BKA-600.241/0001-V/8/2010

An das

Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Lukas MARZI

Pers. E-mail Lukas.MARZI@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4207

Ihr Zeichen BMWFJ-62.012/0028-IV/6/2010

für Wirtschaft, Familie und Jugend

Abt. IV/6

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (Förderzinsnovelle 2011);
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I.  Inhaltliche Anmerkungen:

Zu Z 2 (§ 69 Abs. 3c):

Gemäß § 69 Abs. 3a und 3b richtet sich der Förderzins für flüssige bzw. gasförmige Kohlenwasserstoffe nach der Berechnungsbasis, wobei danach unterschieden wird, ob ein bestimmter Wert unterschritten wird, ob ein zweiter, höherer Wert überschritten wird oder ob die Berechnungsbasis zwischen diesen beiden Werten liegt. Gemäß § 69 Abs. 3c ist der Bundesminister bei Unterschreiten einer bestimmten Berechnungsbasis ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit welcher der Förderzins niedriger festgelegt wird bzw. komplett entfällt. Während dieser Wert bei Erdgas (weniger als 1500 Euro pro TJ Erdgas) dem unteren der beiden Richtwerte gemäß Abs. 3b entspricht, ist dieser Wert bei Rohöl (weniger als 110 Euro pro Tonne Rohöl) dem (für die Festlegung des Förderzinses gemäß Abs. 3a) „mittleren“ Bereich entnommen. Es stellt sich somit die Frage, warum in einem Fall eine „mittlere“ Berechnungsbasis (Abs. 3a Z 2), im anderen Fall die „untere“ Berechnungsbasis (Abs. 3b Z 1) Auslöser dafür ist, dass ein Entfall der Verpflichtung zur Leistung des Förderzinses vorgesehen werden kann. In den Erläuterungen sollten Ausführungen zu den Gründen für diese divergierende Regelung erfolgen.

Darüber hinaus sollten in Abs. 3c Determinanten aufgenommen werden, wann der Bundesminister eine solche Verordnung zu erlassen hat, da das „ob“ der Verordnungserlassung nicht in sein vollkommen freies Ermessen gestellt werden sollte. Sofern passend könnten etwa die in Z 3 (§ 69 Abs. 4) genannten Determinanten auch in Abs. 3c aufgenommen werden.

II.  Legistische und sprachliche Anmerkungen:

Allgemeines:

1.  Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

zugänglich sind.

2.  Es fehlt die Artikelnummerierung „Artikel X1“ unter dem Wort „Entwurf“ (vgl. Punkt 5.1. des Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001‑V/2/2010).

Zum Titel:

Der Titel sollte vor dem Hintergrund der Zusammenfassung im Budgetbegleitgesetz folgendermaßen lauten:

„Änderung des Mineralrohstoffgesetzes (Förderzinsnovelle 2011)“

Zur Promulgationsklausel:

Diese hat „Der Nationalrat hat beschlossen“ zu lauten.

Zu Z 2 (§ 69 Abs. 3a, 3b und 3c):

Aus formaler Sicht wird eine Überarbeitung empfohlen (Abstände bzw. Auslassungen in der „Punktfolge“).

Zu Z 4 (§ 223 Abs. 22):

Die Wendung, wonach § 69 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010 außer Kraft tritt, hat zu entfallen, da mit dem vorliegenden Entwurf die Abs. 2 und 4 novelliert werden sollen; ein Außerkrafttreten der bisher in Geltung stehenden Fassungen ist nicht anzuordnen.

III.  Zu Vorblatt und Erläuterungen:

Allgemeines:

An mehreren Stellen wurden Binde- anstatt von Gedankenstrichen verwendet. Eine diesbezügliche Überarbeitung wird angeregt.

Zum Vorblatt:

Unter Punkt 1. der Finanziellen Auswirkungen wären die Auswirkungen im Vergleich zur derzeitigen Situation anzugeben. Da der gegenständliche Entwurf lediglich eine Änderung der Förderzinse vorsieht, gehen die Ausführungen zum Flächen-, Feld- und Speicherzins fehl.

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Der Allgemeine Teil der Erläuterungen ist so zu gestalten, dass ohne textliche Überarbeitung die Ausführungen zu „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ und „Finanzielle Auswirkungen“ in die entsprechenden Abschnitte des zusammenfassenden Teils des Budgetbegleitgesetzes übernommen werden können. Vor diesem Hintergrund fehlen die Überschrift „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ und damit zusammenhängende Ausführungen (vgl. Punkt 5.5. des genannten Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001‑V/2/2010).

Die Überschrift „EU-Integrationsverträglichkeit“ sowie die dazu getroffenen Ausführungen haben ersatzlos zu entfallen.

Ebenso haben Überschrift und Ausführungen zu den Verwaltungslasten für Bürger und Unternehmen sowie die Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens im Allgemeinen Teil zu entfallen, da diese bereits im Vorblatt angesprochen werden.

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Gemäß Punkt 5.5. des Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001‑V/2/2010, sind Ausführungen zur Kompetenzgrundlage in einen mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen im Besonderen Teil aufzunehmen. In diesem mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil sollten darüber hinaus alle Ausführungen zu finden sein, die nach Ansicht des do. Ressorts nicht unter „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ und „Finanzielle Auswirkungen“ angegeben werden sollen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

8. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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