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Bundesministerium für Finanzen Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-539/10-2010 |
1.10.2010 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX (0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager
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BETREFF
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Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG); Stellungnahme |
Bezug: Zl BMF-010000/0029-VI/A/2010
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Allgemeines:
1.1. Den Erläuterungen folgend dient die Einrichtung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals dazu, dem Leistungsempfänger zur Vereinfachung von Behördenwegen die Möglichkeit zu geben, eine Übersicht über sein Einkommen und über die ihm aus öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen zu erhalten und den politischen Entscheidungsträgern durch die vorgesehenen statistischen Auswertungen von anonymisierten und aggregierten Daten ein Controllinginstrument an die Hand zu geben, mit dem unter anderem vorhandene Doppelförderungen analysiert werden können und ein Überblick über gewährte Leistungen erfolgen kann.
Das Land Salzburg begrüßt den Ausbau der Transparenz im gesamten Förderwesen. Die (spätere) Einbeziehung der landesgesetzlich geregelten Leistungen und Förderungen in die Transparenzdatenbank im Weg einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG wird als sinnvoll erachtet. In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Länder bereits jetzt in die Diskussion der Schnittstellen bzw der elektronischen Übermittlung eingebunden werden müssen, da sie ja in weiterer Folge ebenfalls mit der Transparenzdatenbank arbeiten müssen.
1.2. Soweit die erforderlichen Daten nicht bereits in den Datenbanken des Bundesministeriums für Finanzen, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservice enthalten sind, hat jede leistende Stelle Leistungen im Sinn des § 8 Abs 1 der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen.
Als leistende Stelle gilt gemäß § 7 jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung oder Auszahlung bundesgesetzlich geregelter oder vom Bund finanzierter Leistungen oder von gemeinschaftlich finanzierten Leistungen obliegt. Als leistende Stelle im Sinn des § 7 Z 1 und 2 kommen daher auch durch Landesgesetz eingerichtete Stellen in Betracht. Dieser Auffassung stehen jedoch die diesbezüglich unklaren Erläuterungen zum § 7 entgegen, die als leistende Stellen für Förderungen nur den Bund oder dem Bund zuzurechnende Einrichtungen anführen. Den Erläuterungen zum § 26 folgend erfasst die Mitteilungspflicht „dieses Bundesgesetz(es) nur Leistungen, die durch den Bund gewährt werden, oder bei Gewährung durch die Europäische Union oder eine Internationale Organisation durch den Bund abgewickelt werden.“ Die Leistungen der Länder und Gemeinden „sollen“ – so die Erläuterungen weiter – „mit Art 15a B-VG Vereinbarungen ebenfalls in die Transparentdatenbank und das Transparentportal aufgenommen werden.“ Diese Aussage lässt daher den Schluss zu, dass das geplante Vorhaben keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Länder erwarten lässt. Diese Widersprüche führen insgesamt zu erheblichen Problemen bei der Feststellung des Kreises der zu einer Mitteilung an die Bundesrechenzentrum GmbH Verpflichteten: Ist etwa das Amt der Salzburger Landesregierung, dessen sich die AMA auf Grund eines Betrauungsvertrages zur Abwicklung von Maßnahmen gemäß § 11 Abs 3 Z 4 bedient, dem Bund „zuzurechnen“ und daher als „leistende Stelle“ im Sinn des § 7 Z 1 anzusehen? Auch aus dem Schweigen der Darstellung der finanziellen Auswirkungen zu allfälligen Kostenfolgen für die Länder lässt sich für die Lösung der Frage der Reichweite der Mitteilungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 2 bzw der Einbeziehung von durch Landesgesetz eingerichtete Stellen in den Kreis der Verpflichteten nichts gewinnen.
Es wird daher dringend ersucht, die in den Erläuterungen verwendeten Ausdrücke der „dem Bund zuzurechnenden Einrichtungen“ (§ 7) bzw der „Leistungen, die durch den Bund abgewickelt werden“ (§ 26) zu präzisieren und eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend zu treffen, ob und bejahendenfalls welche durch Landesgesetz eingerichtete Stellen als „leistende Stellen“ im Sinn des § 7 Z 1 und 2 in Betracht kommen.
1.3. Was die Darstellung der finanziellen Auswirkungen des geplanten Vorhabens anbelangt, so führen diese zwar aus, dass der Bundesrechenzentrum GmbH für die Errichtung der Transparentdatenbank und des Transparentportals einmalige Kosten in Höhe von 1,6 Millionen Euro entstehen sowie laufende Kosten von einer Million Euro entstehen und dass die Kosten für die leistenden Stellen des Bundes „bis zum Gesetzwerdungsprozess“ erhoben werden. Soweit jedoch auch durch Landesgesetz eingerichtete Stellen als „leistende Stellen“ im Sinn des § 7 Z 1 und 2 in Betracht kommen, ist diese Kostendarstellung jedenfalls als unzureichend zu bezeichnen, zumal jegliche Aussage zu den für die Länder und Gemeinden relevanten Fragen wie zu den betroffenen Anwendungen, den Schnittstellen, den Verfahren der elektronischen Übermittlung und zur Tragung der „Entlohnung der BRZ GmbH“ (§ 1) fehlt. Damit entspricht der Bund in keiner Weise seiner Verpflichtung gemäß Art 1 Abs 3 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, wonach bei legistischen Vorhaben eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen ist, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs 5 des Bundeshaushaltsgesetzes entspricht.
Im Fall einer Realisierung des geplanten Vorhabens sind daher die dem Land Salzburg entstehenden Mehraufwendungen vom Bund zu ersetzen.
1.4. § 2 regelt die Transparenzportalabfrage der einzelnen Leistungsempfänger. Gemäß Abs 1 erfolgt die Transparenzportalabfrage über eine „elektronische Zugangskennung“, die gemäß § 22 Abs 2 Z 1 den Voraussetzungen des § 3 des E-Government-Gesetzes entsprechen muss. Nähere Festlegungen dazu sollen erst in der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung erfolgen.
Das damit offenkundige Abrücken vom Bürgerkartenkonzept – wie sonst kann die Verweisung auf den § 3 E-GovG anstelle dessen § 4 verstanden werden – steht im klaren Widerspruch zu den Festlegungen des aktuellen Regierungsprogramms (siehe dazu Pkt G Z 2 lit a: „Alle IT-Verfahren und Portale der Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden sollen die Anmeldung mit Bürgerkarte unterstützen.“), der Ministerratsbeschlüsse vom 1. Februar 2008 und vom 11. Mai 2010 und letztlich den eigenen Intentionen des Gesetzgebers (siehe dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum § 4 des E-Government-Gesetzes, BlgNR 252, XXII. GP, wonach „eine einheitliche Anwendung des Bürgerkartenkonzepts im gesamten öffentlichen Bereich […] im Interesse der Bürger wie der Verwaltung anzustreben“ ist.
2. Zu einzelnen Bestimmungen:
Zu § 4:
1. Gemäß § 4 kann die BRZ GmbH beauftragt werden, die im Transparenzportal abrufbaren Daten auszuwerten und in aggregierter und anonymisierter Form darzustellen. Nur in dem im Abs 2 geregelten Ausnahmefall kann sich die BRZ GmbH dazu auch der Bundesanstalt Statistik Österreich bedienen.
Es wird im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit vorgeschlagen, die Bundesanstalt Statistik Österreich allgemein für die Auswertungen als Dienstleister heranzuziehen, da die Statistik Österreich bereits über das erforderliche Fachwissen und die notwendige Infrastruktur verfügt, um diese Auswertungen unter Anwendung des Konzepts der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) und somit datenschutzgerecht anonymisiert und aggregiert durchzuführen. Die Statistik Österreich hat zudem solche Auswertungen bereits im Rahmen der Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung auf Grundlage des Registerzählungsgesetzes durchgeführt.
2. Die im letzten Satz des Abs 1 enthaltene Ermächtigung eines jeden Bundesministers, „im Rahmen seines Wirkungsbereiches über Daten verfügen“, ist unklar und es sollte daher klargestellt werden, was damit gemeint ist. Die vom Wortlaut des Abs 1 nicht ausgeschlossenen Möglichkeiten, die über eine Person gespeicherte Daten aus verschiedenen Verwaltungsbereichen so zusammenzufassen und zu verknüpfen, dass daraus ein „Profil“ der jeweiligen Person erstellt werden kann, oder die Daten auch für andere Zwecke als für aggregierte und anonymisierte Auswertungen zu verwenden, um etwa feststellen zu können, ob für eine bestimmte Person bereits eine bestimmte Förderung gewährt wurde, werden abgelehnt.
Zu § 3:
Die Transparenzdatenbank muss mit den Projektergebnissen zum elektronischen Einkommensnachweis (Digitales Österreich BLSG-Projekt ELENA) abgestimmt werden, da es hier sonst zu Synergieverlusten kommt und die Ergebnisse einer Transparenzportalabfrage nicht die in Verfahren notwendigen Details liefern kann.
Zu § 11:
Im Abs 1 Z 1 sollte die Wortfolge „Zahlungen aus öffentlichen Mittels für Geldzuwendungen“ durch die Wortfolge „Geldzuwendungen aus öffentlichen Mittel“ ersetzt werden.
Zu § 17:
Als eindeutiges Kriterium für die Identifikation des Leistungsempfängers gemäß Abs 1 Z 3 sollte ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPk) hergezogen werden. Jegliche andere Festlegung ist kontraproduktiv und widerspricht den bisherigen Festlegungen im österreichischen eGovernment-Umfeld (siehe dazu auch Pkt 1.4). Die Länder haben jedenfalls für die Zwecke der Registerzählung ihre Personalverwaltungs- und Sozialverwaltungssysteme bereits mit bPk's ausgestattet. Die Sozialversicherungsnummer ist etwa im Sozialwesen gar nicht gespeichert, da es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt.
Zu § 19:
Es sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Übermittlung der Daten nur auf gesichertem Weg, etwa über sichere Datenleitungen, erfolgen darf.
Zu § 21:
Im Abs 2 sollte klargestellt werden, dass die BRZ GmbH für alle von ihr verschuldeten Fehldarstellungen haftet.
Zu § 22:
Die im Abs 2 geplante Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
1. Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 11.5.2010 zum Verwaltungsreformprojekt E14 muss jede neue behördenseitige Internetanwendung mit Identifikationserfordernis die Identität bzw Signatur mittels Bürgerkarte (einschließlich Handysignatur) unterstützen. Diese Festlegung könnte sofort in das Gesetz übernommen werden und es braucht keine darüber hinaus gehenden Festlegungen.
2. Die Länder müssen bereits jetzt in die Diskussion der Schnittstellen bzw der elektronischen Übermittlung eingebunden werden, da sie ja in weiterer Folge ebenfalls mit der Transparenzdatenbank arbeiten müssen. Die im Gremium BLSG (Bund/Länder/ Städte/Gemeinden) erarbeiteten Standards sollten uneingeschränkt auch hier zur Anwendung kommen. Im Fall eines darüber hinausgehenden Präzisierungsbedarfs sollte auch das Gremium BLSG eingebunden werden.
Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail an: Landesamtsdirektion zu do Zl 20001-GES/912/254-2010
15. E-Mail an: Referat 0/02 zu do Zl 20002-BG/54/2-2010
16. E-Mail an: Fachabteilung 0/2 zu do Zl 2002-105/794-2010
17. E-Mail an: Abteilung 3 zu do Zl 203-0/610/244-2010
18. E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-4741/923-2010
19. E-Mail an: Abteilung 10 zu do Zl 210-0100/32/20-2010
20. E-Mail an: Abteilung 13 zu do Zl 21301-RG/132/401-2010
21. E-Mail an: Abteilung 15 zu do Zl 215-LEIT/23/11-2010
22. E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 216-01/1121/53-2010
zur gefl Kenntnis.