Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1026-1/10                                                               Wien, 28. September 2010

Entwurf eines Bundesgesetzes

über eine Transparenzdaten-

bank (Transparenzdatenbank-

gesetz - TDBG);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMF-010000/0029-VI/A/2010

 

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 1. September 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Eingangs wird bemerkt, dass die Errichtung einer Transparenzdatenbank bzw. die Einrichtung eines Transparenzportals grundsätzlich begrüßt wird. Am vorliegenden Entwurf bestehen jedoch folgende Kritikpunkte:


Dem Entwurf zufolge sollen im Auftrag der Bundesregierung die in § 8 Transpa­renzdatenbankgesetz (TDBG) aufgezählten Leistungen - sofern sie nicht bereits in einer Datenbank im Sinne des § 15 Abs. 1 enthalten sind - in einer von der Bundes­rechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) zu errichtenden Transparenzdatenbank gespeichert und über ein von ihr zu führendes Transpa­renzdatenbankportal durch bestimmte Zugriffsberechtigte abgerufen werden können. Weiters sollen diese Daten durch die BRZ GmbH nach Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Bundesregierung ausgewertet und anschließend (anonymisiert) veröffentlicht werden. In diesem Sinn regelt der vorliegende Entwurf eine Datenverwendung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Z 8 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000.

 

Zur Qualität der Daten ist zu bemerken, dass diese aus folgenden Gründen als sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 einzustufen sind: Die zu meldenden Datenarten enthalten jedenfalls Informationen über die Gesundheit (z. B. Leistungen betreffend Pflegegeld, Krankengeld, Invaliditätspensionen) der Betroffenen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die Gesamtheit der über eine Person verspeicherten Daten auch Rückschlüsse auf deren politische Meinung, deren Gewerkschaftszugehörigkeit, deren religiöse oder philosophische Überzeugung oder auch deren Sexualleben zulassen können. Mit der Erfassung der in § 8 TDBG aufgezählten Leistungen wird nämlich (indirekt) ein umfassendes Abbild der Lebensumstände bzw. der Lebensgestaltung einer bestimmten (juristischen oder natürlichen) Person und deren Angehöriger geschaffen. Selbst wenn die im Zuge der Transparenzdatenbank verwendeten Datenarten für sich gesehen (noch) nicht als sensibel zu werten wären, so besteht dennoch die Möglichkeit, dass diese in ihrer Gesamtheit bzw. in der vorliegenden Aufbereitung („Selektion“) sensible Informationen über eine bestimmte Person enthalten. Insofern wird mit der Einrichtung der Transparenzdatenbank im Ergebnis ein „Profil“ der jeweiligen Person erstellt und eine Abrufmöglichkeit geschaffen.

 

Die im Entwurf enthaltenen Datenverwendungsbestimmungen sind sohin als sehr eingriffsintensiv in Bezug auf das in § 1 DSG 2000 verankerte Grundrecht auf Datenschutz zu werten und müssen in ihrer rechtlichen Ausgestaltung, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Qualität als sensible Daten, den sich aus § 1 DSG 2000 in Verbindung mit Art. 18 B-VG ergebenden hohen Anforderungen an deren legistische Ausgestaltung genügen. Eine verfassungskonforme rechtliche Ausgestaltung dieser Datenverwendungsbestimmungen erfordert, dass darin der Anlass und der Zweck der Verwendung, die Betroffenen(kreise), die Datenarten, der oder die Auftraggeber, allfällige Übermittlungsempfänger sowie Angaben über technisch-organisatorische Besonderheiten der Verwendung enthalten sein müssen. Darüber hinaus haben die Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 2 2. Satz DSG 2000 auch angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festzulegen. Die Schaffung von Datenverwendungsbestimmungen in dieser Qualität („besonders schutzwürdig“) ist überdies nur zulässig, wenn der Zweck der Datenverwendung dem materiellen Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK genügt und sohin einem wichtigen öffentlichen Interesse dient. Aus diesem Grund ist eine eindeutige und klare Definition des Zweckes der Datenverwendung im Gesetzestext unerlässlich und sollte das wichtige öffentliche Interesse, das die Datenverwendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK rechtfertigen kann, in den Erläuterungen umfassend dargelegt werden (vgl. auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst zur legistischen Gestaltung von Eingriffen
in das Grundrecht auf Datenschutz, GZ BKA 810.016/0001-V/3/2007 vom 14. Mai 2008). Da Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 weiters jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 3. Satz leg. cit. normiert eine spezielle Ausprägung des Verhält­nismäßigkeitsgrundsatzes), wäre darauf ebenfalls in den Erläuterungen einzugehen und die Verhältnismäßigkeit nachvollziehbar darzulegen. Da das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit überdies nur in Bezug auf den verfolgten Zweck überprüfbar ist, ist die Normierung des Zweckes der jeweiligen Datenverwendung unabdingbar für die Überprüfbarkeit der Eingriffe auf ihre Zulässigkeit bzw. ihre Verfassungsmäßigkeit (vgl. auch § 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000).

 

Allgemein zu kritisieren ist, dass seitens des Bundes als ein Hauptargument für die Einführung einer Transparenzdatenbank stets die Verhinderung von Doppelförderungen durch unterschiedliche Fördergeber angeführt wurde, der vorliegende Entwurf jedoch keinerlei Möglichkeit für Fördergeber vorsieht, selbst eine direkte Abfrage über das Transparenzportal vorzunehmen. Im Hinblick auf eine Beschleunigung der Bearbeitung von Förderanträgen und vor allem zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Datenauszugs des Förderwerbers aus der Transparenzdatenbank wäre dies jedoch zweckmäßig.

 

Ein Vorhaben, das mehr Transparenz für die Bürger über Förderungen in Österreich schafft und sohin im Sinne der Förderungswerber liegt, kann grundsätzlich begrüßt werden. Da davon auszugehen ist, dass vielen Bürgern, vor allem in einer Notsituation, nicht alle Möglichkeiten einer Förderung bekannt sind, könnte durch mehr Transparenz zweifellos eine bessere Versorgung mit Förderungen erreicht und damit ein Beitrag zur effektiven Bekämpfung von Armut geleistet werden. Eine solche erhöhte Transparenz für den Bürger könnte vor allem durch eine Übersicht über Förderungsmöglichkeiten geschaffen werden, welche im vorliegenden Entwurf jedoch derzeit nicht vorgesehen ist.

 

Weiters ist festzustellen, dass der vorliegende Entwurf die vielfachen und verschiedenen Leistungserbringer und Förderebenen nicht berücksichtigt (oftmals kommen unterschiedliche Leistungserbringer für eine Leistung im Sinne der Kostenteilung auf). Insbesondere bei Sachleistungen stellt sich die Frage, wie eine Berechnung kalkulatorisch überhaupt richtig darstellbar ist. Das Beispiel, ein Gesamtbudget durch die Anzahl der Nutzer oder Empfänger zu dividieren, ist als Berechnungsmodell abzulehnen, da es niemals die geforderte Kostenwahrheit abbilden kann.

 

Hinsichtlich aller Einrichtungen, die nach dem derzeit vorliegenden Entwurf (oder auch in Zukunft) eine Mitteilungspflicht treffen kann (z. B. der Bereich der vergünstigten oder kostenlosen öffentlichen Gesundheitsleistungen), ist davon auszugehen, dass die Aufwandsermittlung einen derzeit überhaupt nicht abschätzbaren immensen Verwaltungsaufwand durch Datenermittlungen und Datenabgleiche bedeuten würde. In manchen Fällen ist es auf Grund der hohen Leistungszersplitterung unmöglich, ein Gesamtbudget zur Berechnung heranzuziehen oder etwa die Anzahl der Leistungserbringer zu definieren. Als Beispiel sind die kostenlosen Impfungen im Rahmen des Impfkonzeptes zu nennen, die anteilsmäßig durch Bund, Sozialversicherungsträger und Länder finanziert werden. Zusätzlich wäre aber auch der Overhead des Verwaltungsbereiches jedes Bereiches einzuberechnen. Gleichzeitig stellt sich hier die Frage, zur Erreichung welches Zwecks (als Grundlage welcher Maßnahme) die Daten dienen
und welche Rechtfertigung für deren Verwendung bestehen, zumal wohl hier keine Doppelförderung noch sonstige Steuerungseffekte zu erwarten sind. Das Impfkonzept ist eine Entscheidung des Gesundheitsdienstes zum Schutz der Bevölkerung und zur Hintanhaltung von Infektionskrankheiten um Folge- oder Dauerschäden sowie einen durchgehenden Impfschutz zu erwirken. Eine Transparenzdatenbankanalyse ändert weder etwas an dieser Entscheidung noch gewährt sie den Entscheidungsträgern mehr Transparenz.

 

Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist anzumerken, dass diese nicht den Vorgaben des Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften entspricht, da keine finanziellen Auswirkungen auf Länder und Gemeinden angeführt werden.

 

Dies ist deshalb problematisch, da nach der vorliegenden Fassung des Entwurfs der Anwendungsbereich mittels einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG auf die Länder und Gemeinden ausgedehnt werden soll und die Basis der anvisierten Verhandlungen nur die inhaltliche Regelung des TDBG sein kann. Da auch in § 26 Abs. 3 TDBG über das In-Kraft-Treten die geplante weitere Vorgangsweise bereits dezidiert angeführt ist, kann nicht zugleich eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf alle Gebietskörperschaften unterbleiben.

 

Bei einer Ausdehnung der Transparenzdatenbank auf die von Landesgesetzen um-fassten Leistungen (vgl. § 15 Abs. 3 TDBG) ist - vorbehaltlich des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG und deren konkreten inhaltlichen Regelungen sowie der gewählten EDV-technischen Ausgestaltung - jedenfalls von einem erheblichen, derzeit nicht genau bezifferbaren Mehraufwand für die Stadt Wien aus­zugehen. Dieser ergibt sich insbesondere aus dem Einpflegen der Daten als auch durch das seitens der leistenden Stelle vorzunehmende diesbezügliche Beschwerdemanagement (vgl. § 20 TDBG über die Rückmeldungen).

 

Im Einzelnen darf Folgendes bemerkt werden:

 

Zu § 1:

 

Den Erläuterungen zufolge soll die Bundesregierung Auftraggeber und Eigentümer der Transparenzdatenbank sein. Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei dem in § 4 Z 4 DSG 2000 legaldefinierten datenschutzrechtlichen Begriff des Auftraggebers um einen
eigenständigen Rechtsbegriff handelt, der vom zivilrechtlichen Auftragsvertrag zu
unterscheiden ist. Der Rechtsbegriff „Auftrag“ hat sohin unterschiedliche Bedeutungen, je nach dem, ob er in zivilrechtlichem oder in datenschutzrechtlichem Sinn verwendet wird. Insofern wäre in § 1 unter Bezugnahme auf § 4 Z 4 DSG 2000 klarzustellen, dass die Bundesregierung - offensichtlich in ihrer Funktion als Organ der Gebietskörperschaft Bund - nunmehr als datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Transparenzdatenbank gesetzlich verankert werden soll und wäre diese Funktion von der in Aussicht genommenen zivilrechtlichen „Eigentümerstellung der Bundesregierung“ zu trennen. Diese Eigentümerstellung ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Eigentümer der Datenbank könnte allenfalls der Bund als juristische Person sein, nicht aber dessen Organ Bundesregierung.

 

Da unter Auftraggeber der „Herr der Daten“ bzw. derjenige zu verstehen ist, der die (faktische) Entscheidung zur Datenverwendung trifft, ist weiters die Rollenverteilung zwischen der Bundesregierung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zumindest unklar; dies im Hinblick auf § 4 Abs. 1 des Entwurfes, wonach die Kompetenz jedes Bundesministers, im Rahmen seines Wirkungsbereiches über Daten zu verfügen und Auswertungen von Daten zu beauftragen, die in seiner Ressortzuständigkeit erhoben werden, unberührt bleibt. Abgesehen davon, dass bereits die verwendete Terminologie („über Daten verfügen“ anstatt „verwenden“) unpräzise ist, da sie sich nicht an den Legaldefinitionen des DSG 2000 orientiert, wäre bei einer Datenverarbeitung der Transparenzdatenbank durch die jeweilige Bundesministerin oder den jeweiligen Bundesminister diese/dieser ebenfalls als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen. Die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern in dem System zur Verfügung gestellt wurden, stellt nach § 4 Z 13 DSG 2000 jedoch ein Informationsverbundsystem dar. Ein solches wäre in seiner Rollenverteilung und der Verteilung der damit einhergehenden Verpflichtungen gesetzlich zu benennen und klar zu regeln. Sollte daher, wie es die Erläuterungen vermuten lassen, nicht beabsichtigt sein, den Bundesministern eine Zugriffsmöglichkeit auf die Transparenzdatenbank einzuräumen, so wäre dies in den Erläuterungen ebenfalls klarzustellen. Allenfalls wäre diese „Salvatorische Klausel“ auf Grund deren Missverständlichkeit wegzulassen. Bundesministerinnen und Bundesminister sind innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches als öffentliche Auftraggeber ohnehin zur Datenverwendung nach Maßgabe des DSG 2000 berechtigt.

 

Zu §§ 2 und 3:

 

Diesen Bestimmungen zufolge sollen Leistungsempfänger im Sinne des § 6 TDBG (natürliche und juristische Personen) mittels Eingabe einer elektronischen Zugangskennung eine Transparenzportalabfrage durchführen können und im Ergebnis eine Übersicht über die darin über sie verspeicherten Leistungen erhalten und diese elektronisch, z. B. an Behörden übermitteln können. In den Erläuterungen wird diese „Serviceleistung“ - neben der Verbesserung der Abstimmungsmöglichkeit einzelner Leistungen aufeinander - für den Leistungsempfänger bzw. seine Haushaltsangehörigen (Übersicht über sein Netto- und Bruttoeinkommen, Vereinfachung von Behördenwegen durch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Auszügen sowie Möglichkeit einer Zusammenschau des Einkommens aller Haushaltsmitglieder) als einer der wesentlichen Zwecke der Errichtung dieser Datenbank und der Datenverwendung genannt. Wie eingangs ausgeführt, bedeutet die Schaffung dieser Datenbank auf Grund der beabsichtigten umfassenden Datenverwendung sensibler Daten einen intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz, welcher gemäß § 1 DSG 2000 nur durch Zwecke, die wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK dienen (Art. 8 Abs. 2 MRK nennt hier die nationale Sicherheit, die öffentlichen Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer), gerechtfertigt sein kann. Es ist unklar, in wieweit eine Serviceleistung an einen Leistungsempfänger, die im Ergebnis Daten beinhaltet, die ihm ohnehin zur Verfügung stehen und die ein Leistungsempfänger auch alleine - allenfalls mit der Unterstützung seines Steuerberaters - entsprechend aufzubereiten und zu verwalten in der Lage ist, unter einen der oben genannten Eingriffsgründe subsumierbar ist. Selbst wenn diese Serviceleistung im Interesse des Leistungsempfänger liegen kann, so muss auf Grund der derzeitigen Ausgestaltung des Entwurfes jedenfalls bezweifelt werden, dass sie im (wichtigen) öffentlichen Interesse liegt.

 

Im Hinblick darauf, dass mittels elektronischer Zugangskennung sensible Daten abgerufen und übermittelt werden können, sollte ein solcher Zugriff nur nach Nachweis der eindeutigen Identität des Zugreifenden und der Authentizität des Ersuchens im Sinne des § 3 E-Government-Gesetz - E-GovG ermöglicht werden. Zwar kann gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 TDBG der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Gewährung einer Zugangskennung festlegen, auf Grund der Qualität und des Umfanges der Daten wäre im Sinne des Art. 18 B-VG eine Determinierung der Zugangskennung bereits im Gesetz zu bevorzugen.

 

Was die „gemeinsame Zugangskennung“ betrifft, so birgt diese überdies auf Grund der Möglichkeit der Zusammenführung (sensibler) personenbezogener Daten mehrerer Personen und die gemeinsame Abrufmöglichkeit ein weiteres Risiko des Datenmissbrauchs, da beispielsweise mehrere Personen Kenntnis über Krankenbehandlung einer anderen Person in der gemeinsamen Abfrage erhalten könnten. Dies steht in keiner angemessenen Relation zum derzeit nicht fassbaren möglichen Nutzen.

 

Zu § 4:

 

Dieser Bestimmung zufolge kann die Bundesregierung durch Beschluss die Auswertung und Veröffentlichung durch die BRZ GmbH, allenfalls die Bundesanstalt Statistik Österreich, mittels Beschluss veranlassen, ohne dass deren Zweck gesetzlich geregelt ist. Zwar sollen die ausgewerteten Daten dem Gesetzeswortlaut zufolge in aggregierter und anonymisierter Form veröffentlicht bzw. der Bundesregierung übermittelt werden, als Zwischenschritt findet jedoch in jedem Fall eine Verwendung personenbezogener Daten sowohl durch die BRZ GmbH als auch durch die Bundesanstalt Statistik Österreich statt. Diese ist im Übrigen rechtlich der Bundesregierung als Auftraggeberin zuzurechnen (vgl. § 6 Abs. 2 DSG 2000). Die BRZ GmbH fungiert nämlich hier offensichtlich als Dienstleisterin gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 der Bundesregierung und wird dies auch in § 21 Abs. 1 des Entwurfes klargestellt. Diese Klarstellung wäre im Hinblick auf § 4 Abs. 2 des Entwurfes auch für die Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen, da diese offensichtlich als „Subdienstleisterin“ fungieren soll.

 

Im Hinblick auf die solchermaßen vorgesehene Verwendungsmöglichkeit der Bundesregierung wäre - wie bereits ausgeführt - deren Anlass und Zweck klar und nachvollziehbar bereits in den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Derzeit wird die Verwendung sensibler personenbezogener Daten im Ergebnis dem Belieben der Bundesregierung überlassen. Dies entspricht keinesfalls einer verfassungsrechtlich gebotenen ausreichend präzisen, für jedermann vorhersehbaren Regelung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz (vgl. auch VfSlgen. 16.369, 18.146). Selbst wenn in den Erläuterungen erwähnt wird, dass mit der Auswertung eine Verbesserung der Abstimmung einzelner Leistungen erreicht werden soll und dies grundsätzlich auch im (wichtigen) öffentlichen Interesse liegen kann, fehlt es an der gesetzlichen Normierung eines eindeutigen, dieses wichtige öffentliche Interesse manifestierenden Zweckes. Dadurch kann die Datenverwendung nicht auf deren Zulässigkeit im Sinne des Vorliegens eines berechtigten überwiegenden Interesses der Bundesregierung im Verhältnis zu den berechtigten Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten überprüft werden (vgl. § 1 Abs. 2 DSG 2000). Der im Entwurf vorgesehene Eingriff kann nicht auf die gebotene Verhältnismäßigkeit überprüft werden. In der derzeitigen Ausgestaltung kann sohin nicht festgestellt werden, ob die vorgesehenen Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz verfassungskonform sind.

 

Zu §§ 7, 9, 15 Abs. 2, 17, 26:

 

Die Grundkonzeption des TDBG ist darauf ausgelegt, den Umfang der Transparenzdatenbank möglichst umfassend zu formulieren, die derzeitigen Einmeldeverpflichtungen aber auf die Bundessphäre zu fokussieren, was zumindest bis zum allfälligen Abschluss der anvisierten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zu Unklarheiten führt. Formal bestehen zwar derzeit keine Mitteilungspflichten für Wien als Land oder Gemeinde. Inhaltlich hat der Bundesgesetzgeber jedoch mit § 9 Abs. 2 und den §§ 15 Abs. 3 und 26 Abs. 3 TDBG vorgegriffen und ist von der Absicht des Bundesgesetzgebers auszugehen, von anderen Gebietskörperschaften, so auch von Wien als Land oder Gemeinde, ehest möglich die entsprechenden Daten mitgeteilt zu erhalten.

 

Sehr allgemein gehalten sind grundsätzlich § 1 TDBG über den Inhalt der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals sowie die Begriffsbestimmungen, welche Daten in die Transparenzdatenbank einbezogen werden müssen, wobei hier Daten sämtlicher Gebietskörperschaften umfasst sind. Zugleich wird in § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 TDBG über die Definition der „leistenden Stelle“ versucht, die direkte Verpflichtung zur Dateneingabe vorerst auf Bundesstellen einzuschränken. Damit bleibt vorerst eine Diskrepanz zwischen dem bereits gesetzlich umfassend normierten Datenvolumen und dem engeren Kreis der festgelegten meldepflichtigen Stellen bestehen.

 

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung des § 7 TDBG in gewissem Widerspruch zu den Erläuterungen steht. So stellt sie nicht eindeutig sicher, dass nicht bereits jetzt unmittelbar Stellen außerhalb des Bundes betroffen sein könnten. Etwa könnte die Abwicklung oder Auszahlung einer Leistung, die aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung (vgl. § 7 Z 1 TDBG) gewährt wird, auch über Landesstellen erfolgen bzw. Stellen der Länder, die in Förderprogrammen der Europäischen Union als Verwaltungsbehörde bzw. Zahlstelle fungieren (vgl. § 7 Z 3 TDBG). Dass Letztere bereits nach den derzeitigen Regelungen unter das TDBG fallen, könnte man zwar aus den Erläuterungen zu § 26 TDBG eindeutig verneint sehen, beim Gesetzestext selbst jedoch bleibt eine Unschärfe bestehen.

Im Übrigen darf zu § 7 TDBG inhaltlich angemerkt werden, dass die „Oder-Bestimmung“ bei der leistenden Stelle („inländische Einrichtung, der die Abwicklung oder Auszahlung der Leistung an einen Leistungsempfänger obliegt“) bei Auseinanderfallen der abwickelnden und der auszahlenden Stelle Unklarheiten bei der Mitteilungsverpflichtung in die Datenbank ergeben wird. Um einen möglichst abschließenden Überblick über die mitteilungspflichtigen Einrichtungen zu erhalten, müsste zunächst erhoben werden, welche Dienstellen oder sonstige Einrichtungen (Anstalten, Fonds, etc.) darunter fallen, weiters wäre auch danach zu fragen, ob die Daten überhaupt in elektronischer Form vorliegen. Ebenso erscheint eine Zusammenstellung aller Datenanwendungen (Applikationen), aus welchen Daten geliefert werden könnten/müssen, erforderlich.

 

Überdies soll es gemäß § 4 TDBG künftig der Bundesregierung vorbehalten bleiben, aggregierte und anonymisierte Datenauswertungen vornehmen zu lassen. Im Hinblick auf eine allfällige Einbeziehung von Daten der Länder und Gemeinden wird die auf den Bundesregierungsbeschluss beschränkte Auswertung gemäß § 4 TDBG abgelehnt. Des Weiteren ist die Feststellung im Allgemeinen Teil der Erläuterungen insofern nicht nachvollziehbar, als unklar ist, wie die Transparenzdatenbank für die politischen Entscheidungsträger ein „Controllinginstrument, mit dem unter anderem vorhandene Doppelförderungen analysiert werden können“ sein soll, da auch den Erfahrungswerten der Stadt Wien zufolge anonymisierte und aggregierte statistische Auswertungen dies niemals leisten können.

 

§ 26 Abs. 3 TDBG normiert, dass dem Leistungsempfänger die „Leseberechtigung für sämtliche im Transparenzportal dargestellte Daten frühestens in jenem Zeitpunkt zu gewähren (ist), in dem von allen leistenden Stellen aus jenem Bundesland, in welchem er seinen Hauptwohnsitz nach dem Melderegister (...) hat, alle Leistungen im Sinne des § 8 mitgeteilt worden sind“. Die diesbezüglichen Erläuterungen führen dazu aus, dass nicht nur konsequenterweise die auf Landesgesetz beruhenden Leistungen, sondern auch die Daten aus der Bundessphäre erst dann vom Leistungsempfänger abrufbar sind, wenn das Bundesland, in dem dieser seinen Hauptwohnsitz hat, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossen und sämtliche Daten mitgeteilt hat. Diese Regelung ist zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen verfassungsrechtlich bedenklich, da für den Normunterworfenen (Leistungsempfänger) aus dem Gesetz selbst nicht erkennbar ist, ab wann er seine Daten aus der Transparenzdatenbank abrufen wird können.

 

Des weiteren sollte in § 9 Abs. 2 Z 1 die Formulierung „Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelungen erhalten“ überarbeitet werden.

 

Zu § 8:

 

Das Bruttoeinkommen wird in § 8 Abs. 2 TDBG für natürliche Personen als das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge definiert. Das Nettoeinkommen ist nach § 8 Abs. 3 TDBG für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer.

 

Der Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist allerdings ein weit umfassenderer als jener von Leistungen, die von der öffentlichen Hand geleistet werden. Darunter fallen nämlich u. a. sämtliche Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

 

Den Erläuterungen zu § 5 zufolge sollen ausdrücklich nur Leistungen der öffentlichen Hand in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal enthalten sein. Eine nähere Begründung, aus welchem Grund im Transparenzportal abweichend zu dieser Festlegung zusätzlich das gesamte Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abgebildet werden soll (es ist ja ohnehin zum Zwecke der Ermittlung der Einkommensteuer sowohl den Finanzbehörden als auch dem Steuerpflichtigen bekannt), lässt sich nicht erkennen und bedarf sohin einer Klarstellung.

 

Die Erläuterungen zu § 2 TDBG legen zudem nahe, dass - bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit - der „Lohnzettel L 16“ als Grundlage zur Beurteilung des Brutto- bzw. Nettoeinkommens im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 TDBG dienen dürfte.

 

Auf Grund der zwingend vorzunehmenden gemeinsamen Versteuerung von Pensionen ist der Jahreslohnzettel von jener Stelle zu erstellen, die die höchste Pensionsleistung gewährt. Es ist auf dem Jahreslohnzettel weder ersichtlich, welche pensionsauszahlende(n) Stelle(n) auf dem Jahreslohnzettel zusammengeführt werden, noch welcher Anteil der jeweiligen Gesamtsummen auf welche pensionsauszahlende(n) Stelle(n) entfällt, da der Jahreslohnzettel - vereinfacht ausgedrückt - Gesamtsummen abbildet.

 

Dies ist insofern problematisch, als (Pensions-)Leistungen aus landesgesetzlichen Regelungen erst dann in die Transparenzdatenbank eingebunden werden dürfen, wenn eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem jeweiligen Land geschlossen wurde (vgl. § 15 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 TDBG). Es ist somit durchaus denkbar, dass mit einem Land eine solche Art. 15a B-VG Vereinbarung nach dem 1. Jänner 2011 geschlossen würde, aber die Landesdaten als Teil des Gesamtlohnzettels (vgl. Einkommensbegriff, siehe oben) bereits vorher einsehbar sind.

 

Auf Grund des Einkommensbegriffes des § 8 Abs. 2 und 3 TDBG könnten somit Daten (Pensionsdaten der Länder) über Umwege sehr wohl in die Transparenzdatenbank Eingang finden bzw. über die Transparenzportalabfrage einsehbar sein, obwohl diese Daten mangels Abschlusses einer Art. 15a B-VG Vereinbarung gar nicht übermittelt werden dürfen.

 

Zu § 14:

 

Die Aufzählung bzw. Bezeichnung der Sachleistungen in § 14 Abs. 1 TDBG erscheint unpräzise und ergänzungsbedürftig. So wäre beispielsweise festzulegen, ob unter „Leistungen öffentlicher Gesundheitseinrichtungen“ (vgl. § 14 Abs. 1 Z 2 TDBG) auch private Krankentransporte, geförderte Privatkrankenanstalten, niedergelassene Ärzte, Labors, Röntgeninstitute, niedergelassene Physiotherapeuten, Psychotherapeuten oder etwa Heilmittel etc. verstanden werden. Weiters wäre eine Präzisierung des Begriffs „Aus- und Fortbildung an öffentlichen Bildungseinrichtungen“ (vgl. § 14 Abs. 1 Z 3 TDBG) erforderlich. Eine Klarstellung, ob die Betreibung von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht durch die öffentliche Hand oder die Beteiligung der öffentlichen Hand an privaten Bildungseinrichtungen unter den Begriff der „öffentlichen Bildungseinrichtungen“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 TDBG zu subsumieren sind, wäre wünschenswert.

 

Für den Bereich der von der Stadt Wien geführten Kindergärten ist im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 3 zu bemerken, dass der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich gefördert wird und sohin für „Wiener Kinder“ im Alter von 0 bis 6 Jahren im Rahmen der Grundbetreuungsleistung eine unentgeltliche Benutzung von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Kinderbetreuungseinrichtungen ermöglicht wird. Im Bereich des Hortes besteht für alle „Wiener Kinder“ eine einkommensabhängige Subjektförderung, in deren Genuss nicht nur Kinder, die einen öffentlichen Hort besuchen, sondern auch solche, die eine private Einrichtung besuchen, kommen. Zu hinterfragen wäre demnach, ob die Transparenzdatenbank vor diesem Hintergrund tatsächlich nur die begünstigte bzw. unentgeltliche Nutzung von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen abbilden will, oder nicht vielmehr grundsätzlich die Kosten, die ein geförderter Kinderbetreuungsplatz verursacht.

 

Entsprechend § 14 Abs. 1 Z 3 des Entwurfes ermöglicht das Land Wien die begünstigte bzw. unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen Bildungseinrichtungen, wie auf der BAKIP - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik. Diese Einrichtung basiert auf einer bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage und wird durch Bundes- und Landesmittel finanziert. Die Höhe der Bundesförderung ist abhängig von der Anzahl der auf der BAKIP beschäftigten Lehrer. Die Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Investitionen erfolgen durch Landesmittel. Ebenso werden vom AMS -

Arbeitsmarktservice für jene Personen, die über das AMS in der BAKIP ausgebildet werden, Mittel zur Verfügung gestellt.

 

Aus der Bestimmung des § 14 und den Erläuternden Bemerkungen hierzu geht nicht hervor, welche Leistungen im Detail in die Gesamtkosten der Sachleistung aufzunehmen sind (z. B. Miete, Betriebskosten, Einrichtungsgegenstände etc); insofern wäre eine entsprechende Präzisierung erforderlich.

 

Weiters bleibt klarzustellen, wie die „begünstigte Nutzung von Wohnraum“ (vgl. § 14 Abs. 1 Z 4 TDBG) in der Transparenzdatenbank erfasst werden soll. Es stellt sich die Frage, in welcher Form Mitbewohner, Kinder oder Lebenspartner eines Hauptmieters oder Eigentümers einer geförderten Wohnung transparent und abschließend erfasst werden können. Dasselbe gilt auch für die Erfassung von Studenten, Pensionisten, Obdachlosen oder ähnlicher Gruppen in geförderten Heimen oder Wohngruppen. Eine solche Erfassung müsste vor allem auf Länder- und/oder Gemeindeebene erfolgen. Dies ist aber derzeit weder im Gesetz vorgehen, noch sind Informationen darüber in der Praxis flächendeckend verfügbar.

 

Die in § 14 Abs. 2 vorgesehene Berechnungsformel des durchschnittlichen Sachleistungsbezuges ist zur Darstellung der Kostenwahrheit nicht geeignet. Vielmehr ist zu befürchten, dass durch die Verwendung einer für diesen Zweck nicht geeigneten Kennzahl die gesetzliche Intention der Transparenz unterlaufen werden könnte.

 

Abgesehen davon, dass zahlreiche Körperschaften den Abschluss ihrer Rechenwerke über ein Kalenderjahr schon aus Gründen des Rechnungslaufes nicht bis zum 31. Jänner des Folgejahres vollendet haben können, ist insbesondere die vom Gesetzgeber vorgelegte Berechnungsformel für die durchschnittliche Aufwandsberechnung von Sachleistungen, betriebswirtschaftlich zu kritisieren. Gerade der 31. Dezember ist in vielen Dienstleistungsbereichen urlaubs- und feiertagsbedingt ein „untypischer“ Tag und schon alleine daher als Divisor ungeeignet.


Eine Kennzahl, die den Aufwand einer Periode in Relation zur Leistung an einem beliebigen Stichtag setzt, ist in der Regel unbrauchbar. Selbst durch Änderung des Divisors auf „durchschnittliche Leistungsempfänger im Jahr“ würde die unterschiedliche Dauer des Sachleistungsbezugs (etwa im Gesundheitswesen) nicht abgebildet werden.

Es wird daher dringend empfohlen, die Berechnung des durchschnittlichen Sachleistungsbezuges nochmals einer gründlichen fachlichen Diskussion zuzuführen.

 

Nach § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TDBG scheint bei der Mitteilung an die BRZ GmbH keine Zuordnung der durchschnittlichen Kosten zu den jeweiligen Leistungsempfängern zu erfolgen. Dies steht aber im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Z 2 TDBG, wonach bei einer Transparenzportalabfrage durch die Leistungsempfänger sehr wohl ein Abruf der durchschnittlichen Sachleistungskosten pro Leistungsempfänger vorgesehen ist. Eine Verteilung der durchschnittlichen Kosten für Sachleistungen auf den jeweiligen Leistungsempfänger scheint durch die vorliegende Regelung (vgl. § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TDBG) jedoch nicht gewährleistet zu sein.

 

Unklar scheint auch der Begriff „Kosten“, der in diesem Zusammenhang - zumindest aus betriebswirtschaftlicher Sicht - eher unangebracht ist. Es wäre jedenfalls klarzustellen, welche Aufwendungen darunter fallen und wie diese ermittelt werden.

 

§ 14 Abs. 4 TDBG sieht vor, dass zur Bewertung der jeweiligen Sachleistung die Bundesregierung einen sog. Bewertungsbeirat einsetzen kann, der aus vier Bundesvertretern, zwei Ländervertretern und je einem Vertreter von Städte- und Gemeindebund zusammengesetzt wäre, wobei die Mitglieder und Ersatzmitglieder von der Bundesregierung bestellt werden. Die Einrichtung dieses Beirates ist in der derzeit vorgesehenen Form aus folgenden Erwägungen abzulehnen: Der Bund würde Länder- und Gemeindevertreter nominieren, auch fehlen Detailregelungen des Aufgabenumfangs bzw. der Arbeitsabläufe in einem solchen Gremium. Aus verwaltungsökonomischer Sicht ist zu bedenken, dass mit diesem Beirat ein zusätzliches Gremium eingerichtet würde.


Die Übermittlungszeitpunkte für die Sachleistungskosten sind im Übrigen verwirrend und widersprüchlich. Während § 14 Abs. 3 TDBG eine Übermittlung bis zum 31. Jänner des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, normiert, sieht § 26 Abs. 2 TDBG für Sachleistungen des Kalenderjahrs 2011 eine Mitteilung bis spätestens zum 31. Dezember 2011 vor und erklärt in den diesbezüglichen Erläuterungen, dass zur Mitteilung für Sachleistungen eine Frist bis zum 30. Juni 2011 gewährt werde.

 

Zu §§ 15, 16, 17:

 

Wiewohl der 3. Abschnitt (Datenermittlung) grundsätzlich Datenverwendungsbestimmungen enthält („Datenquellen“, „Datenbanken“, „Inhalt der Mitteilungen“), fehlt es auch in diesem Abschnitt an der erforderlichen Normierung des Datenverwendungszweckes. Dazu ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Abgesehen von der im gesamten Entwurf fehlenden Zweckbindung der Datenverwendung kann derzeit die datenschutzrechtliche Rollenverteilung zwischen Auftraggeberin gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 (Bundesregierung), den Dienstleisterinnen gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 (BRZ GmbH, Bundesanstalt Statistik Österreich), den Betroffenen(kreisen) gemäß § 4 Z 3 DSG 2000 (natürliche und juristische Personen bzw. deren Angehörige, die Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 TDBG erhalten) sowie den Übermittlungsempfängern von Daten aus der Transparenzdatenbank (dies soll ausschließlich wiederum der Leistungsempfänger sein) bzw. als solcher auch die Bundesregierung, da sie über Schnittstellen Daten aus bestehenden Datenbanken übermittelt erhält sowie die zur Verwendung gelangenden Datenarten, dem Entwurf nur indirekt entnommen werden.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um den Anforderungen an die legistische Ge­staltung von Datenverwendungen regelnden Normen zu entsprechen, wird empfohlen in diesem Abschnitt die Datenverwendung möglichst zusammenhängend (§ 21 TDBG enthält im 4. Abschnitt als Schlussbestimmung ebenfalls eine Datenschutzbestimmung“) und abschließend im Sinne des oben angeführten Rundschreibens zu regeln. Wie eingangs bereits erwähnt, wäre gerade im Hinblick auf die Qualität der Daten als besonders schutzwürdige Daten auch ein besonderes Augenmerk auf die Festlegung angemessener Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (vgl. § 1 Abs. 2 2. Satz DSG 2000) etwa in Form von Löschungsverpflichtungen, eingeschränkten personellen, technischen Zugriffsmöglichkeiten oder besonderen Protokollierungspflichten zu legen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 TDBG fällt in die Mitteilungspflicht die Mitteilung der So­zialversicherungsnummer, die als eindeutige Personenkennzeichnung des Leistungsempfängers qualifiziert wird. Dies entspricht nicht den Vorgaben des E-Government-Gesetzes, wonach die eindeutige Identifizierung einer Person für nach der E-Govern­ment-Bereichsabgrenzungsverordnung abgrenzbare staatliche Tätigkeitsbereiche mittels „bereichspezifischem Personenkennzeichen -bPk“ zu erfolgen hat (vgl. § 1 E-Gov-BerAbgrV).

 

Zu § 19:

 

Übermittlungen haben dieser Bestimmung zufolge elektronisch zu erfolgen, ohne dass darin die Art der elektronischen Übermittlung definiert wird. Dies soll vielmehr mittels Verordnung (Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung) des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgelegt werden (vgl. § 22 Abs. 2 Z 2 und 3 TDBG). Diese Vorgangsweise ist abzulehnen, da sie grundsätzlich nicht einer vom Konsens der Gebietskörperschaften getragenen E-Government-Strategie entspricht und in das Organisationsrecht der Stadt Wien eingreift.

 

Weiters ist zu bemerken, dass die Form der Übermittlung nach den Grundsätzen der Portalverbundvereinbarung und des Portalverbundprotokolls möglich sein sollte, da sowohl die Bundesstellen als auch die Ämter der Landesregierung Teilnehmer am Portalverbundsystem sind. Die Transparenzdatenbank sowie das Transparenzportal müssen daher technisch und organisatorisch portalverbundfähig ausgestaltet sein.

 

Zu § 20:

 

Im Hinblick auf die vom Grundrecht umfassten Betroffenenrechte gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 26 und 27 DSG 2000 (Recht auf Auskunft, Recht auf Richtigstellung und Löschung) ist deren Spannungsverhältnis zu § 20 (Rückmeldungen) unklar. § 1 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 26 und 27 DSG 2000 gewährt dem Betroffenen das Recht, Auskunft über die über ihn verwendeten Daten zu erhalten und unter bestimmten Voraussetzungen deren Richtigstellung und Löschung verlangen zu können. Der in den Erläuterungen erwähnte Fall der falschen Ausweisung einer Leistung in der Datenbank wäre wohl ausschließlich im Wege eines Begehrens nach § 27 DSG 2000 vom Auftraggeber der Datenbank, sohin von der Bundesregierung, und nicht von der leistenden Stelle zu korrigieren.

 

Zu § 21:

 

Da die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 4 Abs. 2 neben der BRZ GmbH ebenfalls als Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 angedacht ist, wäre das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung („Erfordernis des schriftlichen Dienstleistervertrages“) zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für diese zu normieren.

 

Zu § 22:

 

Diese Bestimmung sieht weitreichende Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung bzw. den Bundesminister für Finanzen vor, wodurch der Umfang der in die Transparenzdatenbank aufzunehmenden Daten seitens des Bundes gravierend ausgedehnt oder eingeschränkt werden kann, ohne dass dies bereits im Entwurf für Betroffene oder für die zur Mitteilung verpflichtenden Einrichtungen vorhersehbar geregelt ist. Dies ist abzulehnen.

 

Beispielsweise ermächtigt § 22 Abs. 1 Z 3 die Bundesregierung hinsichtlich des § 11 (Förderungen) Leistungen aus der Mitteilungspflicht auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.

 

Hierzu ist zu bemerken, dass die Bundesregierung auf Grund dieser Verordnungsermächtigung Länder und Gemeinden insofern „benachteiligen“ könnte, als Leistungen des Bundes aus der Mitteilungspflicht herausgenommen bzw. Leistungen der Länder und Gemeinden aufgenommen werden könnten. Weiters bestehen insoweit verfassungsrechtliche Bedenken als - wie dies im Übrigen auch bei anderen Verordnungsermächtigungen im Entwurf der Fall ist - keine Kriterien genannt werden, an denen sich der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Leistungen zu orientieren hat.

 

In § 22 Abs. 2 Z 2 wird weiters normiert, dass in der Transparenzdatenbank-Be­triebsverordnung vorgesehen werden kann, dass der elektronische Zugriff über eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle zu erfolgen hat. Weder aus dem Entwurf noch aus den Erläuterungen ergibt sich, welche privatrechtliche Übermittlungsstelle hierfür in Betracht käme, wobei kritisch zu hinterfragen wäre, ob auf Grund der datenschutzrechtlichen Brisanz die Betrauung einer privatrechtlichen Einrichtung angebracht ist.

 

Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass mit einer Änderung des Umfangs der Mitteilungspflicht derzeit nicht abschätzbare technische und organisatorische Anpassungen verbunden wären, welche - sollte die Stadt Wien in Hinkunft Mitteilungen zu leisten haben - auch diese treffen würden.

 

Zu § 24:

 

Die Verwendung einer Generalklausel in § 24, wonach die gewählte - männliche - Form der Personenbezeichnung für beide Geschlechter gilt, wird dem Erfordernis der sprachlichen Gleichbehandlung nicht gerecht und ist daher abzulehnen.

 

Zu § 26:

 

Eine IKT-technische Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen bis zum in Aussicht genommenen Termin für das In-Kraft-Treten des Gesetzes mit 1. Jänner 2011 erscheint völlig unrealistisch. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass noch nicht einmal der Umsetzungsbedarf erhoben ist. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass viele legistische Vorhaben, die auch Auswirkungen auf die IKT-Organisation haben, jeweils den 1. Jänner 2011 ins Auge fassen, was sich bei einer Häufung der Um­setzungsanforderungen zum selben Fertigstellungstermin ungünstig auswirkt.

 

Weiters wird angemerkt, dass das beim Bund in Aufbau befindliche Unternehmensregister derzeit und absehbar auch nicht Anfang 2011 eine gesicherte elektronische Identifikation von Unternehmen (sowie deren bevollmächtigten Vertretern) leistet. Der Nutzen im Bereich der Unternehmen (mit vermuteten Doppelförderungen) ist auch deshalb bei der derzeitigen Konstruktion nicht gegeben.

 

Die Ausstattung von Datenbanken mit bPK (bereichsspezifischen Personenkennzeichen) ist, wie die Wiener Erfahrungen im Umfeld der Registerzählung 2011 (Personaldaten, Sozialhilfe) zeigten, sehr komplex und aufwendig.

 

Eine Kopplung der Transparenzdatenbank mit allenfalls vorhandenen lokalen Förderdatenbanken wird sicher technisch, aber nur mit großem Aufwand machbar sein, wie Erfahrungen der Stadt Wien im Rahmen des Projekts Mindestsicherung (Anbindung von Schnittstellen zu anderen fördernden Bereichen) gezeigt haben.

 

Das derzeitige Konzept der redundanten Datenhaltung für die Transparenzdatenbank lässt großen Aufwand für die Errichtung und den laufenden Betrieb erwarten.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                 Mag. Karl Pauer

Mag. Andreas Wostri                                            Bereichsdirektor

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 26

(zu MA 26 - 509/2010)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen