Wien, 5. November 2010

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Sektion IV

Stubenring 1

1010 Wien

Per E-Mail post@IV1.bmwfj.gv.at, Dr. Haas

 

 

Zu Geschäftszahl BMWFJ-551.100/0063-IV/1/2010

Entwurf Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010

 

Stellungnahme des Statistikrates

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Als oberstes fachliches Beratungsgremium der Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Statistikrat auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000 i.d.g.F. (BGBl. I 125/2009) u.a. die Aufgabe, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Statistik betreffen, Stellung zu nehmen (§ 47 Abs. 1 Zi. 3 BStatG).

 

Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2000 zur damaligen Novelle des ElWOG weist der Statistikrat auch diesmal darauf hin, dass die in § 52 ElWOG enthaltene Verordnungskompetenz für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Interesse eines statistischen Gesamtsystems – das im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Konsistenz und Kohärenz der Ergebnisse zu garantieren hat – entgegensteht. Die Erlassung der Verordnung auf Grund von § 6 Abs. 1 Z. 2 BStatG 2000 wäre vorzuziehen gewesen. Die Wahl des ElWOG als Rechtsgrundlage führt unter anderem zur Ausschaltung diverser Gremien, wie des Statistikrates oder des Datenschutzrates, die für die Sicherung von Rechtmäßigkeit und Qualität der amtlichen Statistik zuständig sind.

 

Dem Statistikrat ist allerdings bewusst, dass es sich im hier relevanten Bereich um eine Spezialmaterie handelt und die zu erhebenden Daten der Aufgabenerfüllung – insbesondere der Regulierung des Elektrizitätsmarktes – durch die Regulierungs­behörde dienen. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Regulierungsbehörde statistische Erhebungen nach dem ElWOG im Auftrag des BMWFJ durchführt, während sie Erhebungen nach dem GaswirtschaftsG selbst anordnet. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt und trägt unnötig zur Verkomplizierung der Rechtsordnung bei.

 


Der Statistikrat kritisiert darüber hinaus, dass nicht sichergestellt ist, dass Statistik Austria Zugang zu den im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erhobenen Daten erhält. Gemäß § 10 Abs. 1 BStatG 2000 hat die Statistik Austria nur einen Anspruch auf Übermittlung jener Daten, die sie für das Unternehmensregister nach § 25a BStatG 2000 benötigt. Sollen die Daten in eine Erhebung von Statistik Austria einfließen, muss die Übermittlung zumindest in einer Verordnung vorgesehen sein. Nun begnügt sich § 92 Abs. 5 ElWOG mit der bloßen Erklärung, dass die Weitergabe von Einzeldaten an Statistik Austria zulässig ist. Nach allgemeinen Regeln folgt daraus noch keine Verpflichtung der Regulierungsbehörde bzw. des BMWFJ, dieser Ermächtigung auch nachzukommen. Die derzeit in Kraft stehende Elektrizitätsstatistikverordnung 2007 sieht eine solche Datenübermittlung vor, soweit die Daten für die Erstellung von taxativ aufgezählten Statistiken notwendig sind (§ 15 Abs 4). Dies ist nur ein Indiz dafür, wie die Verordnung auf Basis des ElWOG 2010 ausgestaltet sein könnte. Eine allgemeine Bestimmung in Gesetzesrang, wonach alle Daten an die Statistik Austria zu übermitteln wären, wäre wünschenswert.

 

Um der Statistik Austria eine ökonomische Nutzung der Statistikdaten der Regulierungsbehörde zu ermöglichen, wäre die Datenerfassung in enger Kooperation mit der Statistik Austria zu konzipieren bzw. diese Gesetzesnovelle für entsprechende Adaptierungen zu nutzen.

 

Diese Stellungnahme wird im Wege elektronischer Post auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt (begutachtungsverfahren@parlament.gv.at).

 

 

Der Vorsitzende des Statistikrates

 

 

Univ.-Doz. Dr. Heinz Handler