Bundesministerium

für Finanzen

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Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank

(Transparenzdatenbankgesetz - TDBG); Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nimmt zu dem mit Schreiben vom
1. September 2010 zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG) wie folgt Stellung:

 

 

Allgemeines:

 

1. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung begrüßt grundsätzlich die Idee einer Transparenzdatenbank. Mit den vorliegenden Anmerkungen soll versucht werden, auf die sehr spezifischen Anforderungen des Ministeriums, die sich auf unterschiedliche Förderungsaspekte beziehen (Beihilfen; Mobilitätsförderung; Forschungsförderung; Institutionenförderung), aufmerksam zu machen. Die Berücksichtigung dieser Anregungen erscheint maßgeblich für eine sinnvolle (i.S. der Effizienz und Transparenz) Umsetzung des Projekts Transparenzdatenbank.

 

2. Festzuhalten ist, dass in der Verteilerliste des Bundesministeriums für Finanzen für den ge-genständlichen Gesetzentwurf lediglich der Rat für Forschungs- und Technologieentwicklung sowie die Österreichische Universitätenkonferenz aufscheinen, nicht jedoch ebenfalls betroffene Einrichtungen, wie die Österreichische Fachhochschulkonferenz, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die OeAD GmbH sowie der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung..

 

3. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass für Zahlungen an Leistungsempfänger, die einer Meldung auf Grund dieses Gesetzes unterliegen, im Rah-men von HV-SAP bundesweit entsprechende Lösungen getroffen werden, die mit keinem
finanziellen Mehraufwand für die Ressorts einhergehen.


4. In Hinblick auf die datenschutzrechtliche Problematik betreffend die Sammlung, Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wird davon ausgegangen, dass das TDBG eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 DSG normiert und somit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Hinblick auf entsprechende Datenverarbeitung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nicht verletzt werden.

 

5. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass vor allem im Bereich der internationalen Mobilitätsförderung verpflichtend Antrags- und Meldungsformulare verwendet werden, die von der Europäischen Kommission (EK) zur Verfügung gestellt werden. Diese sind nicht ohne weiteres an die Erfordernisse der Transparenzdatenbank anzupassen. Sofern die EK nicht von einer Anpassung überzeugt werden kann, könnte auch in den Folgejahren eine aufwendige zusätzliche Datenerhebung erforderlich sein. Es wird daher allgemein angeregt, dass bestehende Formulare und Berichtspflichten auf europäischer Ebene Berücksichtigung finden, um den Verwaltungsaufwand dieses und anderer Ressorts, die solche europäischen Meldungs- und Berichtspflichten zu erfüllen haben, nicht zu duplizieren.

 

6. Die Motive und die Abwicklung bei der Forschungsfinanzierung unterscheiden sich sehr
wesentlich von anderen genannten Leistungen und Transfers. Den Forschungsförderungen stehen international begutachtete und im Allgemeinen im Team erbrachte Leistungen gegenüber, bei denen es primär um gesellschaftlich-wirtschaftliche Motive und nicht um „Besserstellung“ für einzelne Individuen geht. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass mit dem dargestellten finanziellen Aufwand für die Meldung an die Transparenz-datenbank zahlreiche weitere Förderungen gewährt werden könnten.

 

Spezielles zu einzelnen Paragraphen:

Zu § 3:

Anspruch auf einen Auszug aller Daten aus dem Transparenzdatenportal hat nach dieser Bestimmung ausschließlich der Leistungsempfänger. Hingegen hat der entsprechende Fördergeber keinen Rechtsanspruch auf Einblick in die Transparenzdatenbank, was aber vor allem für die Prüfung von Doppelförderungen sinnvoll wäre. Um die gewünschten Effekte wie Transparenz und Kosteneinsparung tatsachlich zu erzielen, wäre es sinnvoll, den Kreis der Einsichtsberechtigten, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes, auf die Fördergeber zu erweitern. Die Möglichkeit einen Auszug durch den Leistungsempfänger erstellen zu lassen, der dann wieder versendet werden muss, stellt keine Verwaltungsvereinfachung dar.

 

Zu § 6 Abs. 2:

Gebietskörperschaften sind keine Leistungsempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzesentwurfes. Die Auszahlung von Förderungen erfolgt z.B. auch an Bundes- und Landesschulen. Können diese, nicht immer als eigene Rechtssubjekte geführten Einrichtungen als „Förderempfänger/innen“ in der Transparenzdatenbank aufscheinen oder sind diese nicht zu berücksichtigen?

Weiters werden zahlreiche Förderungen auch an Universitäten gemäß UG 2002 vergeben. Auch hierbei stellt sich die Frage, ob diese oder andere ausgelagerte Einrichtungen des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit dem Leistungsempfängerbegriff des § 6 entsprechen oder unter die Ausnahme des Abs. 2 fallen.


Zu § 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 und 2:

In einigen Förderungsprogrammen werden öffentliche Gelder  von verschiedenen öffentlichen Mittelgebern zur Verfügung gestellt (Bund, Länder,  EU). Aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist nicht klar erkennbar, ob die Herkunft dieser Mittel getrennt im Transparenzdatenportal auf Auszahlungsebene deklariert werden müssen, was einerseits einen erheblichen Mehraufwand verursachen würde, ohne andererseits für den Förderungsnehmer einen nennenswerten Mehrwert darzustellen.

 

Weiters gibt es zentrale oder in anderen Mitgliedstaaten aus EU-Mitteln geförderte Bildungs- und Mobilitätsprojekte, wo österreichische Institutionen Leistungsempfänger/innen sind, die nicht von der österreichischen Nationalagentur erfassbar sind. Hier stehen keine Daten auf nationaler Ebene zur Verfügung. Alle diese österreichischen Organisationen (mehrere Hundert), die im Ausland Förderungen erhalten, stehen mit der OeAD-GmbH weder in inhaltlichem noch vertraglichem Kontakt, weshalb über diese Institutionen keine Daten verfügbar sind.

 

Zu § 8:

Gemäß § 8 Abs. 1 gelten Förderungen als Leistungen im Sinne des TDBG, weshalb der Regelungsgegenstand des TDBG in vollem Umfang für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und auch für die mit der Förderabwicklung betrauten Stellen (leistende Stelle gemäß § 7) wie z.B. ÖAW, OeAD und FWF zur Anwendung gelangt.

 

Stipendien sind als Förderungen anzusehen. Jede leistende Stelle hat Informationen im Sinne des § 8 Abs. 1 über die von ihnen abgewickelten oder ausgezahlten Leistungen an die BRZ GmbH zu übermitteln, soweit sie keine eigene Datenbank mit einer Schnittstelle zur BRZ GmbH im Sinne des § 15 Abs. 1 führen. Obwohl im Ressort bereits eine Vielzahl an Datenbanken eingerichtet ist, die unterschiedliche Datenarten abfragen, kann keine dieser Datenbanken die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 (Inhalt der Mitteilungen) in vollem Umfang erfüllen. Insbesondere nicht abgefragt wird die Versicherungsnummer natürlicher Personen gemäß § 31 ASVG, die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäß § 31a ASVG etc. Dies hätte zur Folge, dass zum Zweck der Speicherung in der Transparenzdatenbank alle Leistungen von der leistenden Stelle an die BRZ GmbH zu melden sind (§ 15).

 

Für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die abwickelnden Stellen würde dies wiederum bedeuten, dass unter Einbeziehung der Stipendien eine in die tausende
gehende Zahl von Geschäftsfällen zu melden wäre.

 

Darüber hinaus ist es bei Projektförderungen häufig der Fall, dass nicht nur der Vertragspartner als Begünstigter der Förderung anzusehen ist, sondern auch Dritte (Projektteilnehmer) als Begünstigte in Frage kommen, was – sollten diese in die Transparenzdatenbank einbezogen
werden – zu einer Multiplikation der Geschäftsfälle führen würde.

 

Zu § 11:

Zu dieser Bestimmung ist anzumerken, dass das Bundesgesetz über die Forschungsorgani-sation in Österreich und über die Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auf dessen Basis Förderungen des Bundes
ministeriums für Wissenschaft und Forschung vergeben werden, keine Erwähnung findet,
wiewohl zur Kenntnis genommen wird, dass es sich lediglich um eine demonstrative Aufzählung handelt.

Das FOG beinhaltet gemäß § 12 auch die Möglichkeit, Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) als im Sinne dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des
Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung zu vergeben. Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche
Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber
hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen
werden (§ 13 Abs. 3).

 

Die Begriffsbestimmung des § 11 TDBG definiert Förderungen dahingehend, dass den Zahlungen aus öffentlichen Mitteln nicht unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung
gegenübersteht. Ob nun Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen, die ebenso wie Forschungsförderungen als forschungspolitisches Instrument zu werten sind, vom Anwendungsbereich des TDBG umfasst sind, bleibt unklar.

 

Zu § 14:

Nach § 14 Abs. 1 Z 3 des vorliegenden Entwurfs sind die Kosten für die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen Bildungseinrichtungen in die Transparenz-datenbank einzuspeisen. Das betrifft per se Kosten von Universitätsstudien. Wie verhält es sich mit den Fachhochschulen, die zwar begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildungsplätze an privaten Bildungseinrichtungen anbieten, für die Abhaltung der Lehre jedoch nicht unwesentliche Förderungen des Bundes erhalten?

 

Bezugnehmend auf die Universitäten sind durch § 14 die Kosten für die Universitätsstudien bekanntzugeben. Zwar ergibt sich aus den Erläuterungen zu § 14, dass nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur Durchschnittswerte, nämlich der Budgetansatz eines Jahres für alle Universitäten dividiert durch die Anzahl aller Studierenden am 31. Dezember eines Jahres, angeführt werden sollen, dennoch stellen sich eine Reihe offener Fragen:

 

Welche Budgetdaten sollen geliefert werden?

Im Rahmen des Globalbudgets der Universitäten wird bisher nicht zwischen Lehre und Forschung unterschieden und es können daher nur Gesamtbeträge inklusive Forschungsanteil oder abzüglich eines pauschalen Näherungswertes für die Forschung
angegeben werden. Details, wie die Einrechnung oder Nichteinrechnung der F&E-Mittel, der Klinikaufwendungen etc. sind ebenfalls zu klären.

 

Da alle diese Kostenermittlungen aber ohnehin nur Näherungswerte ergeben, plädiert das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für eine möglichst einfache
Berechnungsmethode. Ein realistischeres Bild zu den Kosten der Universitätsstudien wird erst möglich sein, wenn das im Regierungsprogramm angestrebte Finanzierungssystem mit getrennten Strömen für Lehre und Forschung umgesetzt ist.

 

Zeitliche Verfügbarkeit der Daten:

Abgesehen vom ersten Jahr (2011) sollen die Daten zum Stand 31. Dezember jeweils bis 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegeben werden. Ende Jänner steht in der Regel erst ein Vorabzug für den Bundesrechnungsabschluss zur Verfügung, sodass voraussichtlich auf die Daten des BVA zurückgegriffen werden muss.

In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, welche Studierendendaten zu diesem Zeitpunkt verfügbar sind und welche Studierenden einbezogen werden sollen (alle oder nur die ordentlichen Studierenden).

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Budget- und Studierendendaten bereits jetzt über uni:data, BVA und BRA öffentlich zugänglich sind, sodass  für den Universitätsbereich aus der beabsichtigten Transparenzdatenbank kein Zugewinn an Information oder Transparenz erwartet werden kann.

 

Zu § 15 Abs. 2:

In einigen Förderschienen des OeAD erfolgt eine Auszahlung an Einrichtungen/Projektträger, welche ihrerseits daraus dann Förderbeiträge an Individuen auszahlen und damit leistende
Stellen sind:

Beispiel 1: Die Projektförderung an die wissenschaftliche Einrichtung enthält neben der Förderung von Personal- und Sachkosten auch Ersatz für Reisekosten, welche dann von der Einrichtung an die Projektmitglieder ausbezahlt werden.

 

Beispiel 2: „Drittleister“ führen aufgrund von öffentlichen Programmausschreibungen Mobilitätsprojekte für das Programm für lebenslanges Lernen durch, erhalten hierfür
Projektgelder und zahlen den Großteil dieser Projektgelder an die teilnehmenden Personen aus.

 

In diesen Fällen können nur die Auszahlung pro Projektträger dargestellt werden; die geförderten Individuen werden weder an den OeAD elektronisch gemeldet noch elektronisch erfasst. Sollte der OeAD diese individuellen Förderempfänger/innen melden müssen, entstünde massiver Mehraufwand. Sofern der Projektträger jedoch seine Auszahlungen an Individuen selbst an die Transparenzdatenbank zu melden hat (= er als leistende Stelle im Sinne des § 7 angesehen wird), ist mit beträchtlichem Mehraufwand für die Projektträger zu rechnen und wären einige bereits abgeschlossen Förderverträge nachträglich zu ergänzen. Weiters ist sicherzustellen, dass die Auszahlung an den Projektträger und die danach folgenden Auszahlungen an die Individuen nicht als „doppelte“ Auszahlung in der Transparenzdatenbank aufscheinen.

 

Für den FWF gilt es hier zu berücksichtigen, dass er Förderungen für natürliche Personen den jeweiligen Antragstellerinnen und Antragstellern in ihrer projektleitenden Funktion zuordnen,
unabhängig davon, ob sie selbst ein Einkommen aus der Förderungssumme beziehen oder
damit nur Projektmitarbeiter und Sachausgaben finanzieren und damit quasi selbst leistende Stelle wären.

 

Zu § 17 Abs. 1:

Zu Z 2 ist anzumerken, dass die SV-Nummer bzw. Firmenbuchnummer für eine eindeutige Identifizierung ausreichend sind, daher sollte auf die Angabe der Anschrift wegen des allfälligen Fehlerpotenzials der Daten verzichtet werden.

 

Z 3 spezifiziert, dass bei fehlender Versicherungsnummer das Geburtsdatum des Leistungsempfängers anzugeben ist. Vor allem im Bereich der akademischen Mobilitätsförderung gibt es
einen hohen Anteil an ausländischen Förderempfänger/innen, welche sich zwischen einem
Monat und 3 Jahren in Österreich aufhalten. Eine österreichische Sozialversicherungsnummer ist – wenn überhaupt - erst nach mehreren Monaten vorhanden und muss immer händisch nacherfasst werden. Es wäre also das Geburtsdatum heranzuziehen. Es stellt sich aber grundsätzlich die Frage, ob der Aufwand für die Erfassung von Förderungen an ausländische Förderungsempfänger/innen gerechtfertigt ist.

 

Zu Z 5 ist festzustellen, dass hier der Begriff Leistung verwendet wird, in Z 9 jedoch von Auszahlung der Leistung gesprochen wird. In vielen Förderungsfällen erfolgen die Leistungen über mehrere Jahre, daher divergieren die beiden Begriffe. Es aufgrund der Textierung des Entwurfes davon ausgegangen, dass nicht die Zuerkennung einer (mehrjährigen) Förderung (=Leistung) zu melden ist, sondern die einzelnen Auszahlungen der Förderung (mit Ausnahme von Förderungen, welche sich über ein Jahr erstrecken und am Ende des Jahres gesammelt gemeldet
werden können). Da es sich in vielen Fällen um Vorauszahlungen handelt, steht die endgültige Förderhöhe erst nach Schlussbericht und Abrechnung fest. Weiters kommt es immer wieder auch zu Rückforderungen. Die Förder(voraus)zahlungen lassen somit keinen Rückschluss auf die tatsächliche (endgültige) Förderhöhe zu.

 

Zu § 18:

Der Zeitpunkt der Meldeverpflichtung ist mit „unverzüglich“ denkbar unklar geregelt. Die in dieser Bestimmung geforderte unverzügliche Mitteilung der leistenden Stelle nach Auszahlung der Geldleistung bzw. nach Abschluss des Vertrages gestaltet sich in Anbetracht der vielfältigen Prozesse und Änderungen im Zuge der Vertragsabwicklung sehr aufwendig (siehe Stellungnahme zu § 17 Z 5). Zudem werden sehr viele Förderungsfälle nicht innerhalb eines Jahrs abgewickelt; daher wäre eine Klarstellung der Vorgangsweise in derartigen Fällen wünschenswert. Auch bei nachträglichen Änderungen (Abs. 2) der gemeldeten Leistung sollte im Sinne der Aufwandminimierung die Möglichkeit jährlicher Mitteilungen bestehen. In diesem Fall eine unverzügliche Meldung zu fordern, ist wenig sinnvoll und außerordentlich belastend. Dazu folgendes Beispiel aus der Förderungspraxis des FWF:

 

Da die Förderungen des FWF in der Regel für länger als ein Jahr gewährt werden, wird die Mitteilung der ausbezahlten Fördergelder gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzesentwurfs zur TDB innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Folgende Besonderheiten sind dabei zu beachten:

 

-          Großgeräte (Geräte mit einem Anschaffungspreis von mehr als 24.000,-- €) werden vom FWF angeschafft, bleiben für die Projektlaufzeit im Eigentum des FWF und werden dem betreffenden Forschungsprojekt zur Verfügung gestellt. Es erfolgt daher keine Leistung gemäß § 8 des Gesetzesentwurfs an einen Leistungsempfänger. Diesbezügliche
Zahlungen bleiben daher unberücksichtigt.

-          Overheadzahlungen werden als Förderungen von juristischen Personen (jeweilige Forschungsstätte) angesehen. Die Mitteilung erfolgt – da es sich auch hier um eine
Zuwendung handelt, die in der Regel länger als ein Jahr gewährt wird - innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.

-          In zwei Fällen erfolgt die Zahlung der Fördergelder nicht an den unmittelbar Begünstigten sondern an die betreffende Forschungsstätte (Personalkosten für Projektmitarbeiter-Innen) bzw. an den Verlag (Kosten für Publikationen). In beiden Fällen ist diese Vorgehensweise in einer Vereinfachung der Projektadministration bzw. in den gesetzlichen Vorgaben des UG 2002 begründet, tatsächlicher Leistungsempfänger ist jeweils die Projektleitung. Daher umfasst die Mitteilung des FWF auch diese Mittel.


Kostenschätzung:

Mit dem nachträglich am 24. September 2010 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen wurde zusätzlich um Vorlage einer Schätzung der Kosten ersucht, die den leistenden Stellen voraussichtlich entstehen werden.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung aufgrund der angespannten Budgetsituation für den entstehenden Mehraufwand an Universitäten und anderen leistenden Stellen nicht kompensieren kann. Eine Kostenschätzung ergibt derzeit einen Aufwand von mindestens € 410.000,-- (Studienbeihilfenbehörde, OeAD GmbH, FWF,
Kostenschätzung für ÖAW im Umfang von mindestens € 100.000,--; nicht inkludiert sind die Kosten der Universitäten und der mögliche Mehraufwand des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung).

 

Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung liegen derzeit folgende konkrete Schätzungen zu diesem Punkt vor, die die Kostenschätzung untermauern:

 

Studienbeihilfenbehörde:

Die Kostenschätzung für die Umsetzung beläuft sich nach derzeitigem Stand auf € 150.000,-- bis € 200.000,--.

 

OeAD-GmbH:

Die OeAD-GmbH vergibt jährlich rund 9.600 Individualförderungen (Auszahlung meist in mehreren Raten) und rund 1.200 Projektförderungen (Auszahlung in durchschnittlich zwei Raten). Seitens der OeAD-GmbH wurde angemerkt, dass der Gesetzentwurf eine Reihe von Fragen aufwirft und eine Kostenschätzung daher nur sehr vage möglich ist. Im Detail wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Die Kosten im Jahr 2011 werden – abhängig von der technischen Schnittstellendefinition - auf rund € 125.000,-- bis € 175.000,-- geschätzt. Der finanzielle und organisatorische Aufwand zur Erfüllung der Meldeverpflichtung der OeAD-GmbH gemäß Entwurf ergibt sich aus:

 

-       Kosten der Umprogrammierung der Datenbanken (inkl. Masken für die Onlineantrag-stellung)

-       Kosten für die Programmierung der automatischen Datenübertragung (technische Definitionen hierfür fehlen!)

-       OeAD-interne Kosten für Projektleitung (Neugestaltung der Abläufe und Formulare,
Abstimmung mit EK als Datenbankbetreiber und BRZ für die Datendrehscheibe,
Erstellung Pflichtenheft für Programmierung und Abnahme/Testbetrieb, administrative Implementierung)

-       Nacherfassung von Kennzeichen: Sozialversicherungsnummern, Kennnummern der EKV, Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, UID und sonstige Kennzeichen werden derzeit nicht erfasst. Da die Antragstellung für den Großteil der Förderungen im Jahr 2011 bereits abgeschlossen ist, ist eine aufwendige händische Nacherfassung dieser Kennzeichen für alle Förderempfänger/innen erforderlich.

 

Im laufenden Betrieb nach dem Jahr 2011 wird der zusätzliche Verwaltungsaufwand geringer sein. Größeren Aufwand werden jedoch weiterhin verursachen:

-       die Erfassung von Kennzeichen für Projektträger (welche in verschiedensten Rechtsformen auftreten und daher kein einheitliches Kennzeichen erfasst werden kann) sowie die im Bereich der Projektförderungen sehr häufige nachträgliche Korrektur der Förderhöhe aufgrund der abgelieferten Projektergebnisse, welche teilweise auch zu Rückforderungen von Vorauszahlungen führen.

Hierfür kann sich in den Folgejahren der Verwaltungsaufwand auf bis zu € 80.000,-- pro Jahr belaufen.

 

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung:

Die Höhe der Einmalaufwendungen (Organisationsaufwand, Adaptierung der EDV-Programme, Nacherhebung von Daten wie SV-Nummern und Adressen) wird vom FWF mit € 35.000,--
beziffert, die laufenden jährlichen Aufwendungen werden auf € 12.000,-- geschätzt. Diese Aufwandsschätzungen gelten allerdings nur dann, wenn die zu § 18 Z 1 angeführte vorgeschlagene Vorgangsweise akzeptiert wird und sich keine aufwandsbelastenden Veränderungen ergeben.

 

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 11. Oktober 2010

Für die Bundesministerin:

Dr. Iris Hornig

 

 

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