Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 13A

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Abteilung IV/I

 

Schwarzenbergplatz 1

1015   W i e n

 

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è Umwelt- und Anlagenrecht

                                                                   

Betriebsanlagen- und Energierecht

Bearbeiter:
Tel.:  0316/877-2402
Fax:   0316/877-3940
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Bei Antwortschreiben bitte
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GZ:

FA1F-15.03-2/2000-25

Bezug:

BMWFJ-551.100/0063-

IV/1/2010

 

 

 

Graz, am 29. Oktober 2010

 

Ggst.:

Elektrizitätswirtschafts- und –organisations­gesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz; Begutachtungsverfahren, Stellungnahme Steiermark

 


 

Zu dem mit do. Schreiben vom 07. Oktober 2010, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines ElWOG 2010 und eines Energie-Control-Gesetzes wird seitens des Landes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Die LH-Konferenz hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2009, VSt-4900/17, ihre Vorstellungen zur Umsetzung des 3. Binnenmarktpakets der Bundesregierung vorgetragen. Mit Schreiben vom 2. 9. 2010, VST-4900/34, wurde eine gemeinsame Länderstellungnahme zu Vorentwürfen betreffend Energie-Control-Gesetz und ElWOG 2010 dem Kabinett des Herrn Bundesminister übermittelt. Die nunmehr vorgelegten Entwürfe tragen nicht den Forderungen des erwähnten LH-Beschlusses und der gemeinsamen Länderstellungnahme Rechnung. Auch weisen die Entwürfe mehrere verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen auf.

 

A) Allgemeines

 

Arbeitsgruppe

Es wird bedauert, dass die im LH-Beschluss vom 1. 10. 2009 geforderte Arbeitsgruppe nicht eingerichtet worden ist. In dieser Arbeitsgruppe hätten offene Fragen, insbesondere Kompetenz­fragen in Gesetzgebung und Vollziehung geklärt werden können.

 


Gesamtpaket

Ohne Kenntnis des Entwurfes des Gaswirtschaftsgesetzes kann das Energie-Control-Gesetz nicht umfassend beurteilt werden. Ohne Gaswirtschaftsgesetz können auch die beiden Gesetzesentwürfe nicht beschlossen werden.

 

Kosten

Die Kosten für die regulierungsfremden Aufgaben (vgl. § 32 Abs. 1 E-ControlG) und die Kosten für Gebietskörperschaften (vgl. § 88 Abs. 2 ElWOG 2010) sind nicht dargestellt. Ein Vergleich der Kosten bei Ausgliederung der regulierungs-fremden Aufgaben und bei Vollzug durch die staatliche Verwaltung wäre anzustellen. Auch die Kosten der Regulierungsbehörde (seit Gründung incl. Vorschau) müßten dargestellt werden, da die Finanzierungsbeiträge Abgaben gleichzusetzen sind.

 

B) Energie-Control-Gesetz

 

Organisation, Organe

Der Entwurf führt mit Vorstand und Regulierungskommission im Ergebnis die bisherige Konstruktion von zwei Regulierungsbehörden fort; dies bloß mit dem Unterschied, dass die beiden Einrichtungen nicht als Behörden, sondern als „Organe“ der „Energie-Control Austria …“ bezeichnet werden. Dies zeigt, dass es sich bei der Energie-Control Austria um keine einheitliche Behörde, sondern nur um einen Rechtsträger handelt. Der Entwurf steht hier im Widerspruch zum Beschluss der LH-Konferenz und zu Art. 35 Abs. 1 bzw. 39 Abs. 1 EU-Binnenmarktrichtlinien, die die Einrichtung einer einheitlichen Regulierungsbehörde auf nationaler Ebene fordern (vgl. auch das vom BMWFJ beauftragte Hauer-Gutachten).

 

In Entsprechung des LH-Beschlusses und der EU-Vorgaben ist eine einzige Regulierungsbehörde auf nationaler Ebene einzurichten und nur ein „Organ“ mit Regulierungsaufgaben zu betrauen; die Regulierungskommission kann nicht gleichzeitig mit dem Vorstand mit Regulierungsaufgaben betraut werden. Der Vorstand ist wie der Aufsichtsrat von der Bundesregierung zu bestellen. Entscheidungen in Bescheidform sind in Dreiersenaten (vgl. LH-Beschluss: Kollegialorgan), bestehend aus einem Juristen, einem Techniker und einem Betriebswirt, aus dem Personalstand der Regulierungsbehörde, zu treffen.

 

Kompetenzen der Regulierungsbehörde
§ 5 Abs. 4, der in gewissen Angelegenheiten eine Bindung des Vorstandes der E-Control an Weisungen des Bundesministers vorsieht, scheint verfassungswidrig, da Organe nach Art. 20 Abs. 2 B-VG nur insgesamt weisungsfrei gestellt werden können (so schon zu Art. 20 Abs. 2 B-VG i.d.F. vor der B-VGN BGBl. I 2/2008; VfSlg. 17.961). Bereits aus den Richtlinien ergibt sich, dass die Regulierungsbehörde auch in jenen Aufgaben weisungsfrei gestellt werden muss, die nicht zwingend zu übertragen sind (vgl. unter anderem das Gutachten Prof. Raschauer).

 

Der auf nationaler Ebene einzigen einzurichtenden Regulierungsbehörde sind nur die zwingend von der Regulierungsbehörde zu vollziehenden Aufgaben zu übertragen. Die Übertragung von regulierungs­fremden, weisungsabhängigen Aufgaben (wie Ökostromgesetz, Energielenkungsgesetz, Förderungs­verwaltung, Statistik) wird daher abgelehnt. Außerdem könnten diese Aufgaben von bereits bestehen­den Behörden und Einrichtungen wahrgenommen werden. Die Regulierungs­behörde kann nicht weisungsfrei gestellt sein und zugleich weisungsabhängige Aufgaben wahrnehmen.

 

Rechtsschutz

Nach dem Entwurf sollen gegen Entscheidungen des Vorstandes, ausgenommen Feststellungen der Kostenbasis, keine ordentlichen Rechtsmittel zulässig sein.

Dies stellt sogar eine Verschlechterung im Vergleich zum Ist-Zustand dar (vgl. § 16 Abs. 2 E-RBG). Auch gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Kommission soll es keine ordentlichen Rechtsmittel geben. Der Entwurf trägt der Forderung der Länder, die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen alle Bescheidentscheidungen der Regulierungsbehörde sicherzustellen, nicht Rechnung. Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstandes über die Kostenbasis an die Regulierungskommission wird die problematische Rechtslage fortgeführt, dass über Rechtsmittel ein Organ entscheidet, das sich desselben Geschäftsapparates bedient wie die I. Instanz.

 

Unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 11, 12 und 17 bzw. Art. 41 Abs. 12, 16 und 17 der Binnen­marktrichlinien, auf den o.a. LH-Beschluss und aus Rechtsstaatsgründen wird die Schaffung der Möglichkeit der Einbringung von ordentlichen Rechtsmitteln gegen alle Bescheident­schei­dungen der Regulierungsbehörde gefordert. Außerordentliche Rechtsbehelfe (wie Verfassungs­gerichtshof- bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerden) bieten keinen ausreichenden Rechtsschutz (vgl. Rechtssache C-462/99 des EuGH).

 

Regulierungskommission

Die Nebenberuflichkeit der Regulierungskommission hat zur Folge, dass die schon bisher dominierende Rolle der ECG im Verfahren der ECK fortgeführt wird. Nach dem Entwurf wird die Regulierungs­kommission als Rechtsmittelinstanz und neben dem Vorstand auch als Regulierungs­behörde tätig, was den Binnenmarktrichtlinien widerspricht. Es ist auch nicht zu erkennen, in welcher Weise die Regulierungskommission einen Bezug zu der durch dieses Gesetz zu schaffenden Austrian E-Control aufweist. Die Mitglieder stehen weder in einem Dienstverhältnis zur Anstalt öffentlichen Rechts (Sitzungsgelder können noch nicht als Dienstverhältnis gewertet werden) noch kommt dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat der E-Control ein wie immer geartetes Aufsichtsrecht gegenüber der Kommis­sion noch deren Mitgliedern zu. Eine Verletzung von Amtspflichten kann schon aus dem Grund nicht geahndet werden, da das Gesetz überhaupt keine Amtspflichten der Kommission vorsieht. Auch bezüglich der Fertigungsklausel der Entscheidungen werden im Gesetz keine Regelungen aufgestellt. Durch die Nebenberuflichkeit der Mitglieder der Kommission ist die funktionale Unabhängigkeit nicht wirklich gewährleistet.

Die Regulierungskommission (besser Berufungskommission) ist bis zur Errichtung der Verwal­tungs­gerichte (vgl. Gesetzesentwurf betreffend Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010; Anlage: A. Bund, Z. 27) ausschließlich als Rechtsmittelbehörde einzurichten, organisatorisch von der Regulierungs­behörde (vgl. derzeitige Rechtslage) zu trennen und mit einem eigenen Geschäfts­apparat auszustatten. Es ist vorzusehen, dass der Kommission außer einem Richter jedenfalls ein Jurist aus dem Verwaltungs- und Energiebereich angehört. Im Hinblick auf die geplante Verwal­tungsgerichtbarkeits-Novelle wäre es unsinnig, die Regulierungskommission als Regulierungs­behörde einzurichten.

 

Sparsamkeit, Budget

Die Kosten der Regulierungsbehörden sind von ursprünglich € 7 Mio im Jahr 2002 bis zum Jahr 2010 auf beinahe € 15 Mio. gestiegen; und es sind bei Beibehaltung der bestehenden Aufsichts­mechanismen weitere Kostensteigerungen zu erwarten. An Stelle der Kritik des Rechnungshofes an den Kosten und Ausgaben der ECG Rechnung zu tragen und die Budgeterstellung dem Parlament zu überantworten, wird vielmehr der problematische Mechanismus gemäß E-RBG übernommen, welcher zu fortwährend steigenden Ausgaben der Regulierungsbehörden geführt hat und durch das geplante Doppelbudget sogar noch verstärkt wird.

 

Um die im Beschluss der LH-Konferenz geforderte Sparsamkeit zu erreichen, ist für die Finanz­gebarung eine effektive Aufsicht vorzusehen. Die Budgetplanung und der Jahresabschluss müssen der Kontrolle des Bundesministers und einer unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle Auch sind individuelle Gehaltsvereinbarungen durch ein transparentes Gehaltsschema zu ersetzen, bestehende innerhalb angemessener Frist anzupassen.

 

Finanzierung

Es erscheint zweckmäßig, dass die Regulierungsbehörde und die Regulierungskommission durch Beiträge der Marktteilnehmer finanziert werden. Allerdings ist das derzeitige System der Finanzierung nicht mit der erforderlichen Transparenz ausgestattet, und es bestehen Bedenken im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern (funktionale Unabhängigkeit).

 

Vorschlagsrecht

Angesichts der zahlreich geplanten Eingriffe in die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung sollte den Ländern in Entsprechung des LH-Beschlusses ein Vorschlagsrecht für die Besetzung eines Mitglieds des Vorstandes, eines Mitglieds des Aufsichtsrats und eines Mitglieds der Regulierungskommission eingeräumt werden.

 

C) ElWOG 2010

 

a)    „Golden Plating“

Gemäß LH-Beschluss hat sich die Umsetzung auf das dritte Binnenmarktpaket zu beschränken („zwingende Mindestmaß“); diese Kritik betrifft insbesondere die Bestimmungen der §§ 19, 36, 48 Abs. 2, 50, 76 Abs. 3 und 4, 84, 88 Abs. 2, 3 und 6 sowie die EB zu § 42 Abs. 3 und 6, die über dieses Mindestmaß hinausgehen.

 

b) Kompetenzen

     Laut LH-Beschluss hat die Umsetzung im Strombereich grundsätzlich auf Basis der vom B-VG vorgegebenen Kompetenzlage zu erfolgen. Kompetenzverschiebungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies aus zwingenden rechtlichen Gründen erforderlich ist. Insbesondere bei folgenden Bestimmungen ist die Verschiebung ohne Vorliegen zwingender rechtlicher Gründe vorgesehen: §§ 19, 47, 69a, 76, 78, 81, 82, 84, 88 Abs. 4 bis 6.

 

c) Qualitätsstandards für Dienstleistungen

Die Festlegung von Qualitätsstandards durch Verordnung der Regulierungsbehörde (§ 19) steht in Konkurrenz zu den Grundsatzbestimmungen des § 17 Abs. 3 und wird abgelehnt.

d) Erzeuger

Nach dem Entwurf sollen auch die Erzeuger zur Entrichtung des Netzverlustentgelts, des Netz­bereit­stellungsentgelts und des Systemdienstleistungsentgelts verpflichtet werden. Diese Belastungen entsprechen nicht dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit und stellen eine Diskrimi­nierung der inländischen Erzeuger gegenüber anderen Netzbenutzern, insbesondere gegenüber ausländischen Erzeugern, dar, welche diese Entgelte nicht zu entrichten haben. Die Diskriminierung österreichischer Erzeuger wird abgelehnt. Für Ökostromerzeuger ist die Investitionssicherheit nicht mehr gewährleistet; somit stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes.

 

e) Feststellung der Kostenbasis, Zielvorgaben, Regulierungskonto

Nach dem Entwurf sollen die Netzkosten und das Mengengerüst mit Bescheid der Regulierungs­behörde festgelegt werden. Gemäß § 59 sind jedoch nicht die auf Grund der Kostenbasis ermittelten Kosten, sondern jene Kosten dem Tarif zugrunde zulegen, die sich an den Zielvorgaben orientieren. Ein objektiv nachvollziehbares Verfahren, wie diese Zielvorgaben ermittelt werden, ist im Entwurf ebenso wenig enthalten wie ein Rechtsschutz hinsichtlich der der Tarifierung zugrunde zu legenden Zielvorgaben.

 

f) Nicht beeinflussbare Kosten

Als nicht beeinflussbare Kosten sind alle gesetzlich vorgegebenen Kosten aufzunehmen, wie z. B. in Hinkunft mögliche Landesabgaben, die zur Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen aufge­wendet werden (vgl. Punkt 4 des LH-Be-schlusses). Auch die von Landesregierungen genehmigten Netzentwicklungspläne der Verteilernetzbetreiber sind als nicht beeinflussbare Kosten anzuführen.

 

g) Systemdienstleisungsentgelt

Das Systemdienstleistungsentgelt wird durch den Regelzonenführer eingehoben, obwohl mit den Erzeugern kein Vertragsverhältnis besteht. Die Mittel der Sekundärregelung werden im Wege des Systemdienstleistungsentgelts und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht. Die Kriterien der Zuordnung sind jedoch nicht festgelegt. Im Übrigen wird auf die unterschiedliche Regelung der Primärregelleistung (vgl. § 69) verwiesen. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung ist nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Belastung der Kraftwerksparks als nicht sachgerecht angesehen wird. Für Ökostromerzeuger ist die Investitionssicherheit nicht mehr gewährleistet, somit stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes.

 

h) Parteistellung im Tarifierungsverfahren

Die (neue) Einräumung einer Parteistellung für bestimmte Sozialpartner im Kostenfeststellungs­verfahren wird mangels sachlicher Gründe und aus datenschutz- sowie aus EU-rechtlichen Erwägungen abgelehnt; die Mitwirkung im Regulierungsbeirat erscheint ausreichend.

 

i)  Beobachtungsaufgaben
Beobachtungsaufgaben (vgl. § 88 Abs. 2) haben sich auf die Vorgaben der EU-Binnenmarkt-richtlinien zu beschränken.

 

j) Zählpunktdatenbank („Plattform“)

Die im § 76 Abs. 3 vorgesehene Plattform ist zur Erreichung der dreiwöchigen Wechselfrist nicht notwendig. Es besteht eine latente Gefahr für die Datenschutzrechte der Netzbenutzer, die Finanzierung ist nicht gesichert, ein Verfahren zur Auswahl des Betreibers der Plattform fehlt und eine Deckung durch die Richtlinie bzw. eine Vorgabe durch diese ist nicht gegeben. Die Plattform ist somit überschießend, kostenintensiv und auch nicht notwendig und wird aus datenschutz- und verfassungsrechtlichen sowie aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt.

 


k) Sonderzivilrecht

Sonderzivilrecht ist grundsätzlich zu vermeiden. Falls ein Anpassungsbedarf gesehen wird, so ist dieser in den bestehenden zivilrechtlichen Gesetzen vorzunehmen.

Insbesondere die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1, 76 Abs. 4, 82 Abs. 3 und 4 stellen sich als Sonderzivilrecht dar und sind daher bereits aus diesem Grund aus dem ElWOG zu eliminieren.

 

l) Verordnungsermächtigungen

Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche, meist nicht ausreichend determinierte Verordnungs­ermächtigungen für die Regulierungsbehörde. Sofern diese Ermächtigungen nicht zum Vollzug zwingender Bestimmungen der Binnenmarktrichtlinie erforderlich sind, werden sie abgelehnt. Dies trifft insbesondere auf folgende Ermächtigungen zu: §§ 19 Abs. 1, 76 Abs. 3, 81 Abs. 4, 83 Abs. 2 (letzter Satz), 84 Abs. 4. Die verbleibenden Verordnungsermächtigungen sind in verfassungs­konformer Weise zu determinieren.

 

m) Verfassungsbestimmungen

Es fällt auf, dass die im Entwurf vorgesehen Verfassungsbestimmungen eher zufällig gewählt bzw. nicht gewählt wurden (vgl. insbesondere die Genehmigungsrechte der Regulierungsbehörde, die einmal als einfach-gesetzliche Bestimmungen (sogar in Grundsatzbestimmungen) und dann wiederum als Verfassungsbestimmungen ausgestaltet sind.

 

D. Im Besonderen

 

Energie-Control-Gesetz

Es fällt auf, dass die auf nationaler Ebene einheitliche Regulierungsbehörde im Entwurf als E-Control oder als Regulierungsbehörde bezeichnet wird, wobei auf den ersten Blick oft nicht erkennbar ist, welches „Organ“ der Regulierungsbehörde gemeint ist.

 

Zu §§ 2 und 5:

Nach § 2 wird als Regulierungsbehörde die „E-Control“ eingerichtet. Gemäß § 5 werden als Organe dieser Behörde der Vorstand, die Regulierungskommission und der Aufsichtsrat bestimmt, wobei sowohl dem Vorstand als auch der Regulierungskommission Regulierungsaufgaben zugewiesen werden, wodurch der derzeitige Zustand in EU-rechtswidriger Weise aufrechterhalten wird. Es kann nur ein Organ der Anstalt öffentlichen Rechts als auf nationaler Ebene einheitliche Regulierungs-behörde fungieren (vgl. auch das vom BMWFJ beauftragte Hauer-Gutachten).

Die Wortfolge „mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4“ in Abs. 1 und Abs. 4 haben  unter Hinweis auf den Allgemeinen Teil zu entfallen.

 

Zu § 4:

In § 4 Z. 5 dürfte der Begriff „Erdgas“ in Zusammenhang mit erneuerbaren Energiequellen nicht zutreffen.

 

Zu § 6:

Da die Mitglieder der Regulierungskommission und des Aufsichtsrates von der Bundesregierung bestellt werden, sind aus Gleichbehandlungserwägungen auch die beiden Vorstände durch die Bundes­regierung zu bestellen. Im Hinblick auf die Aufgaben des Vorstandes wird es als erforderlich erachtet, dass ein Mitglied ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben muss. In Abs. 3 werden die Begriffe „Energiebereich“ und „Energiewirtschaft“ verwendet. Eine Harmonisierung ist erforderlich.

 

Zu § 7:

Nach Abs. 1 leitet der Vorstand den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control und somit auch den Dienstbetrieb und die Geschäfte der Regulierungskommission. Auf den Allgemeinen Teil dazu wird verwiesen. Nach Abs. 2 hat der Vorstand mit der Geschäftsordnung Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-Control und somit auch die der Regulierungskommission erfüllt werden können. Nach Abs. 4 hat der Vorstand dem Aufsichtsrat auch über die Tätigkeit der Regulierungs­kommission zu berichten, obwohl die Regulierungskommission  nicht dem Vorstand untersteht und ihm nicht berichtspflichtig ist.

 

Zu § 9:

Ein ausreichender Rechtsschutz sollte in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit sein. Unter Hinweis auf den LH-Beschluss und auf die Art. 37 Abs. 11, 12 und 17 bzw. 41 Abs. 12, 16 und 17 wird gefordert, dass gegen alle Bescheide der Regulierungsbehörde die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittel vorgesehen wird. Die Regulierungskommission ist ausschließlich als Rechtsmittelbehörde einzurichten. In Abs. 2 ist festgelegt, dass der Vorstand der Kommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen hat. Durch diese Bestimmung wird die problematische Rechtslage fortgeführt, dass sich die Kommission des Geschäftsapparates des Vorstandes zu bedienen hat. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz, wonach auf nationaler Ebene die Möglichkeit bestehen muss, bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen; nach dem Entwurf entscheidet ein und dieselbe Behörde (die Anstalt öffentlichen Rechts) über eingebrachte Rechtsmittel. Die beiden letzten Sätze des Abs. 2 sind zu streichen.

 

Zu § 10:

In Abs. 1 ist festgelegt, dass mindestens ein Mitglied über technische Kenntnisse verfügen muss. Da die Kommission zahlreiche Rechtsakte zu setzen hat, wird es als unabdingbar angesehen, dass ein weiteres Mitglied jedenfalls über ausreichende Kenntnisse im Verwaltungs- und Energierecht und eine entsprechende 5-jährige Praxis verfügen muss. Das Vorschlagsrecht der Länder ist nicht berück­sichtigt. Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, ist die Regulierungskommission organisatorisch zu trennen und mit einem eigenen Geschäftsapparat auszustatten. Durch die Nebenberuflichkeit der Mitglieder dürfte die funktionale Unabhängigkeit (unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen) nicht wirklich gewährleistet  sein, da davon auszugehen sein wird, dass die Mitglieder auch einer hauptberuflichen Tätigkeit (z. B. in einer gesetzlichen Interessensvertretung) nachgehen.

 

Zu § 12:

Wie im Allgemeinen Teil ausgeführt, erfordern die Binnenmarktrichtlinien und der LH-Beschluss eine Rechtsmittelinstanz, um gegen Bescheidentscheidungen der Regulierungsbehörde ein ordentliches Rechtsmittel einbringen zu können. Die Regulierungskommission ist daher ausschließlich als Rechtsmittelbehörde einzurichten.

 

Zu § 13:

In Entsprechung des LH-Beschlusses ist ein entsprechendes Vorschlagsrecht der Länder vorzusehen. Es ist auch hier erforderlich, dass ein Mitglied über entsprechende Kenntnisse im Verwaltungs- und Energierecht verfügen muss. Die Wiederbestellung ist analog zu Vorstand und Regulierungs­kommission zu regeln.

 

Zu § 29:

Die individuelle Gehaltsvereinbarung in Abs. 4 ist unter Hinweis auf den Allgemeinen Teil durch ein transparentes Gehaltsschema zu ersetzen.

 


Zu § 32:

Die derzeit bestehende Finanzierung soll offensichtlich beibehalten werden. Wie bereits im Allge­meinen Teil ausgeführt, ist diese Finanzierung intransparent. Nicht die E-Control hat das Finan­zierungsentgelt mit Bescheid vorzuschreiben, sondern aus Unabhängigkeits- und Kontrollerwägungen der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie.

 

Zu § 43:

Die Umwandlung der E-Control GmbH in eine Anstalt öffentlichen Rechts kann nur dann akzeptiert werden, wenn bestehende Verträge innerhalb angemessener Frist an das noch aufzunehmende Gehaltsschema angepasst werden. Durch die Umwandlung bleiben auch die Verträge der Mitglieder der Regulierungskommission aufrecht. Da die Mitglieder ihre Funktion weiterhin nebenberuflich ausüben, dürfte die funktionale Unabhängigkeit nicht gewährleistet sein, da durch das Naheverhältnis einiger Mitglieder zu gesetzlichen Interessensvertretungen die informelle Einflussmöglichkeit nicht ausge­schlossen ist (vgl. Hauer-Gutachten).

 

Zu § 44:

Übergangsbestimmungen betreffend bereits bestellte Mitglieder des Energiebeirates fehlen.

 

ElWOG 2010

Zu § 1:

Ca. 140 Bestimmungen werden durch § 1 der Kompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung entzogen. Auf den Allgemeinen Teil wird verwiesen.

 

Zu § 2:

Es ist erforderlich, jene Bestimmungen der Richtlinien anzuführen, die tatsächlich umgesetzt werden, insbesondere die KWK-Richtlinie, die Endenergie-Effizienzrichtlinie und die Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. 

 

Zu § 4:

Die in Z. 3, 5 und 6 angeführten Ziele decken sich nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes. Insbesondere sind keine Bestimmungen enthalten zur nachhaltigen Nutzung des KWK-Potenzials, zur Unterstützung der Weiterenticklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Quellen und zur Schaffung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse. Die Z. 3, 5 und 6 sind daher zu streichen.

 

Zu § 7:

Nicht definiert sind die Begriffe „Drittmarktvergleich“, „Teilindices“ und „Regulierungsperioden“.

In Z. 25 müsste es „Endverbraucher“ lauten.

In Z. 32 (Kleinunternehmen) sind die Grenzen zu hoch angesetzt. Bei Beibehaltung dieser Grenzen würden mehr als die Hälfte der Unternehmen unter die Grundversorgung fallen. Es wird vorge­schlagen, diese Grenzen mit 5 Personen und einer  Million Euro  festzulegen.

Die in Z. 20, 38 und 39 neu aufgenommen Definitionen werden abgelehnt. Neben dem Begriff der Erzeugungsanlage bedarf es nicht des weiteren Begriffes „Kraftwerk“. Auf § 5 Abs. 1 Z. 27 des Ökostromgesetzes wird hingewiesen. Eine Harmonisierung mit dem Ökostromgesetz wird gefordert. Der Begriff des „Kraftwerksparks“ lässt zahlreiche Fragen offen, wie unterschiedliche Betreiber, Umgehung. Außerdem ist nicht klar, was unter einem „gemeinsamen“ Netzanschluss zu verstehen ist. Dieser Begriff ist zu streichen.

Z. 54, 70, 74 und 76 sind durch die „eingetragene Personengesellschaft“ zu ergänzen. In Z. 68 ist der Begriff „Endkunden“ durch „Endverbraucher“ zu ersetzen.

In Z. 70, obwohl Definition, wird angeordnet, wer in Österreich Übertragungsnetzbetreiber ist. Es ist unüblich, in Definitionen derartige Regelungen zu treffen. Im Übrigen darf auf die §§ 24 bis 35 verwiesen werden, die die Benennung und die Zertifizierung des Übertragungsnetzbetreibers regeln. Gleiches trifft auf Z. 83 zu, der festgelegt, dass eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sind außerdem nicht erkennbar. Der Begriff „Zähl-punkt“ ist mit dem Ökostromgesetz (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 34 ÖSG) zu harmonisieren.

 

Zu § 17:

In Abs. 2 ist anstelle „Endverbraucher“ der Begriff „Entnehmer“ zu verwenden. In Abs. 3 Z. 15 und  Abs. 4 ist anstelle „Kunde“ der Begriff „Netzbenutzer“ zu verwenden. Gemäß Abs. 3 Z. 15 ist eine monatliche Zahlung verpflichtend anzubieten. Durch monatliche Teilbetragszahlungen entsteht ein zusätzlicher Aufwand, der von den Netzbenutzern zu tragen sein wird. Die Binnenmarktrichtlinie fordert lediglich die Festlegung von Zahlungsmodalitäten. Diese überschießende Regelung wird abgelehnt und wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„die dem Netzbenutzer zur Verfügung stehenden Zahlungsmodalitäten, wobei jedenfalls eine Möglichkeit zur Barzahlung, zur Zahlung mittels Einzugsermächtigung und mittels Zahlschein angeboten werden muss;“

Abs. 5 ist inhaltsgleich mit § 18 und daher zu streichen.

 

Zu § 18:

Gemäß Abs. 1 ist der Netzbenutzer mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Dies stellt keine Verbesserung für den Netzbenutzer dar und verursacht nur zusätzliche Kosten.

Es wird vorgeschlagen, dass der Nerzbenutzer schriftlich oder in elektronischer Form entsprechend hinzuweisen ist. In Abs. 2 ist der Begriff „Kunden“ durch den Begriff „Netzbenutzer“ zu ersetzen.

 

Zu § 19:

Die Binnenmarktrichtlinie Strom erfordert keine Änderung der bisherigen Rechtslage. Diese Bestim­mung wird daher als überschießend abgelehnt. Es gibt  keinen Grund für eine derartige Regelung, zumal die Dienstleistungsqualität der Netzbetreiber nach allen vorliegenden Studien ausgezeichnet ist. Die Einführung von Entschädigungs- und Erstattungsregelungen führt de facto zu einer verschuldens­unabhängigen Haftung, die weder EU-rechtlich gefordert noch verfassungsrechtlich haltbar ist.  Nach § 17 ist es Aufgabe des Ausführungsgesetzgebers, die Anforderungen an die Allgemeinen Verteiler­netzbedingungen festzulegen, insbesondere hat er gemäß § 17 Abs. 3 Z. 4 die Qualitätsstandards festzulegen. Schon derzeit bestehen entsprechende Standards. Da § 19 als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht ausgestaltet ist, wobei der Regulierungsbehörde ein Verordnungsrecht eingeräumt ist, steht diese Bestimmung in Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 17. Die Regulierungs­behörde kann mit Verordnung andere oder zusätzliche Anforderungen an Allgemeine Bedingungen festlegen als in den Ausführungsgesetzen angeordnet. Diese Bestimmung wird daher nicht nur als überschießend sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt.

 

Zu § 23:

Die Grundsatzbestimmung des Abs. 1 ordnet an, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten eines Regelzonenführers auf einen anderen Regelzonenführer der Genehmigung durch die Regulierungs­behörde bedarf. Diese Anordnung ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Der zweite Satz in  Abs. 1 ist als Grundsatzbestimmung zu formulieren.

 


Zu § 36:

Diese Bestimmung entspricht nicht dem Art. 29 der Binnenmarktrichtlinie und wird als überschießend abgelehnt, zumal es keine sachlichen Gründe gibt, die Genehmigungserfordernisse auszudehnen. Art. 29 ist wörtlich zu übernehmen.

 

Zu § 37:

Die Abs. 1 bis 6 sind als Grundsatzbestimmungen gekennzeichnet, wobei lediglich Abs. 1 als solcher formuliert ist. Die Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 treffen unmittelbare Anordnungen und sind daher derart umzuformulieren, dass dem Ausführungsgeber ein angemessener Spielraum verbleibt. In Abs. 1 müsste es heißen: „Der Ausführungsgesetzgeber….“. In Abs. 1 wird der Ausführungsgesetzgeber verpflichtet, vorzusehen, dass der Übertragungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde einen Netzent­wicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen hat. Es ist zu prüfen, ob eine derartige Anordnung in einer Grundsatzbestimmung zulässig ist. In Abs. 6 (Grundsatzbestimmung) wird angeordnet, dass in der Begründung des Antrages auf Genehmigung die Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen sind. Auch hier erhebt sich die Frage der Zulässigkeit einer solchen Bestimmung in einer Grundsatzbestimmung.

 

Zu § 40:

In Abs. 1 (Grundsatzbestimmung) Z. 13, 16, 17 und 18 soll der Ausführungsgesetzgeber verpflichtet werden, vorzusehen, dass der Übertragungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde gegenüber bestimmten Verpflichtungen einzuhalten hat. Auch hier stellt sich die verfassungsrechtliche Zulässig­keit einer derartigen Anordnung in einer Grundsatzbestimmung (vgl. dazu z.B. § 41, der als Verfassungsbestimmung ausgebildet ist). In Abs. 1 Z. 15 ist klarzustellen, dass die Erzeuger gegen ein angemessenes Entgelt zur Versorgungssicherheit beitragen.

 

Zu § 41:

Nach dieser Bestimmung haben die Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen Änderungen der genehmigten Allgemeinen Bedingungen vorzulegen. Diese Bestimmung wird abgelehnt. Auf die Ausführungen zu § 47 wird verwiesen. Auch ist nicht ergründbar, warum diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung ausgewiesen ist.

 


Zu § 42:

Die Erläuterungen stimmen nicht mit dieser Bestimmung überein, insbesondere mit Abs. 3 bzw. Abs. 3 Z. 4 und Abs. 6. Hier wird offensichtlich versucht, im Interpretationsweg die Entflechtungsbestim­mungen der Übertragungsnetzbetreiber auf die Verteilernetzbetreiber zu übertragen. Die Erläuterun­gen zu Abs. 3, Abs. 3 Z. 4 und Abs. 6 sind daher ersatzlos zu streichen. Die Erläuterungen zu § 42 Allgemeines sind für Zwecke der Klarstellung ausreichend.

 

Zu § 44:

Anstelle des Begriffes „Kunden“ wäre „ Endverbraucher und Erzeuger“ (vgl. § 41) zu verwenden.

 

Zu § 45:

Unter Hinweis auf den Allgemeinen Teil wird Z. 18 abgelehnt.

 

Zu § 47.

Auf die Ausführungen zu § 41 und auf den Allgemeinen Teil wird verwiesen. Der aktuelle Gesetzestext ist beizubehalten.

 

Zu § 48:

Gemäß Abs. 1 sollen lediglich die Netzkosten und das Mengengerüst mit Bescheid der Regulierungsbehörde festgestellt werden. Gemäß § 59 sind jedoch nicht die auf Grund der Kostenbasis ermittelten Kosten, sondern jene Kosten dem Systemnutzungsentgelt zugrunde zu legen, die sich an den Zielvorgaben orientieren. Ein Rechtsmittel hinsichtlich der der Tarifierung zu Grunde zu legenden Zielvorgaben ist nach dem Entwurf nicht möglich, da die Zielvorgaben mit Verordnung festgelegt werden. Die Regulierungsbehörde hat in Entsprechung des LH-Beschlusses und des  Art. 37 Abs. 11, 12 und 17 der Binnenmarktrichtlinie Strom auch über die Zielvorgaben (beinflussbare Kosten) mit Bescheid abzusprechen. Abs. 1 ist daher um die Zielvorgaben zu ergänzen. Das Stellungnahmerecht und insbesondere die Beschwerdemöglichkeit der BAK und der WKÖ (Abs. 2) wird auch unter Hinweis auf § 49 Abs. 3 abgelehnt. Diese beiden Kammern (warum nur diese?) sind durch die Feststellungsbescheide in keiner Weise beschwert, zumal es ausschließlich um die individuellen Kosten der Unternehmen geht. Die von der Binnenmarktrichtlinie Strom geforderte Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde ist durch die Einräumung dieser Rechte widerlegt. Die Regulierungsbehörde muss von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen unabhängig sein und somit auch unabhängig von den Sozialpartnern.

 

Zu § 49:

Angesichts der zahlreich geplanten Eingriffe in die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung ist neben den Sozialpartnern auch den Ländern eine Stellungnahmemöglichkeit im VO-Erlassungsverfahren einzuräumen.

 

Zu § 50:

Die Einführung eines Regulierungskontos ist EU-rechtlich nicht geboten. Außerdem widerspricht es dem zwischen der ECG und den Netzbetreibern ausverhandelten Regulierungsmodell, es bietet weder für die Behörde noch für die Netzbenutzer einen Mehrwert, führt jedoch zu zusätzlichem Aufwand für die Unternehmen. Im Übrigen müssten alle Einflussfaktoren (Erlöse und Kosten) berücksichtigt bzw. aufgerollt werden; die Nachteile durch die verzögerte Anerkennung der Investitionskosten wären ebenfalls zu berücksichtigen. Weiters müssten für die Ermittlung der verzinslichen Kapitalbasis nicht die Bilanzwerte sondern die Planwerte berücksichtigt werden (vgl. § 61). Im Hinblick auf die laufende Regulierungsperiode wäre vorzusehen, dass diese Bestimmung erst mit Beginn der neuen Regulierungsperiode in Kraft tritt.

 

Zu § 51:

Es gibt eine Reihe von Leistungen, die nur durch einzelne Netzbenutzer verursacht werden. Diese Leistungen werden derzeit diesen Netzbenutzern einzeln verrechnet. Es ist nicht sachgerecht, wenn in Zukunft diese Kosten künftig von allen Netzbenutzern zu tragen sind. Der dritte Satz in Abs. 1 und Z. 7 in Abs. 2 haben daher zu entfallen. Im Übrigen müssten diese Kosten bereits bei der nächsten Tarifierung in die Kostenbasis aufgenommen werden. Nach Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser zu bestimmen, während das Netznutzungs­entgelt (vgl. § 52) nur für Entnehmer gilt. Dies ist ein Widerspruch.

 

Zu den §§ 53 und 55:

Unter Hinweis auf den Allgemeinen Teil ist das Netzverlustentgelt und das Netzbereitstellungsentgelt lediglich den Entnehmern vorzuschreiben. Im Übrigen wird es auch sachlich nicht zu begründen sein, dass Einspeiser kein Netznutzungsentgelt aber sehr wohl das Netzverlustentgelt zu entrichten haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland die Netzverlustkosten Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind.

 

Zu § 56:

Das Systemdienstleistungsentgelt wird durch den Regelzonenführer eingehoben, obwohl mit den Erzeugern kein Vertragsverhältnis besteht. Die Mittel der Sekundärregelung werden im Wege des Systemdienstleistungsentgelts und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht. Die Kriterien der Zuordnung sind jedoch nicht festgelegt. Im Übrigen wird auf die unterschiedliche Regelung der Primärregelleistung (vgl. § 69) verwiesen. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung scheint nicht gegeben zu sein. Auch ist die Belastung der Kraftwerksparks nicht sachgerecht. Für Ökostromerzeuger ist die Investitionssicherheit nicht mehr gewährleistet und es stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes. Auf den Allgemeinen Teil wird dazu verwiesen.

Zu prüfen ist, ob es aus Gründen der Einfachheit nicht zweckmäßiger ist, die Kosten der Primär- und Sekundärregelung den Kosten der Netznutzung zuzurechnen (vgl. Deutschland).

 

Zu § 58:

Diese Bestimmung ist unter Hinweis auf die Ausführungen zu § 51 Abs. 1 und 2 zu streichen.

 

Zu § 59:

Gemäß Abs. 2 sind nicht die auf Grund der Kostenbasis ermittelten Kosten, sondern jene Kosten dem Systemnutzungsentgelt zugrunde zulegen, die sich an den Zielvorgaben orientieren. Ein objektiv nachvollziehbares Verfahren, wie diese Zielvorgaben ermittelt werden, ist im Entwurf nicht enthalten. Um den in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthaltenen Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung der Entscheidungen und dem in der österreichischen Bundesverfassung enthaltenen Determinierungs­gebot zu entsprechen, ist es unabdingbar näher zu bestimmen, an welchen Kriterien sich die Ziel­vorgaben zu orientieren haben (Benchmarkvergleich); es ist auch ein Benchmarkprozess im Gesetz zu verankern. Unternehmens­spezifische Zielvorgaben hätten auf Basis eines Effizienzvergleiches gegenüber rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen zu erfolgen. Um die Objektivität zu gewährleisten, wäre überdies vorzusehen, dass Effizienzvergleiche auf Basis externer Gutachten zu erfolgen haben, die nach Möglichkeit von einer Universität, jedenfalls aber von einem unabhängigen, beeideten Sachverständigen erstellt werden. Dem Determinierungsgebot widerspricht auch die der Regulierungsbehörde eingeräumte Möglichkeit, bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben neben der Gesamtunternehmensbetrachtung auch einzelne Teilprozesse heranzuziehen. Da die Prozesse in den einzelnen Unternehmen organisatorisch zu unterschiedlich gestaltet sind, ist die Vergleichbarkeit nicht gegeben. Der Regulierungsbehörde wird letztlich zu stark Ermessen eingeräumt. Die beiden letzten Sätze in Abs. 2 sind daher ersatzlos zu streichen. In Abs. 3 wird von Regulierungsperioden gesprochen, ohne diese zu konkretisieren oder zu definieren.

 

Ebenso unklar ist, welchen Einfluss der im Abs. 4 vorgesehene Drittmarktvergleich (Definition fehlt) auf die Kostenbasis bzw. die Zielvorgaben eines Netzbetreibers haben soll. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, welchen Einfluss die Kalkulationsgrundlage eines vertikal integrierten Unter­nehmens auf die Kostenbasis haben soll. Beide im Abs. 4 enthaltene Anwendungsregeln sind unsachlich und werden daher abgelehnt. Abs. 4, der EU-rechtlich nicht geboten ist, hat daher zu entfallen. In Abs. 5 wird von veröffentlichten Teilindices gesprochen ohne auszuführen, um welche es sich dabei handelt.

 

Auch wenn die Aufzählung in Abs. 6 nur demonstrativ ist, ist die Anführung lediglich der Gebrauchs­abgaben der Länder nicht ausreichend. Unter Hinweis auf den LH-Beschluss sind als nicht beeinfluss­bare Kosten auch jene Landesabgaben aufzunehmen, die zur Finanzierung von Energieeffizienzmaß­nahmen aufgewendet werden.  Die von den Landesregierungen genehmigten Netzentwicklungspläne der Verteilernetzbetreiber sind als nicht beeinflussbare Kosten aufzunehmen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von weiteren Kosten, die von den Netzbetreibern nicht beinflussbar sind (z.B. Kosten aufgrund behördlicher Auflagen, Kapitalkosten aus Investitionen, vorgelagerte Netzkosten).

 

Z 1 und Z. 5 sollten daher  wie folgt lauten:

 

„1.   die mit der Umsetzung von Maßnahmen auf Grund von genehmigten Netzentwicklungsplänen entstehen,“

„5.   Gebrauchsabgaben der Länder und sonstige Landesabgaben zur Finanzierung von Energie­effizienzmaßnahmen“

 

In Z. 4 werden auch die Kosten der Primärregelung angeführt, obwohl diese direkt vom Regel­zonenführer zur Vorschreibung gelangen (vgl. § 69).

 

Zu § 60:

Bei der Festsetzung der Finanzierungskosen muss sichergestellt sein, dass die Finanzierung von künftigen Investitionen gesichert ist (…des § 8 und unter Berücksichtigung der zukünftigen Investitionen resultierend aus den Netzent-wicklungsplänen für die Übertragungs- und Verteiler­tätigkeit….).

 

Zu § 64:

In Abs. 1 lit. a ist das Wort „sowie“ durch das Wort „ausgenommen“ zu ersetzen (vgl. ElWOG).

 


Zu den §§ 68 bis 69a:

Während die §§ 68 und 69 als Grundsatzbestimmung ausgestaltet sind, ist § 69a unmittelbar anwend­bares Bundesrecht. Die Mittel für die Bereitstellung der Primärregelung werden vom Regelzonen­führer vierteljährig direkt von den Erzeugern eingehoben, während die Mittel der Sekundärregelung durch das Systemdienstleistungsentgelt eingehoben werden. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung scheint nicht gegeben zu sein. Es wird daher gefordert, dass § 69a als Grundsatzbestimmung ausgestaltet wird und die Mittel für die Primärregelung im Wege des Systemdienstleistungsentgelts aufgebracht werden. Die Ausschreibung der Sekundärregelung ist so zu gestalten, dass sich möglichst viele Erzeuger an der Ausschreibung beteiligen können (vgl. Deutschland), um die Kosten möglichst niedrig zu halten.

 

Zu § 76:

Zu der in Abs. 3 vorgesehenen (de-) zentralen Plattform wird angemerkt, dass die Einrichtung für die Erreichung der dreiwöchigen Wechselfrist nicht notwendig ist, eine latente Gefahr für die Daten­schutzrechte der Netzbenutzer gegeben ist, die Finanzierung nicht gesichert ist, das Verfahren zur Auswahl des Betreibers der Plattform (warum Verrechnungsstelle ?) nicht geregelt ist und die Binnenmarktrichtlinie eine solche gar nicht fordert. Aus all diesen Gründen, insbesondere aus datenschutz- und verfassungsrechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, wird diese (de-) zentrale Plattform abgelehnt. Abs. 3 ist daher ersatzlos zu streichen.

In Abs. 4 wird der Begriff „Kunde“ verwendet, somit sind nicht nur Konsumenten im Sinne des Konsumentengesetzes sondern auch Unternehmen erfasst. Abs. 4 geht daher weit über den Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes hinaus. Unter Hinweis auf den LH-Beschluss wird Abs. 4 (Sonderzivilrecht) abgelehnt und ist daher zu streichen.

 

Zu § 77:

Im Abs. 2 ist der Begriff „Unternehmer“ durch den Begriff „Kleinunternehmen“ zu ersetzen. Auf die Ausführungen zu § 7 Z. 32 wird verwiesen. In Abs. 6 ist klar zu stellen, dass im Tarifkalkulator nur  bestimmte Endverbrauchergruppen und Tarife abgebildet werden (Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG).

 

Zu § 80:

In Abs. 2 sollte die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation abgebildet werden (Änderungen sind den Kunden schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen). Im Abs. 3 Z. 5 fehlt das Wort „etwaige“ (vgl. Binnenmarktrichtlinie) und das Wort „ungenauer“ sollte durch „fehlerhafter“ ersetzt werden. Nach Abs. 3 Z. 8 ist eine monatliche Zahlung verpflichtend anzubieten. Durch monatliche Teilbetragszahlungen entsteht ein zusätzlicher Aufwand, der von den Versorgern zu tragen sein wird. Die Binnenmarktrichtlinie fordert lediglich die Festlegung von Zahlungsmodalitäten. Diese überschie­ßende Regelung wird abgelehnt und wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„die dem Kunden zur Verfügung stehenden Zahlungsmodalitäten, wobei jedenfalls eine Möglichkeit zur Barzahlung, zur Zahlung mittels Einzugsermächtigung und mittels Zahlschein angeboten werden muss;“

 

Zu § 81:

Der Verweis in Abs. 4 müsste „Abs. 3“ lauten. Des Weiteren ist die Verpflichtung zur unentgeltlichen Übermittlung „sämtlicher gespeicherter“ Verbrauchsdaten problematisch.

Vorschlag: unentgeltlich die Daten der letzten zwölf Monate. Eine Regelung des Verfahrens ist nicht notwendig und wird abgelehnt, zumal bereits derzeit auf Anfrage die Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen wird auf die Allgemeinen  Netzbedingungen hingewiesen. In diesen ist der Inhalt des Abs. 4, sofern überhaupt ein Bedarf besteht, aufzunehmen.  Abs. 4 wird daher abgelehnt.

 

Zu § 82:

In Abs. 1 und 2  ist nicht auf „Endverbraucher“ sondern auf „Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird,“ abzustellen. Im Abs. 1 Z. 6 bzw. Abs. 2 Z. 6 fehlt das Wort „etwaige“ (vgl. Binnenmarktrichtlinie) und das Wort „ungenauer“ sollte durch „fehlerhafter“ ersetzt werden. Abs. 3 erfasst auch Vertragsverletzungen, die keinen Aufschub dulden (z. B. unzulässige Rückwirkungen). Es ist daher ausschließlich auf den Zahlungsverzug abzustellen. Die Übersendung eines eingeschriebenen Briefes gewährleistet keinesfalls, dass die Abschaltdrohung dem Netzbenutzer tatsächlich zur Kenntnis gelangt bzw. könnte diese Bestimmung dazu führen, dass eingeschriebene Briefe des Netzbetreibers nicht angenommen bzw. nicht abgeholt werden. Im Übrigen ist nicht geklärt, wer die damit verbundenen Mehrkosten trägt. Zur Beschränkung der Kosten für die Wiederein­schaltung wird auf die Anmerkungen zu den §§ 51 Abs. 1 und 2 sowie 58 verwiesen. Die beiden letzten Sätze (Sonderzivilrecht) sind daher zu streichen.  Abs. 4 stellt Sonderzivilrecht dar und hat daher unter Hinweis auf den LH-Beschluss zu entfallen.

 

Zu § 83:

Die zwingende Einführung nach Abs. 1 widerspricht der Binnenmarktrichtlinie und den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf. Aus der Muss-Bestimmung sollte eine Kann-Bestimmung werden. Der zweite Satz in Abs. 2 hat zu entfallen, da die mit der Einführung verbundenen Kosten im Rahmen der Ermittlung der Kostenbasis gemäß § 59 zu berücksichtigen sind. Eine zusätzliche Festlegung per Verordnung wäre systemwidrig und widerspricht den Anforderungen an den Rechtsschutz. Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil wird verwiesen.

 

Zu § 84:

Der letzte Satz in Abs. 1 ist nicht verständlich, zumal mit Abs. 1 die Netzbetreiber verpflichtet werden. Die Zurverfügungstellung von Daten soll nur auf Kundenwunsch und nicht automatisch erfolgen, um eine Zwangsbeglückung und sinnlose Kosten zu vermeiden. Die Verordnungsermächtigung in Abs. 4 ist weder erforderlich noch EU-rechtlich geboten.

 

Zu § 88:

Die von der Landesregierung gemäß § 88 Abs. 2 durch Verordnung vorzu­schreibenden Datenüber­mittlungspflichen sind völlig überschießend. Die Regelung scheint nur dem Zweck zu dienen, der Regulierungsbehörde einen „Datenvorrat“ für jene Bereiche zu liefern, in denen keine unmittelbare Zuständigkeit besteht. Auch die Datenaufbewahrung und die Datenüber­mittlungspflicht der Strom­händler gehen weit über die Anforderungen der Binnenmarktrichtlinie hinaus. Diese Datenerhebungen erfordern sowohl von den Behörden als auch von den Netzbetreibern und Versorgern enorme zusätzliche Ressourcen und ergeben keinen erkennbaren Nutzen für die Marktteilnehmer. Die Erhebungstatbestände in Abs. 2 sind daher auf das gemäß Binnenmarktrichtlinie gebotene Mindest­maß zu beschränken. In Abs. 2 wird der Ausführungsgesetzgeber verpflichtet, in einer Verordnung nähere Präzisierungen vorzunehmen. Es ist Sache des Ausführungsgesetzgebers, ob er eine grundsatz-gesetzliche Bestimmung im Ausführungsgesetz erschöpfend regelt oder ob er sich zur Präzisierung einer Verordnung bedient. Die Anordnung in Abs. 2 ist verfassungswidrig und hat daher zu entfallen.

 

Zu § 89:

Da die Parteistellung der Regulierungsbehörde in bestimmten Strafverfahren EU-rechtlich nicht geboten ist und auch sonst kein sachlicher Grund für eine derartige Parteistellung spricht, ist der zweite Satz in Abs. 2 zu streichen.

 

E) Kosten

 

Nach dem Entwurf des E-Control-Gesetzes werden der Regulierungsbehörde regulierungsfremde Aufgaben zugewiesen. Die mit der Vollziehung dieser Aufgaben entstehenden Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind nicht durch das Finanzierungsentgelt (vgl. §§ 30 Abs. 5 und 32 Abs. 1) aufzubringen. Diese Kosten sind somit budgetär zu bedecken. Die Erläuterungen lassen jedoch jeden Anhaltspunkt über die Höhe dieser Kosten vermissen. Vielmehr wird behauptet, dass es keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die Länder gäbe. Es wird gefordert, dass über die Höhe dieser Kosten (Anzahl des Personals, Höhe der durchschnittlichen Personalkosten, Höhe des Sachaufwands) in den Erläuterungen eine nachvollziehbare Aussage getroffen wird, wobei ein Vergleich zwischen den durch die Betrauung der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten und den Kosten, die bei Vollziehung durch die staatliche Verwaltung entstehen, anzustellen ist. Der Entwurf enthält über die Kosten der Regulierungsbehörde keine Angaben, obwohl deren Kosten in Form eines abgabenähnlichen Entgelts von den Endverbrauchern zu tragen sind. Es ist auch nicht richtig, dass den Ländern durch das ElWOG 2010 keine Kosten entstehen werden (vgl. z.B. § 88 Abs. 2). Auch hier ist eine Ergänzung erforderlich.

 

 

F) Zusammenfassung

 

Die beiden Gesetzesentwürfe sind grundlegend zu überarbeiten. Da das Gaswirtschaftsgesetz noch nicht begutachtet werden konnte, bleiben weitere Stellungnahmen zum E-Control-Gesetz vorbehalten. Auf den Beschluß der LH-Konferenz und die dort formulierten Forderungen sowie die gemeinsame Länderstellungnahme wird abschließend ausdrücklich verwiesen.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Mag. Helmut Hirt)