Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

                                                                                 

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                                                                                                   1. Oktober 2010

 

Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank

Stellungnahme

 

GZ: BMF-010000/0029-VI/A/2010

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG) nimmt die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wie folgt Stellung:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf bezieht sich im Wesentlichen auf Leistungen der öffentlichen Hand, die durch die Einbeziehung in die Transparenzdatenbank und in das Transparenzportal für den Bürger ersichtlich und allgemein zielgerichtet auswertbar gemacht werden sollen. Als Leistungen im Sinne dieses Gesetzesentwurfes sollen auch – und zwar nach der vorliegenden Fassung ohne jegliche Einschränkung – Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 9 Abs. 1 Z 1) und auch Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (§ 9 Abs. 1 Z 2) angesehen werden.

 

In diesem Zusammenhang weist die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates darauf hin, dass diese im Gefüge der österreichischen Pensionsversicherungsträger insofern eine Sonderstellung einnimmt, als sie keinen Bundesbeitrag erhält (keine Ausfallshaftung des Bundes) und sie sich zur Gänze selbst – vor allem durch die Beiträge der Versicherten – im Wege eines Umlageverfahrens finanziert.

 

Unter Hinweis auf diese Sonderstellung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind die gemäß dem NVG 1972 erbrachten Sozialversicherungsleistungen nicht vom gegenständlichen Gesetzesentwurf zu erfassen. Es wird daher angeregt, die Pensionen nach dem NVG 1972 als von den Notaren und Notariatskandidaten selbst finanzierte Leistungen ausdrücklich insbesondere im § 9 Abs. 1 Z 1 auszunehmen. Ähnliches müsste im Übrigen auch für Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gelten (§ 9 Abs. 1 Z 2).

 

Abgesehen von den eben dargelegten Bedenken begrüßt die gefertigte Anstalt die mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf verfolgten Zielsetzungen, über die Transparenzdatenbank bzw. das geplante Transparenzportal eine einfache und übersichtliche Abfrage der Bürger über die von ihnen bezogenen Leistungen bzw. über deren Ansprüche auf Leistungen der öffentlichen Hand (zB Zuschüsse oder Förderungen) zu ermöglichen, wobei bereits jetzt mit „FinanzOnline“ eine hervorragende elektronische Abfrage- und Eingabemöglichkeit von Steuerdaten für den Bürger vorhanden ist, die – uU neben der Transparenzdatenbank – allenfalls als Basis für weitere Entwicklungen auch zur Erreichung der mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf gesteckten Ziele dienen könnte.

 

 

Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates

 

Der Präsident                                          Der leitende Angestellte

          Dr. Engelbert PETRASCH e.h.                             Dr. Felix PROKSCH e.h.