BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-310

e-mail: abtia@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0268-I.A/2010

Datum:

17. November 2010

Seiten:

2

An:

BKA: iii1@bka.gv.at; peter.alberer@bka.gv.at;

v@bka.gv.at

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

SB:

Bot. Dr. Wunderbaldinger, LR Mag. Csörsz, RgR ADir Hausmann, MMag. Stelzer MIM

DW:

3992

 

 

BETREFF:   Budgetbegleitgesetz 2011-2014; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu GZ. BKA-920.196/0010-III/1/2010

vom 28. Oktober 2010

und

GZ. BKA-603.722/0004-V/2010

vom 27. Oktober 2010

 

 

Das BMeiA nimmt zu den Beiträgen des BKA zum Budgetbegleitgesetz 2011-2014 wie folgt Stellung:

 

 

1. Zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden:

 

 

Zu Art. 1 Z 31 des Entwurfs:

 

Es wird ersucht, die Wortfolge

„im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Hamburg,“

durch die Wortfolge

im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Istanbul,“

zu ersetzen.

 

Begründung: Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten führt seine aktuelle Bezeichnung seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007. Das Österreichische Generalkonsulat Hamburg musste mit Wirkung vom 31. August 2010 geschlossen werden.

 

 

Zu Art. 2 des Entwurfs:

 

Die Bestimmung des § 21 g Abs. 7 Z 1 Gehaltsgesetz bezweckt, dass im Falle außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland (Krise etc) nach Evakuierung von Familienangehörigen der Ehegatten- und Kinderzuschlag auch nach Ablauf der 91-Tage-Frist weiterhin angewiesen werden kann.

 

In dieser Bestimmung ist dzt. keinerlei Befristung  für die Dauer der Abwesenheit vom Dienstort enthalten, da davon ausgegangen wurde, eine Krise dauere nur für bestimmte Zeit an (danach Rückkehr der Familienangehörige an den Dienstort).

 

Aus Sicht des BMeiA sollte nun eine zeitliche Befristung eingeführt werden, um klarzustellen, dass ein längerfristigerer Verbleib in Österreich keine unbeschränkte Inanspruchnahme der Ausnahme des Abs. 7 Z 1 ermöglicht. Es wird daher vorgeschlagen, am Ende  des § 21 g Abs. 7 folgenden Satz anzufügen:

 

„ Liegen die Voraussetzungen  der Z 1  für einen länger als sechs Monate dauernden

Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß § 21 a Z 7 oder Z 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.“

 

 

zu Art. 5 Z 12 des Entwurfs:

 

Durch die geplante Reduzierung von vier Gebührenstufen auf eine einheitliche Gebührenstufe sowie der Anpassung der Reisegebühren für Österreich an das EStG 1988 i.d.g.F. wird zu erwarten sein, dass mit der Nächtigungsgebühr in Höhe von EURO 15,--, auch mit Berücksichtigung des Zuschusses zur Nächtigungsgebühr gemäß § 13Abs. 7 RGV (bis zu 350 % >> EURO 67,50), nicht immer das Auslangen gefunden werden kann. Es wird daher eine ausreichende Anhebung des Zuschusses angeregt.

 

 

zu Art. 5 Z 20 des Entwurfs:

 

Das BMeiA nimmt die Umstellung von Lademetern auf Kubikmeter für die Bemessung des Umzugsvolumens zur Kenntnis. Gemäß Rücksprache mit dem BKA soll es durch die Umstellung zu keiner Schlechterstellung der Bediensteten und mitübersiedelnden Familienangehörigen kommen. Nach den Berechnungen des BMeiA erscheint dies jedoch je nach Umrechnungsschlüssel Lademeter – Kubikmeter insbesondere bei kleinen Familien derzeit nicht ausgeschlossen. Das BKA darf aus diesem Grund um nochmalige Prüfung und um Klärung hinsichtlich des zu Grunde gelegten Umrechnungsfaktors von Lademeter auf Kubikmeter ersucht werden, damit eine Schlechterstellung der Bediensteten und der Angehörigen ausgeschlossen werden kann.

 

Durch die vorgeschlagene Textierung scheinen weiters die in der derzeit gültigen Fassung bestehenden Obergrenzen wegzufallen.

 

 

In formaler Hinsicht weist das BMeiA auf die Zitierregeln des vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes herausgegebenen EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 hin:

 

Der Titel der europarechtlichen Norm ist danach unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Unter der Rubrik „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der europäischen Union“ im Vorblatt (und in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 Z 2 VBG unter Entfall von Organ und Fundstelle) muss es daher heißen:

 

 

In den Erläuterungen zu §§ 4a Abs. 5 und 13a Abs. 4 B-GlBG:

 

 

 

 

2. Zum Entwurf für eine Änderung des Parteiengesetzes:

 

In formaler Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass das Vorblatt zum Entwurf fehlt. Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, GZ 600.824/011-V/2/01, gilt für die Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Gestaltung des Vorblattes: Unter der Überschrift „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ ist auf das Verhältnis der Entwurfes zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union einzugehen. Als Formulierung kommt etwa in Betracht: „Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.“

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.