An das

Bundeskanzleramt

z.H. Mag. Stefan Ritter

 

per Mail: stefan.ritter@bka.gv.at

 

 

 


17.11.2010

BMLFUW-LE.5.12.2/0353-PR/1/2010

AL Mag. SIEBER/5808

     

     

     

     


 

 

 

 

Gegenstand: Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und weitere Gesetze geändert werden – Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt

Bezug auf die do. Aussendung vom 28. Oktober 2010 und gibt zu den im Betreff genannten Gesetzesentwürfen folgende Stellungnahme ab:

 

Zu Artikel 5 (Änderung der Reisegebührenvorschrift):

 

Allgemeine Bemerkung:

 

Zu bemängeln ist, dass mit der vorliegenden Regelung wieder keine Möglichkeit einer Pauschalierung von ständig wiederkehrenden Reisebewegungen geschaffen wird, wie bereits mehrmals im Zuge von Stellungnahmen des ho. Ressorts zur Reisegebührenvorschrift angemerkt wurde.

 

Art. 5 Z 8 (§ 10 Abs. 5 und 7):

 

Die Änderung der Reisegebührenvorschrift im Bezug auf den Entfall des Anspruchs auf Kilometergeld für die Zurücklegung von Wegstrecken zu Fuß oder mit dem (Dienst-)fahrrad ist auf Basis eines Rechnungshofberichts wohl als Verwaltungsvereinfachung gedacht. Das Signal ist aber fatal, da das Kilometergeld für Motor(fahr)räder von 14 Cent auf 24 Cent angehoben wird, dafür wird das Fahrrad-Kilometergeld ersatzlos gestrichen wird.

 

Aus Sicht des Masterplans Radfahren und des Ziels, den Radverkehrsanteil in Österreich auf 10% zu erhöhen, ist die vorliegende Streichung des Fahrradkilometergelds klar abzulehnen. Um zur Verwaltungsvereinfachung UND zu den umweltpolitischen Zielen beizutragen wird folgender Vorschlag zur Neuordnung der RGV gemacht:

 

1.    Pauschale Abgeltung bei Dienstfahrten mit Massenbeförderungsmittel:

Um die aufwendige Ausgabe und Kontrolle von Fahrscheinen für Massenbeförderungsmittel zu vereinfachen wird die Abrechnung über eine Kilometerpauschale analog zum Pkw vorgeschlagen. Derzeit liegen die durchschnittlichen Kilometerkosten im Öffentlichen Verkehr (ohne städtischen Personennahverkehr) bei rund 18 Cent.[1] Aus umweltpolitischen Überlegungen sollte die Kilometerpauschale für Massenbeförderungsmittel nicht geringer als für den Pkw sein. Bei einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung eines Pkw in Österreich von 16.000 Kilometer[2] liegen die tatsächlichen Kilometerkosten von rund 32 Cent[3] deutlich unter dem derzeitigen Kilometergeld von 42 Cent. Deshalb wird eine einheitliche Kilometergeldpauschale für Massenbeförderungsmittel und Pkw vorgeschlagen.

 

2. Vereinfachung bestehender Kilometerpauschalen:

Die Differenzierung beim Fahrrad nach Distanz als auch bei Motorrädern nach Hubraum ist auch umweltpolitisch zu hinterfragen. Darum wäre eine Vereinheitlichung der bestehenden Kilometergeldpauschalen für Motorräder und Mopeds unabhängig vom Hubraum auf die Hälfte der Pkw-Kilometergeldpauschale sinnvoll. Der volkswirtschaftliche Gesundheitsnutzen beim Radfahren liegt laut WHO Berechnungen bei 86 Cent pro Kilometer. Als Umwelt- und Gesundheitsbonus sollten RadfahrerInnen die eineinhalbfache Pkw-Kilometergeldpauschale, jedoch maximal 86 Cent bekommen.

 

Zusammenfassend werden folgende Pauschalenverhältnisse vorgeschlagen:

 

Verkehrsmittel

Verhältnisse

Personen- und Kombinationskraftwagen

1,0

Massenbeförderungsmittel

1,0

Motorfahrräder und Motorräder

0,5

Fahrrad bzw. zu Fuß

1,5

 

Die tatsächliche Höhe der Pauschalen ist abhängig von der Aufkommensneutralität, d.h. die Ausgaben für Fahrtkosten sollten sich nicht erhöhen. Die Pauschale für Pkw und Massenbeförderungsmittel sollte zwischen 32 und 42 Cent liegen.

 

Die Übermittlung dieser Stellungnahme erfolgt auf elektronischem Wege an folgende e-mail

Adresse: stefan.ritter@bka.gv.at . Eine Übermittlung dieser Stellungnahme erfolgt ebenfalls

auf elektronischem Wege an das Präsidium des Nationalrates unter folgender e-mail Adresse:

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at .

 

 

 

Für den Bundesminister:

Mag. Sieber

 

elektronisch gefertigt!

 

 

 



[1] S.17, VCÖ, 2007.

[2] S.10, VCÖ, 2007.

[3] Pkw-Kombi, S.10, VCÖ 2007.