Anschrift

An das

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110500/0026-I/4/2010

 

 

 

Betreff:

Begutachtungsverfahren

Zu GZ. BKA-183.500/0052-I/8/2010 vom 25. Oktober 2010;

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden; Budgetbegleitgesetz 2011-2014; Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

(Frist: 17. November 2010)

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem vom Bundeskanzleramt mit Note vom 25. Oktober 2010 unter der Zahl BKA-183.500/0052-I/7/2010 zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden , wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zunächst wird zu den Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen gemäß § 14a BHG Stellung genommen, bevor auf die Gesetzesentwürfe im Einzelnen konkret eingegangen wird:

 

Gemäß § 14a Abs. 1 BHG iVm §§ 2 und 8 der Standardkostenmodell-Richtlinien – SKM-RL, BGBl. II Nr. 278/2009, sind bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen zu ermitteln und darzustellen.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf führt durch die Verpflichtung von Registerabfragen zu Änderungen bei zahlreichen Informationsverpflichtungen, wodurch es zu einer großen Verwaltungskostenreduktion für Bürger/innen und für Unternehmen kommt, die seitens des Bundesministeriums für Finanzen ausdrücklich begrüßt wird.

 

Das Bundeskanzleramt wird ersucht, die Darstellung der Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen in einem ersten Schritt qualitativ und erst mit Setzung der organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der verpflichtenden Registerabfrage eine Detailkalkulation vorzunehmen.

 

Zu Art. 1 – Änderung des Bundesstatistikgesetzes:

 

Im Zuge der Erbringung der Konsolidierungsmaßnahmen wurde vom Bundeskanzleramt klargestellt, dass "die Statistik Österreich von der Verpflichtung befreit wird, bereits jetzt für die Volkszählung 2021 Rücklagen zu bilden".

 

Eine Nichtdotierung von Rückstellungen für die Volkszählung bis zum Jahr 2021 bzw. ein Kostenersatz durch den Bund war jedoch nicht Gegenstand der Budgetverhandlungen.

 

Es werden daher nachstehende Änderungen angeregt:

 

Zu Artikel 1 Z 13

Zu ergänzen wäre: "Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Vorbereitung) laufend"

 

Zum Vorblatt, finanzielle Auswirkungen

Der 3. Absatz auf Seite 2 ("In der Bundesanstalt erfolgt die Gegenfinanzierung …… und folgende Jahre.") hätte ersatzlos zu entfallen.

 

Zu den Erläuterungen, Besonderer Teil, zu Z 13 (Anlage II):

Der 2. und 3. Satz wären durch folgenden Satz zu ersetzen: "Die Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2021 ist von der Bundesanstalt entsprechend vorzubereiten."


 

Aus redaktioneller Sicht wäre nachstehende Änderung vorzunehmen:

 

Textgegenüberstellung, geltende Fassung, § 32 Abs. 6 Z 1

Diese entspricht nicht dem Wortlaut der Novelle BGBl. I Nr. 125/2009 und hätte daher zu lauten: "1. im Jahr 2010 in der Höhe von 1.380.000 Euro und in den Jahren 2011 bis 2013 in der Höhe von 690.000 Euro;"

 

Weiters wird das Bundeskanzleramt ersucht, im Zuge der Bundesstatistikgesetznovelle eine Bestimmung aufzunehmen, wonach im Verwaltungsteil des Registers auch Grössenklassen (in den Erläuterungen wären z.B: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nennen) geführt werden können.

 

Zu Art. 2 – Änderung des E-Government-Gesetzes:

 

Nach den Erläuterungen sollen durch die Änderung des § 17 E-GovG „die Behörden … angehalten werden, jene Daten, die in öffentlichen Registern verfügbar sind, von Amts wegen – sofern klarerweise die erforderlichen Daten nicht schon vom Betroffenen z. B. in Form von öffentlichen Urkunden vorgelegt werden – zu ermitteln und diese Aufgabe nicht auf die Bürgerin und den Bürger abzuwälzen.“. Die Änderung „soll nunmehr eine umfassende Verpflichtung zur Registerabfrage normieren, um die Vorlage von Nachweisen über bekannte Umstände zu reduzieren.“, wobei aber keine neuen Abfragebefugnisse geschaffen werden, sondern „ausschließlich auf eine bestehende Ermächtigung (gesetzlich oder gewillkürt) zurückgegriffen“ wird, wobei es weiterhin „der Organisationsgewalt der jeweiligen Behörde“ obliegt, „die technischen Zugänge zu den Registern zu schaffen.“.

 

Nach dem zweiten Satz des § 17 Abs. 2 E-GovG in der vorgeschlagenen Fassung hat die Behörde den Betroffenen (sofern nicht ohnehin amtswegige Ermittlungspflicht besteht, was in Abgabenverfahren überwiegend der Fall ist) auf die Möglichkeit der Zustimmung für die Datenermittlung hinzuweisen.

 

Ein gesondertes Inkrafttretensdatum besteht dafür nicht, sodass diese Fassung mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag wirksam wird.

 

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wird die Bestimmung nachdrücklich begrüßt, handelt es sich doch um einen wichtigen Meilenstein im Rahmen der Initiative „Bürger/-innen entlasten bei Verwaltungsverfahren“. Da jedoch organisatorische Vorbereitungen für diese Bestimmung notwendig sein werden (so werden nicht nur Änderungen der Dienstanweisungen, sondern insbesondere auch von Formularen nötig sein), wird jedenfalls hinsichtlich der Änderung des § 17 Abs. 2 E-GovG seitens des Bundesministeriums für Finanzen ein Inkrafttretensdatum gefordert, das Zeit für diese organisatorischen Vorbereitungen lässt, z.B. 1.7.2011.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese in elektronischer Form zugeleitet.

 

11.11.2010
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)