Anschrift

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0065-I/4/2010

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes über bestimmte Aspekte der grenzüberschreitenden Mediation in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union (EU-MediatG) sowie über Änderungen der Zivilprozessordnung; 

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

(Frist: 5. November 2010)

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem vom Bundesministerium für Justiz erstellten und mit Note vom 29. September 2010 unter der Zahl BMJ-Z11.109/0001-I 8/2010 zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes über bestimmte Aspekte der grenzüberschreitenden Mediation in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union (EU-MediatG) sowie über Änderungen der Zivilprozessordnung, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf keine Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen, die anhand des § 14a Abs. 1 BHG und der Standardkostenmodell-Richtlinien – SKM-RL, BGBl. II Nr. 278/2009 ermittelt, dargestellt und dokumentiert werden müssten, die Darstellung im Vorblatt stellt jedoch nur auf die Darstellung der Verwaltungslasten für Unternehmen ab.

 

Das Bundesministerium für Justiz wird daher ersucht, in Hinkunft die Darstellung der Verwaltungskosten sowohl für Bürger/innen als auch für Unternehmen gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 1. September 2009, GZ. BKA-600.824/0003-V/2/2009 vorzunehmen und im Vorblatt die Überschrift Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen sowie in Fällen wie dem vorliegenden, die Aussage Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen“ aufzunehmen.

 

Was die finanziellen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens betrifft, enthalten die Erläuterungen keine Bedeckungszusage hinsichtlich des – wenn auch nur geringfügigen – Planstellenmehrbedarfs. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen kann eine Zustimmung zum vorliegenden Entwurf jedoch nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehraufwand vom Bundesministerium für Justiz bedeckt wird.

 

Das Bundesministerium für Justiz wird daher bis zur Einbringung einer Regierungsvorlage ersucht, die Erläuterungen um folgende Bedeckungszusage zu ergänzen: „Die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf verbundenen Mehrkosten werden im für das Bundesministerium für Justiz vorgegebenen Budgetrahmen bedeckt.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen in elektronischer Form zugeleitet.

 

22.10.2010
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)