An die

GZ ● BKA-600.842/0001-V/5/2009

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

Pers. E-mail alexander.flendrovsky@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2836



 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bio-Durchführungsgesetz erlassen und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden (GZ BMGFJ-75100/0051-IV/B/7/2008);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

4. März 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

An das

GZ ● BKA-600.842/0001-V/5/2009

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

Pers. E-mail alexander.flendrovsky@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2836

Ihr Zeichen ●bmgfj-75100/0051-IV/B/7/2008 

Bundesministerium für Gesundheit

Radetzkystraße 2

1030 Wien

per E-mail: iib7‑legistik@bmg.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bio-Durchführungsgesetz erlassen und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines zu Art. 1:

In zahlreichen Bestimmungen (zB § 1 Abs. 3, § 15 in mehreren Absätzen, § 24 Abs. 2) wird die Wortfolge „mit/in Bezug auf“ verwendet, ohne dass klar wird, wie dieser Bezug konkret ausgestaltet sein soll. Dadurch entsteht ein Spannungsverhältnis zu dem aus Art. 18 B‑VG erfließenden Bestimmtheitsgebot.

Ähnliches gilt für die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ (zB § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1) oder der Wortfolge „im betreffenden Fall“ (zB § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1). Insgesamt sollte deutlicher differenziert werden, ob bzw. inwieweit eine Bestimmung in unmittelbarer oder in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist.

Hinsichtlich der legistischen Gestaltung wird angemerkt, dass jedem Paragraphen – und nicht Gruppen von Paragraphen (im Entwurf zB §§ 16 bis 18) – eine Überschrift zugeordnet werden sollte (vgl. LRL 117).

Zu Art. 1 § 1:

1. Bei der Fundstellenangabe der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen in Abs. 1 ist auch die (erste) Seite im Amtsblatt anzuführen (Rz. 55 des EU-Addendums). Die Bezeichnung „der Verordnung (EG) Nr.“ sollte der Aufzählung nicht vorangestellt, sondern zu Beginn jeder Ziffer wiederholt werden. Außerdem sollte am Ende der Z 3 das Wort „oder“ eingefügt werden.

2. In Abs. 3 sollte es „dieser Verordnung“ anstatt „des genanten Rechtsaktes“ lauten.

Weiters ist auf LRL 59 hinzuweisen, wonach eine „sinngemäße“ oder „entsprechende“ Anwendung anderer Rechtsvorschriften nicht angeordnet werden soll; es ist entweder uneingeschränkt auf die anderen Rechtsvorschriften zu verweisen oder aber anzugeben, mit welcher Maßgabe sie angewendet werden sollen.

Zu Art. 1 § 3:

1. Der Verweis in Abs. 1 auf § 24 LMSVG ist nicht eindeutig (vgl. LRL 57); zum einen entsteht daraus die Frage, ob den Organen nach § 24 LMSVG auch bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bio-Durchführungsgesetz die in den nachfolgenden LMSVG-Bestimmungen eingeräumten Befugnisse (zB Probennahme nach § 36 LMSVG) zukommen sollen (wäre dies der Fall, so kämen ihnen ähnliche Befugnisse wie den Kontrollstellen nach §§ 4 ff des Entwurfes zu), und zum anderen ist unklar, welche Ausbildungserfordernisse an diese Organe zu stellen sind (vor allem, in welchen Fällen ein Studium der Veterinärmedizin zu fordern ist).

2. In Abs. 2 wird der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Ernährungssicherheit mit den Worten „nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 GESG“ umschrieben. § 6 Abs. 1 GESG enthält eine Aufzählung von Bundesgesetzen, für deren Vollziehung das Bundesamt bereits nach der aktuellen Rechtslage zuständig ist. Sofern die (Mit‑)Anwendung von Bestimmungen der genannten EG-Verordnung im Rahmen der Verfahren und Eingriffsbefugnisse nach diesen Bundesgesetzen erfolgen soll, hätte diese Regelung dort zu erfolgen (Vermeidung einer lex fugitiva, vgl. LRL 65); im Übrigen wären die dabei anzuwendenden Bestimmungen des Entwurfs präziser zu bezeichnen (LRL 57).

Ziel des Verweises auf § 6 Abs. 1 GESG dürfte allerdings (wie auch die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zeigen) eine Eingrenzung auf Angelegenheiten sein, die dem Kompetenztatbestand „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut …“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG) unterliegen und – anders als Angelegenheiten der „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ – gemäß Art. 102 Abs. 2 B‑VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden können. Diese Abgrenzung sollte sowohl in den Erläuterungen als auch im Gesetzestext deutlicher zum Ausdruck gebracht werden.

Im Hinblick auf die im 3. Abschnitt getroffenen Regelungen und dessen Überschrift dürfte davon auszugehen sein, dass jedenfalls der Verordnungsvollzug im Hinblick auf „biologische Landwirtschaft“ zur Gänze dem Bundesamt obliegt. Dies ist aus § 3 Abs. 2 aber nicht erkennbar; hier scheint eine Abstimmung erforderlich.

3. Der Satzteil „ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen“ in Abs. 3 sollte vor die Wortfolge „im Instanzenzug…“ verschoben werden.

4. Im Einleitungsteil des Abs. 4 sollten das Wort „für“ sowie der Doppelpunkt entfallen. Dafür sollte die Z 1 mit „nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für“ eingeleitet werden; am Anfang der Z 2 sollte das Wort „für“ ergänzt werden.

Zu Art. 1 § 4:

Die Kontrollstellen sind Private mit der Zuständigkeit zu hoheitlichem Handeln. Fraglich ist, ob sie als behördliche Hilfsorgane (die im Namen der zuständigen Behörde handeln) oder als (echte) Beliehene mit im eigenen Namen wahrzunehmenden Zuständigkeiten zu qualifizieren sind; dies müsste unbedingt klargestellt werden.

Sind die Kontrollstellen Beliehene, so bedürfte ihre Tätigkeit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 1 B‑VG (vgl. Raschauer, Art. 102 B‑VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht, Rz 59).

Zu Art. 1 § 5:

Abs. 1 sollte in ähnlicher Weise wie § 3 Abs. 4 sprachlich überarbeitet werden. Weiters sollte zwischen den literae a und b in den Z 1 und 2 jeweils das Wort „und“ eingefügt werden, um klarzustellen, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. LRL 24).

Nach dem Konzept des Entwurfs sollen die Kontrollstellen vom Landeshauptmann zugelassen werden, in der Folge aber nicht nur unter der Aufsicht und nach den Weisungen bzw. im Namen des Landeshauptmanns (in mittelbarer Bundesverwaltung), sondern auch unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (in unmittelbarer Bundesverwaltung) tätig werden. Die Bestellung von Organen, die in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig werden sollen, durch den Landeshauptmann ist aber nicht verfassungskonform. Es sollte daher vorgesehen werden, dass die Kontrollstellen für Aufgaben, die in unmittelbarer Bundesverwaltung in Unterordnung unter das Bundesamt wahrzunehmen sind, von diesem (oder vom Bundesminister) zugelassen werden (was nicht ausschließt, dass es sich um dieselben Kontrollstellen handelt, die auch unter der Aufsicht bzw. im Namen des Landeshauptmanns tätig werden).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für Beleihungen sind Beliehene nicht nur an Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden zu binden, sondern es sind auch Sanktionen vorzusehen, die die Durchsetzbarkeit der Weisungen gewährleisten. Der Widerruf der Zulassung (der ebenso wie die Zulassung selbst je nach Vollziehungsbereich durch den Landeshauptmann oder durch das Bundesamt bzw. den Bundesminister zu erfolgen hätte) sollte daher ausdrücklich auch für den Fall normiert werden, dass eine Kontrollstelle Weisungen (allenfalls: wiederholt) nicht befolgt.

Zu Art. 1 § 6:

In Abs. 2 sollte es anstatt „des Landeshauptmannes“ „jedes Landeshauptmannes“ lauten.

Zu Art. 1 § 7:

In Abs. 8 sollte es „der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung“ lauten.

Zu Art. 1 § 8:

In Abs. Z 4 sollte es „falls dies nicht sogleich möglich ist“ lauten, da eine Fristsetzung zur Nachreichung bei absoluter Unmöglichkeit nicht sinnvoll ist.

Zu Art. 1 § 9:

1. Abs. 2 scheint sprachlich unverständlich und möge daher überarbeitet werden: Soll die Verordnungsermächtigung nur nähere Regelungen zum 4. Abschnitt umfassen? Anstatt „Verordnungen“ sollte es „Rechtsakte“ lauten; vor dem Wort „insbesondere“ sowie nach der Jahreszahl „2008“ wäre jeweils ein Beistrich anzufügen.

2. Im Hinblick auf den (aus § 76 LMSVG abzuleitenden) fehlenden normativen Inhalt des Lebensmittelbuches scheint die in Abs. 3 vorgesehene Erlassung von Teilen desselben in Verordnungsform systemwidrig.

Zu Art. 1 § 10:

Das Verhältnis dieser Bestimmung zu § 7 Abs. 6 ist unklar. Eine Regelung von Informationsaustauschpflichten an verschiedenen Stellen erscheint unsystematisch (vgl. LRL 11 und 12).

Zu Art. 1 § 11:

Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei der Festsetzung des Tarifs nach Abs. 2 um eine Verordnung handelt. Weiters scheinen Vorschriften zur Kundmachung sinnvoll.

Zu Art. 1 § 12:

Anstatt des in Abs. 2 enthaltenen Verweises auf § 6 Abs. 3 sollte einfach das Bundesamt in § 6 Abs. 3 angeführt werden.

Zu Art. 1 § 13:

1. Im Einleitungssatz zu Abs. 1 sollte – ungeachtet der Abschnittsüberschrift – nochmals klar zum Ausdruck gebracht werden, dass den Kontrollstellen in den Z 1 bis 4 zusätzliche Befugnisse (im Verhältnis zu § 7) eingeräumt werden.

2. In Abs. 2 wird offenbar implizit davon ausgegangen, dass der Kontrollstelle im Bereich der biologischen Landwirtschaft die Kompetenz zukommt, Maßnahmen nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (insbesondere auch eine Untersagung nach dem zweiten Unterabsatz) zu treffen. Die Verordnung überlässt es aber den Mitgliedstaaten, ob dafür die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle zuständig ist. Eine derartige Befugnis sollte der Kontrollstelle daher ausdrücklich (in Abs. 1) eingeräumt werden; erst danach sollten Regelungen über die Ausübung getroffen werden.

Weiters sollte unbedingt festgelegt werden, in welcher Rechtsform derartige Maßnahmen nach österreichischem Recht zu ergehen haben. In Betracht kommt an sich nur ein Bescheid, wobei dieser allenfalls als Mandatsbescheid (§ 57 AVG) erlassen werden könnte. Nur im letztgenannten Fall kommt nach dem AVG ein remonstratives Rechtsmittel (Vorstellung, über die die bescheiderlassende Kontrollstelle selbst entscheidet) in Betracht, ansonsten kann nach § 63 leg. cit. ein Bescheid nur mit Berufung an eine übergeordnete Instanz bekämpft werden. Abweichungen davon bedürften im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B‑VG einer Begründung (in den Erläuterungen), warum sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Der derzeit in den Erläuterungen enthaltene Verweis auf die EN 45011 scheint insoweit zweifelhaft, als derlei „Normen“ keine rechtlichverbindliche Kraft zu entfalten mögen und daher mit dem „internen Beschwerdeverfahren“ wohl kein förmliches Rechtsmittelverfahren gemeint sein kann.

Allgemein hat eine behördliche Entscheidung immer dann in einer im verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem bekämpfbaren Form – in der Regel also in Bescheidform – zu ergehen, wenn subjektive Rechte oder Pflichten gestaltet oder festgestellt werden sollen (vgl. zB Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996) 57 f; ders, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004] 53; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 384). Ein normativer hoheitlicher Verwaltungsakt kann nur dann in einer anderen Handlungsform ergehen, wenn er in einem nachfolgenden, in die Erlassung eines Bescheides mündenden Verwaltungsverfahren auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann und die faktische Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet bleibt (vgl. Thienel, aaO, 57 ff). Gerade die faktische Effektivität des Rechtsschutzes scheint beeinträchtigt zu sein, wenn eine Entscheidung, die weder an ein vorangehendes Verfahren noch an eine bestimmte Form gebunden ist – und u.a. auch keinerlei Rechtsmittelbelehrung enthalten muss – unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet und offenbar definitiv wird, wenn die Frist zur „Beschwerde“ an die Behörde versäumt wird.

Die Zuständigkeit der Kontrollstellen zur Bescheiderlassung im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung bedürfte allerdings der Zustimmung der Länder (vgl. die Anmerkung zu § 5). Es könnte auch erwogen werden, die Zuständigkeit zu Maßnahmen nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 den staatlichen Behörden (Landeshauptmann, Bundesamt) zuzuweisen.

Zu Art. 1 § 15:

In Abs. 3 sollte aus sprachlichen Gründen die Wortfolge „hinsichtlich der biologischen Landwirtschaft“ umformuliert werden (zB „Soweit Verordnungen gemäß § 9 Abs. 1 auf die biologische Landwirtschaft anzuwenden sind …“).

Zu Art. 1 § 19:

1. In Abs. 3 sollte auch geregelt werden, von wem der Vorschlag an den Bundesminister zu erstatten ist. Außerdem hätte es „diesem“ anstatt „dieser“ zu lauten.

2. In Abs. 4 hätte es „Vertreter“ (anstatt „Vertretern“) sowie „des Bundesministers für Gesundheit“ (anstatt „der Bundesministers für Gesundheit“) zu lauten.

3. In Abs. 8 sollte klargestellt werden, was mit „schriftlichem Weg“ gemeint ist: Dass der Beirat Äußerungen schriftlich abgeben kann oder dass Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden können.

4. In Abs. 9 Z 4 sollte bestimmt werden, wessen Anfragen der Beirat zu beantworten hat.

Zu Art. 1 § 21:

Die Bestimmung enthält keine ausdrücklichen Anordnungen darüber, in welcher Form der Bundesminister einen Antrag nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zu erledigen hat. Aus Abs. 3 ist allerdings zu schließen, dass an eine formlose „Feststellung“ gedacht ist. Der Gesetzgeber ist aber als Konsequenz des Rechtsstaatsprinzips und des daraus erfließenden Grundsatzes der relativen Abgeschlossenheit des Rechtsquellensystems verpflichtet, die verbindliche Gestaltung individueller Rechtsverhältnisse an jene Rechtsformen zu binden, die einen verfassungsrechtlich vorgesehenen Rechtsschutz ermöglichen. Verwaltungsentscheidungen, die erhebliche Rechtswirkungen für Rechtssubjekte haben – davon ist im Hinblick auf den Verordnungsinhalt auszugehen –, müssen daher in Bescheidform ergehen, sofern dem Antrag nicht gänzlich entsprochen wird (Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Aufl. Rz. 81; vgl. auch schon die Anmerkung zu § 13).

Wenn also einem Eintragungsantrag nicht entsprochen wird (dh gemäß Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, dass er nicht an die Kommission weitergeleitet wird), muss dies in Bescheidform erfolgen. Ansonsten genügt eine formlose Verständigung über die Weiterleitung, was sinnvollerweise ebenfalls im Gesetz festgelegt werden sollte.

Zu Art. 1 § 24:

1. Die Überschrift ist unpassend und sollte auch im Hinblick auf eine einheitliche Rechtssprache (LRL 31) geändert werden (vgl. § 860 ABGB).

2. Inhaltlich stellt sich die Frage, ob es sich nicht um eine unzulässige Ausdehnung des Anwendungsbereichs bzw. inhaltliche Präzisierung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen handelt (vgl. die Rz. 11 und 16 des EU-Addendums).

Zu Art. 1 § 26:

Bei der Fundstellenangabe (BGBl. Nr.) in Abs. 2 kann im Hinblick auf die Angabe der Jahreszahl im Kurztitel des LMG 1975 die Angabe der Jahreszahl unterbleiben (LRL 132).

Zu Art. 1 § 27:

Wie bereits oben zu § 9 erwähnt, handelt es sich beim österreichischen Lebensmittelbuch und seinen Bestandteilen nicht um Rechtsvorschriften, eine „Aufhebung“ durch Gesetz ist daher ebenso wenig erforderlich wie die Anordnung der Weitergeltung. Sinnvoll erschiene allenfalls eine Regelung, wonach bis zur Erlassung von Richtlinien dem genannten Codexkapitel entsprechende Wirkungen zukommen, danach jedoch eine Regelung im Rahmen des Lebensmittelbuches nicht mehr in Betracht kommt. Um eine lex fugitiva zu vermeiden (LRL 65), sollten auch die §§ 76 ff LMSVG in Art. 2 des Entwurfes entsprechend ergänzt werden.

Zu Art. 1 § 29:

Der Schlussteil nach der Aufzählung könnte als Z 5 in die Zifferngliederung aufgenommen werden.

Allgemeines zu Art. 2:

Anstatt „wird gestrichen“ sollte bei der Aufhebung von Rechtstexten besser das Wort „entfällt“ verwendet werden.

Zu Art. 2, Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministerien­gesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 4 Abs. 6 LMSVG):

Hier ist zunächst auf das oben zu Art. 1 § 3, Pkt. 2. Ausgeführte zu verweisen. Weiters scheint der letzte Satz zu weit gefasst. Gemeint ist wohl, dass bei Vollziehung der im ersten Satz genannten Aufgaben das Bundesamt die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hat (andernfalls würde es sich wiederum um eine lex fugitiva handeln). Daher hätte es „dieser Aufgaben“ anstatt „seiner Aufgaben“ zu lauten.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 24 Abs. 1 LMSVG):

Die Fundstellenangaben in Z 2 bis 4 wären nicht in Klammer, sondern zwischen Beistriche zu setzen. Weiters wäre in den Fundstellenangaben der Monat in Zahlenform zu bezeichnen und die (erste) Seite im Amtsblatt anzuführen (Rz. 55 des EU-Addendums).

Zu Art. 2 Z 6 (Aufhebung von § 45 LMSVG):

In der Aufhebungsanordnung wäre auch der Entfall der Überschrift anzuordnen („§ 45 samt Überschrift entfällt.“).

Zu Art. 2 Z 16 (Z 16 der Anlage zum LMSVG):

1. Hinsichtlich des Zitats ist auf die Ausführungen zu Art. 2 Z 5 zu verweisen.

2. Der Verweis „nach Maßgabe des Bio-Durchführungsgesetzes“ ist unpräzise (vgl. schon oben zu Art. 1 § 3, Pkt. 2.). Weiters wäre der Artikel „des“ einmal zu streichen, sofern hier nicht einfach vergessen wurde, ein präziseres Zitat einzufügen.

3. Es wird ersucht, als Platzhalter für die BGBl.-Nummer die Zeichenfolge „xxx“ (nicht „xx“) zu verwenden, um die automatische Ersetzung fehlerfrei zu gewährleisten (vgl. Punkt 2.5.1 der Layout-Richtlinien).

Zu Art. 3, Einleitungssatz

1. Im Hinblick auf das Zitat der BMG-Novelle 2009 ist auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 2 zu verweisen.

2. Es ist nach LRL 124 ausreichend, die geänderte Rechtsvorschrift mit dem Kurztitel (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) zu bezeichnen.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 8 Z 16 ff GESG):

1. § 8 Abs. 2 GESG enthält in der geltenden Fassung bereits 17 Ziffern. Entsprechend wurde zwar die neue Ziffer mit „18“ nummeriert, in der Novellierungsanordnung wurde jedoch nur von 16 Ziffern ausgegangen.

2. Zum Platzhalter für die BGBl.-Nummer siehe oben zu Art. 2 Z 16.

III. Zum Vorblatt und zu den Erläuterungen:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Dieser fehlt im Hinblick auf die Art. 2 und 3.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wären auch die CELEX-Nummern der EG-Verordnungen anzugeben, zu denen Durchführungsbestimmungen geschaffen werden (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

IV. Zum Layout:

Für die Artikelbezeichnungen und –überschriften dürften nicht die nach den Layout-Richtlinien (Pkt. 2.5.6.2.) dafür vorgesehenen Formatvorlagen „41_UeberschrG1“ bzw. „43_UeberschrG2“ verwendet worden sein.

Außerdem wird ersucht, geschützte Leezeichen zu setzen, wenn Wörter, Abkürzungen, Zeichen oder Zahlen am Zeilenende nicht getrennt werden sollen, insbesondere zwischen Gliederungsbezeichnungen und Zahlen, zwischen Maßangaben und Maßeinheiten und zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen Begriffen (vgl. Pkt. 2.1.3 der Layout-Richtlinien).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

4. März 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt