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GZ: BMASK-12201/0022-I/A/4/2010

 

Wien, 16.11.2010

 

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und weitere

Gesetze geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf die Note vom 28.10.2010, GZ: BKA-920.196/0010-III/1/2010, hinsichtlich des im Betreff näher bezeichneten Ministerialentwurfes nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

 

Zu Art. 1 Z 7 und Art. 3 Z. 10 (§ 75d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und § 29o Vertragsbedienstetengesetz (VBG)):

 

Die Schaffung eines solchen Anspruchs ist zu begrüßen; festzuhalten ist jedoch, dass Väter während dieser Zeit in finanzieller Hinsicht nicht abgesichert sind.

 

Im Vorblatt wird angeführt, dass derzeit kein Anspruch auf Karenzurlaub zum Zwecke der Pflege und Betreuung eines Kindes während des Beschäftigungsverbots der Mutter besteht. Da der Zweck des „Frühkarenzurlaubs“ in der Kinderbetreuung liegt und nicht in der Pflege des Kindes (dafür gibt es andere Rechtsinstitute) sollte jeden­falls die Formulierung „der Pflege“ im Vorblatt entfallen.

 

Im besonderen Teil der Erläuterungen zu § 75 BDG 1979 und § 29o VBG wird fest­gehalten, dass der Karenzurlaub nicht auf Fristen nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) anzurechnen ist. Gemeint ist hier wohl die Dauer der Karenz nach dem VKG. Dies wäre klarzustellen.

 

 

Zu Art. 1 Z 13 und 14 (§ 236b Abs. 2 Z 4 und § 236d Abs. 2 Z4 BDG):

 

Im vorliegenden Entwurf wird in beiden Bestimmungen Bezug auf § 228 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genommen. Richtigerweise müsste jedoch § 228a ASVG zitiert werden.

 

 

Zu Art. 1 Z 14 und Art. 6 Z. 1 (§ 236d Abs. 1 samt Erläuterungen und § 5 Abs. 2a Pensionsgesetz 1965 (PG)):

 

Im § 236d Abs. 1 des Entwurfes wird auf die §§ 15 und 15a BDG Bezug genommen. Gemäß § 284 Abs. 51 Z 6 BDG idgF. treten die §§ 15 und 15a BDG mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

 

Dies würde bedeuten, dass die Bestimmungen des § 236d BDG nur auf die im Jahr 1954 und in der Zeit vom 1. Jänner 1955 bis zum 1. September 1955 geborene Beamten und Beamtinnen Anwendung finden würden, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen.

 

In den Erläuterungen zu § 236d BDG ist jedoch zu lesen:

„Ab 2014 werden die Anspruchsvoraussetzungen für Personen ab Geburtsjahrgang 1954 für die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit abgeändert. Sie kann frühestens ab 62 und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden.“

 

Aus den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Übergangsbestimmung für im Jahr 1954 und in der Zeit vom 1. Jänner 1955 bis zum 1. September 1955 geborene Beamte und Beamtinnen handelt. Vielmehr ist durch die Wortfolge ab Geburtsjahrgang 1954 davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 236d BDG in das Dauerrecht übergehen sollten.

 

Sollte der Gesetzgeber die Übernahme in das Dauerrecht anstreben, müsste § 236d BDG im Hinblick auf den 2. September 2017 auch auf § 13 BDG (Neufassung ab 31. Dezember 2016) verweisen.

 

Im Hinblick auf die Stellungnahme zu § 236d BDG wäre der dem § 5 Abs. 2a PG angefügte Satz dementsprechend anzupassen (Verweis auf § 13 BDG).

 

 

Zu Art. 5 Z. 3 (§ 5 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift (RGV)):

 

Aus Gründen der Vereinheitlichung und Kostenersparnis sollte verpflichtend geregelt werden, dass immer dann, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen, die Dienstreise von der Wohnung anzutreten ist.

 

 

Zu Art. 5 Z. 12 (§ 13 Abs. 1 Z 2 RGV):

 

Grundsätzlich wird die Zusammenführung der Tages- und Nächtigungsgebühren auf einen einheitlichen Ansatz begrüßt. Jedoch ist zu befürchten, dass mit einer Nächtigungsgebühr in der Höhe von € 15,-- (auch unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 7 leg.cit.) aufgrund des gestiegenen Preiseniveaus nicht das Auslangen gefunden wer­den kann.

 

 

Zu Art. 8 Z. 3 (§ 4a Abs. 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)):

 

Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen, wonach eine sexuelle Belästigung in Form einer Diskriminierung durch Assoziierung nicht möglich erscheint, hat die Dis­kussion zum Entwurf einer Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in der Privatwirtschaft gezeigt, dass eine derartige Konstellation durchaus denkbar ist. Genannt wurde der Fall, dass ein Ehemann von einem Kollegen auf die schönen Brüste seiner Frau hingewiesen wird.

 

Es wird daher angeregt, ein Verbot der sexuellen Belästigung durch eine Diskrimi­nierung durch Assoziierung aufzunehmen, wie dies im Entwurf einer Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in der Privatwirtschaft auch vorgenommen wurde.

 

Weiters erscheint unklar, warum der Tatbestand der Diskriminierung durch Asso­ziierung immer nur bei der jeweiligen Regelung der Begriffsbestimmungen und nicht bei den Regelungen betreffend die (sexuelle) Belästigung selbst aufgenommen wurde, wie dies auch bei der Einführung des Verbotes der Diskriminierung durch Anweisung erfolgt ist.

 

 

Zu Art. 8 Z. 4 (§ 6a Abs. 5 B-GlBG):

 

§ 6a Abs. 1 Z 1 legt fest, dass der Bericht zur Einkommensanalyse die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen auflisten muss. Eine Auflistung der Anzahl der Frauen und der Anzahl der Männer in den einzelnen Gehalts- oder Entlohnungsstufen der jeweils anwendbaren Verwendungs- oder Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen ist offenbar nicht vorgesehen.

 

Dies wäre jedoch zielführend, um z.B. diskriminierende Anrechnung von Vordienst­zeiten o.ä. zu identifizieren. Eine Konzentration von Männern in den oberen Gehalts- oder Entlohnungsstufen der jeweils anwendbaren Verwendungs- oder Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen sollte einer Überprüfung unterzogen werden. Es wird daher angeregt - in Anlehnung an den Entwurf einer Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in der Privatwirtschaft – auch eine Auflistung der Anzahl der Frauen und der Anzahl der Männer in den einzelnen Gehalts- oder Entlohnungsstufen der jeweils anwend­baren Verwendungs- oder Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen vorzusehen.

 

§ 6a Abs. 1 Z 2 verwendet den Begriff „Medianeinkommen“. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass mit dem umgangssprachlichen Begriff „Einkommen“ „Arbeitsentgelt“ gemeint ist, also nur Leistungen, die vom/von der Arbeitgeber/in erbracht werden. Der Begriff „Einkommen“ ist weiter gefasst und enthält auch darüber hinausgehende Leistungen (z.B. familienpolitische Transferleistungen). Zur schärferen Abgrenzung der Begriffe und Vermeidung von Unklarheiten wird angeregt, den Begriff „Medianeinkommen“ durch „Medianentgelt“ oder „Medianarbeitsentgelt“ zu ersetzen.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Entwurf nicht, welche Entgeltbestandteile (nur Grundentgelt oder auch Zulagen, Remunerationen und andere Entgeltbestandteile und somit ein Gesamtarbeitsentgelt) heranzuziehen sind.

 

Weiters bleibt unklar, wie unterjährige Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung behandelt werden soll, um eine Vergleichbarkeit herzustellen. Hier wird um entsprechende Klarstellung ersucht.

 

Eine Gleichschrift der Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates elektronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Walla

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