BKA-603.833/0001-V/8/2010 GBeg Novelle Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 - ÖPNRV-G 1999 - Änderung

An das

Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Lukas MARZI

Pers. E-mail Lukas.MARZI@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4207

Ihr Zeichen BMVIT-239.597/0014-V/INFRA6/2010

für Verkehr, Innovation und Technologie

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

I.  Inhaltliche Anmerkungen:

Zu Z 24 (§§ 30a bis 30c):

In den §§ 30a und 30b werden die Länder zur Benennung einer Stelle, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt (§ 30a Abs. 1), bzw. zur Zurverfügungstellung eines näher umschriebenen jährlichen Berichts (§ 30b) verpflichtet. In § 30c werden die Länder ermächtigt, die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle mit näher umschriebenen Veröffentlichungspflichten zu betrauen. Da es sich bei diesen Regelungen jedenfalls nicht um Selbstbindungsnormen handelt, ist nicht ersichtlich, auf welche Kompetenzgrundlage diese Regelungen gestützt werden.

Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle wird in den Erläuterungen wiederholt als „unabhängige“ Stelle bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, ob der Bezeichnung als „unabhängig“ eine – über die ebenfalls vorgenommene Bezeichnung als „wettbewerbsneutral“ hinausgehende – Bedeutung zukommt bzw. woraus sich eine derartige Unabhängigkeit ergibt.

II.  Legistische bzw. sprachliche Anmerkungen:

1.  Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

2.  Da das ÖPNRV‑G 1999 mehr als 20 Paragraphen aufweist, könnte im Sinn der LRL 119 ein Inhaltsverzeichnis angelegt werden.

3.  Der Entwurf verfolgt ua. die Anpassung und geschlechtsneutrale Formulierung der Ministerialbezeichnungen. Vor diesem Hintergrund wird auch eine Novellierung des § 10 Abs. 3 ÖPNRV‑G 1999 zur Erwägung gestellt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass – anstatt der legistisch unüblichen Verwendung von Schrägstrichen – im gesamten Entwurf die Abkürzung „bzw.“ zwischen der weiblichen und der männlichen Form verwendet werden sollte.

4.  In der Novellierungsanordnung 27 sollte der entfallende Ausdruck „10,“ lauten, da ansonsten zwei Beistriche hintereinander bestehen bleiben.

5.  Selbst wenn ein Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung geplant sein sollte, sollte aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit eine ausdrückliche Inkrafttretensanordnung aufgenommen werden.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ hätte gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – spezifischere Aussagen zu enthalten.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·      Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen.

·      Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben, insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

17. Dezember 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

Elektronisch gefertigt