zum Teil der Abgeltung einer Steuer, „die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen“ und sie entsprechen nur zum Teil einer Transferzahlung im Sinne des § 12 Abs. 2 TDBG. Daher müssten die „Erläuterungen, Allgemeiner Teil“ (ähnlich wie für den Kinderfreibetrag) nähere Richtlinien festlegen, in welcher Höhe die Transferzahlungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag „Leistungen der öffentlichen Hand“ im Sinne des TDBG sind.

Zu 3.) Förderungen

„Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind . . . Zahlungen aus öffentlichen Mitteln für Geldzuwendungen, die einer . . . Person, . . . für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten“ (§ 11 Abs. 1 TDBG).

Der Gesetzgeber hat hier erstmals richtig erkannt, dass es sich bei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag um keine „Förderungen“ handelt, auch um keine „Familienförderung“, sondern abhängig von der Leistungsfähigkeit des Einkommensbeziehers  entweder um eine Sozialhilfe oder aber um eine pauschale (oft nur teilweise) Abgeltung einer „Steuer, die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen“.

Zu § 20 „Rückmeldungen“

„Alle Anbringen, die im Transparenzportal dargestellte Daten betreffen, sind an jene leistende Stelle zu richten, von deren Datenbank die betroffenen Daten abgerufen worden sind oder die . . .“.

Da Bürger nicht erkennen können, von welcher Stelle die unrichtigen Daten stammen, muss eine Bundesstelle eingerichtet und bezeichnet werden, an die die Beschwerden zu richten sind.

Es fehlt somit der klar definierte Rechtsanspruch der Bürger, Fehler der persönlichen Daten im Wege einer Beschwerde berichtigen zu lassen. Die von einem Bürger beantragte Korrektur bzw. die Ablehnung der Berichtigung hat durch amtlichen, begründeten Bescheid mit Hinweis auf die Berufungsmöglichkeiten zu erfolgen.

Zusammenfassung:

1)     Der Kinderfreibetrag laut § 106a EStG wäre im TDBG gleich wie der Grundfreibetrag laut § 33 EStG Abs 1 zu behandeln. In beiden Fällen wird ein Teil des Existenzminimums steuerfrei gestellt. Wird der Grundfreibetrag nicht aufgenommen, müsste auch der Kinderfreibetrag entfallen (§ 10 Abs. 1, Z 13 TDBG).

2)     Bei den Transferzahlungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag handelt es sich laut § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG nach den zugehörigen Erläuterungen um die „Rückzahlung der zunächst höher (gemeint: verfassungswidrig) eingehobenen Steuerbeträge“. Nur in Fällen, wo keiner der beiden Elternteile eine Steuer zahlt, wären sie zur Gänze als Transferzahlung im Sinne des § 12 Abs. 2 TDBG zu werten.

3)     Bürger müssen eine rechtsstaatlich einwandfrei definierte Möglichkeit erhalten, fehlerhafte, sie betreffende Daten berichtigen zu lassen.