Gz BKA-F141.020/0048-II/4/2010

Abteilungsmail ii4@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag. Marie-Theres PRANTNER

Pers. E-mail marie-theres.prantner@bka.gv.at

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Ihr Zeichen

Mag.a Christine Perle

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Gesetzesbegutachtung, Stellungnahme zur Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Studienförderungsgesetzes im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2010;

 

 

Sehr geehrte Frau Mag.a Perle,

zum gegenständlichen Gesetzesentwurf wird seitens der Frauensektion im Bundeskanzleramt folgende Stellungnahme abgegeben:

 

zum Universitätsgesetz:

§ 54 Abs 8 UG 2002 regelt bisher, dass Lehrveranstaltungen mit beschränkten TeilnehmerInnenzahlen zwar möglich sind, im Bedarfsfall aber weitere Lehrveranstaltungen anzubieten sind, wenn ansonsten Studierenden eine Studienzeitverzögerung entstehen würde. In der nun vorgeschlagenen Fassung ist diese Bestimmung nicht mehr zwingend.

 

Dadurch wird für Universitäten die Möglichkeit eröffnet, die TeilnehmerInnenzahlen von Einführungslehrveranstaltungen zu beschränken, ohne weitere anzubieten - was angesichts der Folgen einer Verzögerung der Studiendauer kritisch gesehen wird.

 

Gegenständliche Neuregelung gibt weiters Anlass zur Sorge, dass in diesen Fällen mittels Aufnahmetests über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen – analog zu Aufnahmeverfahren bei bestimmten Studienrichtungen - entschieden werden könnte.

 

Aus frauenpolitischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass bei jeglichen Zugangsbeschränkungen die Aufnahmeverfahren gendergerecht zu gestalten sind. Wie

die Erfahrungen mit den Zulassungstests für das Medizinstudium zeigen, bedarf es hier erhöhter Sensibilität. ExpertInnen gehen davon aus, dass zukunftsgerichtete Verfahren, die die relevanten Kompetenzen, die Motivation und soziale Fertigkeiten prüfen, in diesem Zusammenhang zielführend sind.  

 

zum Studienförderungsgesetz:

In Anbetracht der mittlerweile erfolgten Klarstellung, dass mit dem Bundesminister für Finanzen bereits vereinbart wurde, BezieherInnen von Studienbeihilfe die aufgrund der geplanten Änderung des FLAG entfallende Familienbeihilfe zu ersetzen, wird davon ausgegangen, dass entsprechende Adaptierungen von § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 in der geltenden Fassung erfolgen werden.

 

15. November 2010

Für die Bundesministerin:

LASSER

 

 

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