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Amt der Tiroler Landesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystraße 2 1031 Wien |
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Geschäftszahl |
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Zu GZ BMGFJ-75100/0051-IV/B/7/2008 vom 20.01.2009 |
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Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmte Aufgaben, insbesondere die Genehmigung von Ausnahmen von den Produktionsvorschriften, nicht an die Kontrollstellen übertragen werden dürfen. Vom Landeshauptmann müssen daher künftig Aufgaben besorgt werden, die bisher von den Kontrollstellen wahrgenommen wurden, was zu einem Mehraufwand für die Länder führt. Dieser kann jedoch derzeit nicht näher abgeschätzt werden.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen:
Zu § 13:
Die Mitwirkungspflicht der Kontrollstellen sollte im
Abs. 1 dahingehend erweitert werden, dass diese Anträge auf
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Unternehmern an den Landeshauptmann
weiterleiten und gleichzeitig eine Bewertung des Unternehmens abgeben. Die
Kontrollstellen verfügen nämlich über die entsprechenden
Informationen über die Unternehmen.
Im Abs. 2 sollte klargestellt werden, ob auch im Fall der Feststellung
einer Unregelmäßigkeit das vorgesehene Beschwerderegime gelten
soll.
Zu § 25:
Die Strafbestimmungen sollten hinsichtlich eines jeden Tatbestandes genau geprüft werden. So ist etwa hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1 und 14 ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen nicht vorstellbar.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor