GZ.: BMI-LR1423/0035-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 01. Oktober 2010

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundes-ministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

 

Beilage

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1423/0035-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 1. Oktober 2010

 

An das

 

Bundesministerium für Finanzen

 

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030    W I E N

 

Zu Zl. BMF-010000/0029-VI/A/2010

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu den finanziellen Auswirkungen:

Im Vorblatt wird hinsichtlich der Finanziellen Auswirkungen nur allgemein ausgeführt, dass die Kosten für die leistenden Stellen des Bundes erhoben werden. Dies bewirkt letztlich insofern Bedenken als eine Belastung des BM.I mit Kosten in keiner Weise abgeschätzt werden kann. Angaben betreffend eine Kostenübernahme in Bezug auf die Errichtung der Dateneingabenportale als auch des laufenden Betrieb fehlen im gegenständlichen Entwurf.

Rein demonstrativ werden folgende Bespiele einer möglichen Kostenbelastung angeführt:

- für die Administration (im Sinne der Bestimmungen der  §§ 17  bis 19) von Förderungsvorhaben nach § 11 ist jedenfalls von einer jährlichen Budgetbelastung  auszugehen;

- es ist nicht definiert, ob das Ressort für Auswertungen nach § 4 allenfalls Leistungen an das BRZ zu entrichten hat.

 

Förderungen im Asylbereich werden sowohl aus rein nationalen Mitteln als auch von Kofinanzierungen im Rahmen von EU-Förderungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Integrations- und Flüchtlingsfonds abgewickelt.

Das BM.I vertritt die Auffassung, dass diese Förderverträge unter § 11 subsumierbar sind und somit Leistungen des vorliegenden Bundesgesetzes gem. § 8 darstellen.

Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 1 kommt nicht zum Tragen und existiert die Mitteilungspflicht gemäß § 15 Abs. 2.

Anzumerken ist, dass diese Mitteilungspflicht, vor allem im Zusammenhang mit ihrer Unmittelbarkeit gem. § 18 einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, wohingegen eine Verwertbarkeit durch die berichtspflichtige Stelle selbst gar nicht vorgesehen wird.

 

Die Grundversorgungsleistungen des Bundes können nach diesem vorliegenden Entwurf unter keinen eingabepflichtigen Leistungsbegriff subsumiert werden, da zum einen gem. § 6 Leistungen an die Länder nicht erfasst werden sollen und zum anderen Grundversorgung derzeit nicht als Transferzahlung in § 12 Abs. 2  angeführt ist.

Es besteht aber gem. § 22 Abs. 2 Z 4  die Möglichkeit, dass die Bundesregierung mittels Verordnung die Grundversorgungsleistungen als Transferleistung benennt und dadurch eine Eingabepflicht schafft.

Dies wird aus Sicht des BM.I äußert kritisch gesehen und wäre eine Klarstellung dahingehend wünschenswert, dass dieser Bereich von der Mitteilungspflicht ausgenommen bleibt. Ansonsten müsste auch in diesem Bereich mit einem kaum administrierbaren Verwaltungsaufwand gerechnet werden.

 

Zudem darf angeregt werden, um die Transparenzdatenbank tatsächlich auch als zusätzliches Controllinginstrument des BM.I nutzen zu können, eine Datenabfrage für die „leistende Stelle“ vorzusehen.

 

Voraussichtliche Kosten für das BM.I

Das BM.I weist nochmals unter Zugrundelegung aller bekanntgegebenen Faktoren darauf hin, dass infolge der Neuartigkeit, mangels ausreichender Erfahrung und fehlender Kennzahlen eine detaillierte Auswirkung nicht möglich ist.

 

Aus den bereitgestellten Unterlagen und der Einschätzung der Betroffenheit ist insgesamt zumindest ein Mehrbedarf einer A2/v2-Kraft erkennbar, was laufende, jährliche Personalausgaben von rund € 52.000,-- sowie daran anknüpfender Sachausgaben von rund € 17.000,-- ergibt.

 

Weitere Personalressourcen erscheinen sehr wahrscheinlich, jedoch kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine detaillierte Aussage getroffen werden.

 

Zudem wird im Hinblick auf eine hohe Wahrscheinlichkeit vermehrter Anfragen im Zentralen Melderegister (bis zu 1.000.000 pro Monat) mit laufenden jährlichen Sachausgaben von rund € 50.000,-- gerechnet.

 

Abschließend darf nochmals bemerkt werden, dass allenfalls weitere Auswirkungen mangels ausreichender Unterlagen, sowie der bereits erwähnten Gründe nicht punktuell benannt werden können. 

 

 

Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

elektronisch gefertigt