An das

Bundesministerium Wirtschaft, Familie und Jugend

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Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; Stellungnahme

 

Zu Zl . 510101/0008/II/!/2010

 

                                                                                                                      16.November  2010

 

 

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenaugleichsgesetz 1967 geändert wird; wird wie folgt Stellung genommen:

 

§ 30a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betrifft auch Kinder, die eine „mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule“  besuchen. Damit wären auch Schulen gemäß § 12 Abs. 1 lit. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfasst (Schulen, die zur Erfüllung der Schulpflicht anerkannt sind und das Öffentlichkeitsrecht besitzen). Durch die vorgesehene Ergänzung des § 30 Abs. 3 mit der Wendung „und das Öffentlichkeitsrecht besitzt“ werden die Fälle des § 12 Abs. 1 Z 1 und vor allem der Übergangsbestimmung des § 28 des Schulpflichtgesetzes nicht ausreichend berücksichtigt, weil nicht alle hiedurch erfassten Schulen (vgl. die Aufzählung in „Das österreichische Schulrecht“ v. Jonak-Kövesi 12, S 518 ff.; das Lysée francais in Wien wird dadurch nicht berührt, da das Abkommen BGBl. Nr. 44/1983 idF BGBl. Nr. 256/1994 ausdrücklich den Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe und die unentgeltlichen Schulbücher festschreibt). Da die Anerkennung zur Erfüllung der Schulpflicht auf Grund des § 12 Abs. 1 nur gleichzeitig mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erfolgen kann und bei Entzug des Öffentlichkeitsrechtes auch die Aberkennung der Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht erfolgt, könnte die derzeitige Formulierung zur Vermeidung von Problemen erhalten bleiben; lediglich der Hinweis auf Abs. 2 lit. a wäre zu streichen.

 

 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wäre Z 21 (§ 31 Abs. 4) zu streichen.

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

 

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