Bundesministerium für Finanzen

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Wien, am 30. September 2010

Zl. B-001-2.5/270910/GK,HA

 

 

Betreff: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Einbindung in Art. 15a B-VG Vereinbarungen

Den Erläuterungen zu § 26 des vorliegenden Entwurfs ist zu entnehmen, dass mit diesem Bundesgesetz nur Leistungen von einer Mitteilungspflicht erfasst werden, die durch den Bund gewährt bzw. durch diesen abgewickelt werden. Leistungen der Länder und Gemeinden hingegen sollen mit einer Art. 15a B-VG Vereinbarung in die Transparenzdatenbank und in das Transparenzportal aufgenommen werden.

Einleitend darf festgehalten werden, dass der Österreichische Gemeindebund weder in der Erarbeitung dieses Gesetzesentwurfes eingebunden war noch ein Recht hat, den Verhandlungen über den Abschluss einer entsprechenden Art. 15a B-VG Vereinbarung beizuwohnen bzw. selbige abzuschließen.

Nichtsdestotrotz sollen die Gemeinden in Zukunft verpflichtet sein, als „leistende Stelle öffentlicher Mittel“ und als Kostenträger etlicher Sachleistungen ihre Leistungen der BRZ GmbH mitzuteilen. In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass ein allfälliger Abschluss von Art. 15a B-VG Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern nur Bindungswirkungen zwischen den Vertragsparteien auslöst. Ohne eine Transformation in ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz können daher Vereinbarungen im Sinne des Art. 15a B-VG nur die Vertragsparteien berechtigen oder verpflichten.

Der Österreichische Gemeindebund ersucht daher einmal mehr die Einbindung in Verhandlungen zu Art. 15a B-VG Vereinbarungen bzw. eine Einbeziehung des Gemeindebundes in das Vertragssystem des Art. 15a B-VG in Form einer Vertragsabschlusskompetenz.

 

Unmittelbare Bindungswirkung des Bundesgesetzes

Trotz des Hinweises in den Erläuterungen, wonach eine Bindung der Gemeinden erst durch Art. 15a B-VG Vereinbarungen erfolgen soll, geht der Österreichische Gemeindebund davon aus, dass die Gemeinden bereits mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzesentwurfes unmittelbar normunterworfen und daher verpflichtet sind, Mitteilungen von bestimmten Leistungen an die BRZ GmbH zu übermitteln.

Gemäß § 26 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs sind nur jene Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Art. 15a B-VG Vereinbarung mitzuteilen, die durch ein Landesgesetz geregelt sind. Daraus folgt der Umkehrschluss, dass die Mitteilung all jener Leistungen (der Gemeinden), die durch ein Bundesgesetz, durch eine Verordnung oder gar nicht gesetzlich geregelt sind, bereits früher zu erfolgen hat. Vermögen die Leistungen im Sinne des § 8 dieses Entwurfes, die von den Ländern erbracht werden, ausschließlich durch Landesgesetz geregelt sein, so ist zu bedenken, dass Leistungen, die von den Gemeinden erbracht werden, sowohl auf landes- als auch auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhen können. Viele Leistungen der Gemeinden gründen sich zudem weder auf einem Bundes- noch auf einem Landesgesetz. So vergeben viele Gemeinden von sich aus Umweltförderungen (Förderung von Solarwärmeanlagen, E-Bikes, Anschluss an Fernwärme etc.), gewähren Heizkostenzuschüsse, Mietzinsbeihilfen uvm.

Zwar sind gemäß § 7 des vorliegenden Entwurfs nur diejenigen Körperschaften und Einrichtungen „leistende Stellen“, die unmittelbar oder mittelbar dem Bund zuzuordnen sind. Daher sind auch nur diese in Bezug auf Geldleistungen (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4) zur Mitteilung der Leistungen verpflichtet.

Da aber der Anwendungsbereich in Bezug auf Sachleistungen nicht in derselben Weise eingeschränkt wurde (Körperschaften und Einrichtungen, die dem Bund zuzuordnen sind) und die Gemeinden – wie eben erläutert – vielfach Sachleistungen, insbesondere in Form von „begünstigter Nutzung von Wohnraum“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 4, vergeben, sind die Gemeinden bereits unmittelbar im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von der Mitteilungspflicht betroffen. Demgemäß müssen die Gemeinden die Sachleistungen, die nicht durch Landesgesetz geregelt sind, bis spätestens 31. Dezember 2011 der BRZ GmbH mitteilen.

Da Art. 15a B-VG Vereinbarungen, wie bereits oben angemerkt, keine Bindungswirkung für Gemeinden entfalten und außerdem § 26 Abs. 3 des Entwurfes lediglich einen Zeitpunkt (ab Vorliegen einer Vereinbarung mit den Ländern) festlegt, ab dem die Leistungen, die durch Landesgesetz geregelt werden, mitgeteilt werden müssen, werden – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen – die Gemeinden unmittelbar durch dieses Bundesgesetz verpflichtet. Die Gemeinden müssen daher als unmittelbare Normunterworfene dieses Bundesgesetzes ab Vorliegen einer für die Gemeinden nicht verbindlichen Art. 15a B-VG Vereinbarung (zeitliche Bedingung) alle Sachleistungen, die durch Landesgesetz geregelt werden, mitteilen. Rechtsgrundlage für die verpflichtende Übermittlung durch Gemeinden ist daher ausschließlich das Bundesgesetz.

Die Mitteilungen betreffen dann neben den bereits bestehenden verpflichtenden Mitteilungen nach § 14 Abs. 1 Z 4 sowohl die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 14 Abs. 1 Z 1) als auch die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen Bildungseinrichtungen (§ 14 Abs.1 Z 3).

 

Finanzielle Auswirkungen

Die Transparenzdatenbank soll in erster Linie die Möglichkeit bieten, die bestehenden Transferleistungen, Förderungen und Sozialleistungen effizienter zu steuern und allfällige Doppelgleisigkeiten zu beseitigen. Abgesehen davon soll sich der einzelne über eine Abfrage im Transparenzportal Kenntnis über die an ihn erbrachten Leistungen und über sein gesamtes Haushaltseinkommen verschaffen können und im Falle von Ansuchen um Förderungen und Sozialleistungen auch verschaffen müssen. Der Österreichische Gemeindebund verkennt zwar nicht, dass dieses Vorhaben positive volkswirtschaftliche Effekte auslösen kann. Dem steht jedoch ein ungemein großer finanzieller und bürokratischer Aufwand gerade der Gemeinden gegenüber.

Insbesondere im Hinblick auf die zu erbringenden Sachleistungen (Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, etc.) aber auch hinsichtlich aller anderer Leistungen („öffentliche Mittel“) sind vor allem die Gemeinden betroffen, handelt es sich doch bei den von diesen einzumeldenden Datensätzen um Primärdaten, die sonst in keinem Datenverbund bzw. in keiner Datenbank aufscheinen und dadurch nicht über eine Schnittstelle direkt abrufbar sind. Die Gemeinden müssen daher unzählige Daten erheben, bewerten und in der Transparenzdatenbank einmelden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die in der Anlage 1 der Erläuterungen dargestellten Verwaltungskosten für Unternehmen keineswegs nachvollziehbar sind. Der Berechnung nach wird für die Erhebung, Bewertung und Einmeldung eines Datensatzes ein Zeitaufwand von nur einer Minute veranschlagt. Bei einem Stundensatz von € 36,-- betrügen die Gesamtkosten lediglich € 0,60 pro Fall.

Die Gemeinde als leistende Stelle ist überdies erster Ansprechpartner in allen Fällen von Fehleingaben, Beschwerden und Berichtigungsersuchen  im Zusammenhang mit den im Transparenzportal dargestellten Daten. Dies verursacht den Gemeinden einen zusätzlichen nicht unbeträchtlichen Aufwand.

Den Erläuterungen selbst ist zu entnehmen, dass dem Leistungsempfänger seitens der leistenden Stelle die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme einzuräumen ist. Da ein Zugriff auf das Transparenzportal bzw. eine Abfrage aus selbigem ausschließlich online über einen Internetzugang erfolgt und viele Bürger auch heute noch mit den neuen Medien und Technologien nicht vertraut sind, werden die Gemeinden als Hauptanlaufstelle fungieren und Transparenzdatenabfragen als ermächtigte Organwalter im Sinne des § 5 Abs. 3 E-GovG  durchzuführen haben.

Neben diesem bürokratischen und zeitintensiven Aufwand, der alleine durch die Mitteilungsverpflichtung verursacht wird, entstehen den Gemeinden aber weitere beträchtliche Kosten. So hat jede leistende Stelle entsprechende elektronische Verfahren zur Übermittlung der Leistungen einzurichten (Hardware- und Softwarekomponenten für Schnittstellenbereiche). Eine ordnungsgemäße Durchführung der Mitteilungspflichten erfordert außerdem eine Einschulung der Gemeindebediensteten.

 

Zusammenfassend darf daher festgehalten werden, dass entgegen jedem Grundsatz effizienter Verwaltungsführung diesem kaum erkennbaren Output ein enormer finanzieller Aufwand insbesondere der mehr als 2.000 Gemeinden gegenübersteht. Der Österreichische Gemeindebund fordert daher einen gänzlichen, den tatsächlichen Aufwendungen entsprechenden Ersatz aller anfallenden Kosten.

 

Da die Gemeinden, wie oben ausgeführt, bereits mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes unmittelbar durch selbiges verpflichtet werden, Mitteilungen über ihre (Sach-) Leistungen zu übermitteln, fordert der Österreichische Gemeindebund überdies eine genaue Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen zukünftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften.

 

Aufgrund der zu erwartenden aber mangels Darstellung der finanziellen Auswirkungen nicht genau bezifferbaren Mehrbelastung der Gemeindehaushalte verlangt der Österreichische Gemeindebund vorsichtshalber, dass Verhandlungen im Sinne der Vereinbarung von Bund, Ländern und Gemeinden über den  Konsultationsmechanismus aufgenommen werden.

 

 

Bemerkungen zu einzelnen Regelungsinhalten des Entwurfs

Ad § 1:

Laut Erläuterungen soll die BRZ GmbH als externer Dienstleister für die Bundesregierung, die ihrerseits Auftraggeber und Eigentümer der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals ist, tätig werden. Die Erstellung, Verwaltung und Auskunftserteilung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals sind somit zweifellos hoheitliche Aufgaben, die der BRZ GmbH als beliehener Unternehmung übertragen werden sollen. Im Entwurf fehlt jedoch ein Hinweis darauf, welche Verwaltungsqualifikation der BRZ GmbH bei der Erfüllung der übertragenen Aufgabe zukommt und welches Verfahrensrecht (AVG 1991) sie anzuwenden hat.

Gemäß § 1 letzter Satz hat die Entlohnung des Bundesrechenzentrums, das mit der Errichtung und Führung der Transparenzdatenbank beauftragt werden soll, zu marktüblichen Konditionen zu erfolgen. Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich dazu anzumerken, dass das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH diesbezüglich bereits eine Regelung enthält, wonach die Leistungen des BRZ zwar gegen Entgelt jedoch nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu erbringen sind; dabei sind die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Es scheint sinnvoll diese Regelung auch im Transparenzdatenbankgesetz zu beachten.

 

Ad § 6 Abs. 1

Der Zeitraum der erhaltenen Leistungen (gem. § 8 Abs. 1) muss präzisiert werden und außerdem ist auf den laufenden Bezug von Leistungen Bedacht zu nehmen. Daher wird seitens des Österreichischen Gemeindebundes nachfolgende Formulierung vorgeschlagen: „Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ab dem 1. 1. 2011 eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 erhalten hat bzw. erhält.“

 

Ad § 15:

Im Hinblick auf den Beauftragungscharakter der BRZ GmbH durch die Bundesregierung wird angeregt, dass Wort „hat“ im Einleitungssatz des Absatzes durch die Wortfolge „wird ermächtigt“ zu ersetzen. Im Gegensatz dazu sollte im Abs. 3 das Wort „darf“ durch das Wort „hat“ ersetzt werden.

 

Zu § 22:

Die im Abs. 1 enthaltene gesetzliche Ermächtigung zugunsten der Bundesregierung zur Aufnahme zusätzlicher Leistungen in bestehende Datenbanken bzw. zur Aufnahme weiterer Mitteilungspflichten im Verordnungsweg

(Transparenzdatenbank – Leistungsverordnung) ist auf Grund datenschutzrechtlicher Rücksichten sehr kritisch zu sehen und sollten diese Ausweitungen daher nur im Gesetzesweg erfolgen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

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