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An das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
per Email an:
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GZ: BMASK-10314/0003-I/A/4/2010 |
Wien, 05.11.2010 |
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Betreff: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Auslandseinsatzgesetz 2001 geändert werden - Beitrag zum Budgetbegleitgesetz 2011-2014 (BBG 2011-2014); Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezug nehmend auf die Note vom 25.10.2010, GZ: S91000/4-ELeg/2010, hinsichtlich des im Betreff näher bezeichneten Ministerialentwurfes nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:
Zu Art. X3 Z 6 (§ 49b des Heeresgebührengesetzes 2001):
Die zitierte Bestimmung spricht über den Krankenversicherungsschutz der im Ausbildungsdienst befindlichen Militärpersonen ab, und zwar ab dem 13. Monat dieses Dienstes. Es wird die Tragung der einschlägigen Beiträge durch den Bund und die allgemeine Beitragsgrundlage normiert, ohne jedoch die Beitragshöhe näher anzuführen.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex fugitiva, also um ein „entflohenes Gesetz“, das inhaltlich einzig und allein im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) festzuschreiben wäre. Auch nach den Legistischen Richtlinien des Bundeskanzleramtes sind leges fugitivae jedenfalls zu vermeiden.
Es soll eine Teilversicherung normiert werden, und zwar in der Krankenversicherung, die in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fällt. Dieses hätte auch zu beurteilen, welchen Änderungsbedarf eine derartige Regelung im Rahmen des Heeresgebührengesetzes 2001 im Bereich des ASVG nach sich zöge und aus welchen Gründen etwa die Journaldienstzulage im gegebenen Zusammenhang nicht zur allgemeinen Beitragsgrundlage gezählt wird.
Aus der Sicht der Pensionsversicherung ist anzumerken, dass Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert sind, wobei allerdings nach § 44 Abs. 1 Z 15 ASVG eine fixe Beitragsgrundlage zur Anwendung kommt.
Zu Art. X3 Z 6 (§ 49c des Heeresgebührengesetzes 2001):
Mit dem vorliegenden Entwurf erfolgt im Wesentlichen eine Reform des Ausbildungsdienstes samt Begleitmaßnahmen.
Derzeit werden Personen, die für eine Grundausbildung zum Offizier oder Unteroffizier in Betracht kommen, nach Beendigung ihres Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen, um ihre jeweils erforderliche Ausbildung zum Berufssoldaten abzuschließen. Mit der vorgesehenen Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 in der Fassung des Entwurfes) soll nunmehr die gesamte Grundausbildung im Rahmen dieses Wehrdienstes absolviert werden. Um keine finanzielle und sozialrechtliche Schlechterstellung gegenüber den derzeitigen in ein Dienstverhältnis aufgenommenen Offiziers- und Unteroffiziersanwärtern herbeizuführen, sollen nach Maßgabe des Heeresgebührengesetzes ab dem 13. Monat im Ausbildungsdienst mehrere Vergünstigungen greifen. Unter anderem sollen Soldaten im Ausbildungsdienst nach dem vorgeschlagenen § 49c Heeresgebührengesetz ab dem 13. Monat dieses Wehrdienstes Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem BMSVG durch den Bund in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGG) haben. Die Beiträge sind in die für den Bund zuständige Betriebsvorsorge-Kasse einzubezahlen.
Die in § 49c Heeresgebührengesetz vorgeschlagene Beitragsleistung durch den Bund orientiert sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - jedenfalls soweit es den Zeitpunkt der Beitragspflicht und die Bemessungsgrundlage betrifft - an der Beitragsregelung des § 7 Abs. 1 letzter Satz Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG).
Grundsätzlich bestehen aus Sicht des BMASK keine Einwände gegen die geplante Maßnahme. Im Hinblick auf das hinter dieser Maßnahme stehende Ziel – nämlich die Vermeidung einer finanziellen Ungleichstellung gegenüber den derzeit in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufgenommenen Offiziers- und Unteroffiziersanwärtern - ist allerdings anzumerken, dass Bundesbeamte von der Abfertigung neu generell ausgenommen sind.
Allgemein sind die Abfertigungsbeiträge nach dem BMSVG vom/von der Arbeitgeber/in in Höhe von 1,53 % auf Basis des monatlichen Entgelts zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen zu leisten. Davon abweichend sieht § 7 Abs. 1 BMSVG im öffentlichen Interesse für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis eine „subsidiäre“ Beitragspflicht des/der Arbeitgebers/in in Höhe von 1,53 % auf Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des gemäß § 3 Abs. 1 KBGG fiktiv gebührenden Kinderbetreuungsgeldes vor. Eine „subsidiäre“ Beitragspflicht des Bundes auf Basis dieser reduzierten fiktiven Bemessungsgrundlage besteht nur in den in § 7 Abs. 1 letzter Satz BMSVG genannten Fällen, d.h. ab dem 13. Monat eines Einsatz-, Aufschub- oder Auslandspräsenzdienstes, nicht aber für Zeiten eines Ausbildungsdienstes. Die Abfertigungsbeiträge sind vom Bund an die Betriebsvorsorge-Kasse des/der bisherigen Arbeitgebers/ Arbeitgeberin zu leisten.
Wesentlich ist, dass diese „subsidiäre“ Beitragsverpflichtung des Bundes zum Einen an die vorangehende Beitragspflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nach § 7 Abs. 1 BMSVG für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, zum Anderen an ein weiterhin aufrechtes Arbeitsverhältnis anknüpft.
Nach § 49c Heeresgebührengesetz soll allerdings die Beitragspflicht des Bundes „nach dem BMSVG“ im Unterschied zur Regelung des § 7 Abs. 1 BMSVG für alle Offiziers- und Unteroffiziersanwärtern in einem Ausbildungsverhältnis unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gelten. Damit kann mit dem Verweis auf das BMSVG das Auslangen gefunden werden; ein Verweis auf das Landarbeitsgesetz 1984 ist nicht notwendig.
Soll daher für Ausbildungsdienst leistende Soldaten unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eine Beitragsleistung durch den Bund ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes eingeführt werden, ist im Hinblick auf die oben dargestellte Systematik des BMSVG zu überlegen, ob nicht die Beitragsleistung durch den Bund (als „Arbeitgeber“) in Höhe von 1,53 % auf Basis des dem Soldaten oder der Soldatin nach Maßgabe des Heeresgebührengesetzes gebührenden Gehalts erfolgen sollte.
Leistet der/die Auszubildende seine/ihre Ausbildung bei weiter aufrechtem Arbeitsverhältnis, ist eine Beitragsleistung des Bundes ab dem 13. Monat auf Grundlage der reduzierten Bemessungsgrundlage vorstellbar. In diesem Fällen wäre allerdings – entsprechend der Systematik des § 7 Abs. 1 BMSVG – klarzustellen, dass der Bund die Abfertigungsbeiträge ab dem 13. Monat – solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist – an die Betriebsvorsorge-Kasse des/der bisherigen Arbeitsgebers/Arbeitgeberin leistet.
In formaler Hinsicht ist anzumerken, dass es in § 49c Heeresgebührengesetz statt „Mitarbeitervorsorgekasse“ „Betriebliche Vorsorgekasse“ zu lauten hat.
Eine Gleichschrift der Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates elektronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.