BKA-601.648/0011-V/5/2010 GBeg. Zivildienstgesetz, Vereinsgesetz, Bundesstiftungs- und Fondsgesetz, Luftfahrtsicherheitsgesetz, Luftfahrtgesetz - Änderung (Budgetgegleitgesetz 2011-2014, Beitrag des Bundesministeriums für Inneres);

An das

Bundesministerium

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bearbeiter Herr Mag Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

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Ihr Zeichen BMI-LR1300/0050-III/1/2010

für Inneres

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1014   Wien

mailto: bmi-III-1@bmi.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz, das Vereinsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert und ein Luftfahrtsicherheitsgesetz erlassen wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst – vorbehaltlich der primär vom do. Ressort in Beurteilung zu nehmenden Unionsrechtskonformität – wie folgt Stellung:

I. Rechtliche Anmerkungen:

Zu Art. X 1 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

Zu Z 6 (§ 33):

Das Verhältnis des vorgeschlagenen Abs. 2 zu § 37d ASVG, wonach das Bundesministerium für Inneres für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden den Beginn, das Ende und die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Hauptverband mitzuteilen hat und Näheres durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzusetzen ist, ist unklar; allenfalls müsste (auch) § 37d ASVG geändert werden. Außerdem ist unklar, welche Rechtsfolgen eine unzulässige „rückwirkende“ – das heißt verspätete – An- oder Abmeldung hat. Auf Beginn und Ende der Pflichtversicherung kann sie keinen Einfluss haben, da sich diese unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG ergeben (vgl. § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 ASVG).

Zu Z 8 (§ 34):

Die vorgeschlagene Zuständigkeit des Heerespersonalamts – eines zum Bundesheer gehörenden Amts – zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe im Zivildienstbereich geht einerseits über die in Art. 79 B‑VG festgelegten, nur durch Bundesverfassungsgesetz erweiterbaren Aufgaben des Bundesheeres hinaus (vgl. Art. 79 Abs. 3 B-VG); andererseits dürfte sie der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 ZDG widersprechen, derzufolge der Zivildienst „außerhalb des Bundesheeres zu leisten“ ist. Aus diesen Gründen kann eine solche Zuständigkeit einfachgesetzlich nicht vorgesehen werden.

Zudem dürften damit Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung entstehen, zumal das Heerespersonalamt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen neuen Aufgaben nach § 34 Abs. 3 zusätzlich zum in den Erläuterungen angeführten Fachwissen bzw. zur Infrastruktur wohl Daten beschaffen muss, die der Zivildienstserviceagentur bereits vorliegen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu hinterfragen, ob die Durchführung der Datenverarbeitung durch die Entscheidungsträger im Zivildienst, wie etwa die Zivildienstserviceagentur bzw. die Bezirksveraltungsbehörden, nicht einen geringeren Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) darstellt, da die Daten dort schon vorhanden sind und nicht an die Behörden des Bundesheers übermittelt werden müssten. Jedenfalls bedürfte die Übermittlung an das Heerespersonalamt einer gesetzlichen Ermächtigung.

Auch erscheinen die Ausführungen in den Erläuterungen, dass es wesentlich praktikabler sei, die Entscheidungskompetenz von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt und nicht zur Zivildienstserviceagentur zu verlagern, als unschlüssig, wenn der Zivilserviceagentur in § 34 Abs. 4 gleichwohl eine Parteistellung in den betreffenden Verfahren eingeräumt wird und sie nach § 2a ZDG mit der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung betraut ist.

Zu Art. X 2 (Änderung des Vereinsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 6):

1. Nach dem vorgeschlagenen Abs. 6 sollen Vertreter des Vereins selbstständig bestimmte Eingaben in das zentrale Vereinsregister tätigen können. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie für diesen Fall die Erfüllung der nach § 16 Abs. 2 VerG festgelegten Pflichten (Ersichtlichmachen historischer Einträge) bzw. die Gewährleistung von Datensicherheitsmaßnahmen sichergestellt werden. Eine diesbezügliche Konkretisierung wäre wünschenswert. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich an den in § 18 VerG festgelegten Rollen nichts ändert; auch diesbezüglich wäre eine Klarstellung – zumindest in den Erläuterungen –wünschenswert.

2. Die Formulierung „Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden“ erscheint insofern ungenau, als sich § 14 Abs. 2 auf die Bekanntgabe von bestimmten Daten von allen organschaftlichen Vertretern des Vereins (und nicht bloß von diesbezüglichen Änderungen) bezieht.

Die Wortfolge „für die Behörde“ sollte mangels normativer Bedeutung entfallen. Im letzten Satz sollte klargestellt werden, wer die Änderungen den lokalen Vereinsregistern zur Verfügung zu stellen hat.

Zu Art. X 3 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes):

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3):

Unklar ist, warum der zweite Satz des § 14 Abs. 3 („Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.“) ersatzlos entfällt.

Zu Art. X 4 (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011):

Allgemein ist zu dem übermittelten Entwurf festzuhalten, dass dieser an vielen Stellen unpräzise und im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG unterdeterminiert ist (vgl. die Anmerkung zu den §§ 1, 2, 3, 4, 18 und 21 des Entwurfs). Darüber hinaus bilden jene Bestimmungen, deren Vorbereitung offenkundig in den Wirkungsbereich des BMVIT fällt (dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sind allerdings keine diesbezüglichen Entwürfe bekannt), bloß einen „normativen Torso“, der sich einer verfassungsrechtlichen Beurteilung entzieht (vgl. insbesondere die Anmerkungen zu den §§ 11 und 12).

Zu § 1:

Die in der Verordnungsermächtigung des Abs. 1 enthaltene Wendung „die von … sonstigen Stellen zu erbringenden Maßnahmen, die behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen sowie die für die Erbringung der Maßnahmen sonst nötigen behördlichen Konkretisierungen“ sollte im Lichte des Bestimmtheitsgebots – vor allem vor dem Hintergrund, dass daraus gemäß § 2 LSG 2011 letztlich Bewilligungsvoraussetzungen erfließen – näher determiniert werden. Auch die Festlegung der Zuständigkeit kann, soweit es sich um behördliche Zuständigkeiten handelt, im Hinblick auf Art. 18 iVm. Art. 83 Abs. 2 B‑VG nicht ohne nähere Determinierung an den Verordnungsgeber delegiert werden.

Auch die in Abs. 2 enthaltene Wendung „andere Stellen“ erscheint als zu unbestimmt. Unklar ist auch das Verhältnis zu den nach dem „nationalen Sicherheitsprogramm“ gemäß Abs. 1 zuständigen Stellen. Die Wortfolge „andere bundesgesetzliche Vorschriften“ ist einerseits ebenfalls zu unbestimmt, andererseits müsste das Wort „andere“ entfallen, weil davor nur unionsrechtliche Vorschriften und das nationale Sicherheitsprogramm, aber keine Bundesgesetze genannt werden.

Die in Abs. 3 genannten „Verpflichteten“ sollten nicht nur in den Erläuterungen konkretisiert werden. In den Erläuterungen werden die Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und anderen Stellen genannt (letztere wären näher zu bestimmen).

Zu § 2:

Es wird dringend empfohlen, Kriterien für die Eignung von Ausbildern und Schulungseinrichtungen gemäß Abs. 4 festzulegen, an deren Maßstab die erteilten Ermächtigungen, vor allem aber auch die Ablehnung entsprechender Anträge gemessen werden können.

Außerdem sollte nicht nur in den Erläuterungen, sondern auch im Normtext festgelegt werden, dass nur jene besonderen Ausbildungen gemeint sind, die nicht im LFG oder in spezielleren Bestimmungen des LSG 2011 festgelegt sind.

Zu § 3:

Abs. 3 scheint (auch unter Zuhilfenahme der Erläuterungen) keine Determinanten dafür zu enthalten, welche (von der Anlage 4-C der VO [EU] Nr. 185/2010 nicht erfassten) weiteren Gegenstände der BMI mittels VO verbieten kann. Dem Wortlaut zufolge scheint der BMI jeden beliebigen Gegenstand verbieten zu können, was im Hinblick auf Art. 18 B‑VG bedenklich ist (in § 3 Abs. 2 LSG idgF wird zumindest auf die besondere Gefährlichkeit abgestellt).

Zu § 4:

Die Zuständigkeitsabgrenzung des Abs. 1 wirft die Frage auf, welche Zuständigkeiten nicht unter Z 1 und 2 fallen und somit beim Bundesminister für Inneres verbleiben. Das sollte zumindest in den Erläuterungen dargelegt werden.

In Abs. 2 sollte festgelegt werden, welches der beiden Bundesministerien jeweils führend zuständig ist (vgl. § 5 Abs. 2 BMG).

Zu § 6:

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Möglichkeit einer „vertraglichen Beauftragung“ durch Zivilflugplatzhalter gemäß § 6 wären auch die einschlägigen vergaberechtlichen Bindungen zu beachten.

Zu § 8:

Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung widerspricht, soweit sie sich auf Ersatz für „in Vollziehung der Gesetze“ zugefügte Schäden bezieht, Art. 23 B‑VG.

Zu § 9:

Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Verpflichtung gemäß Abs. 1 außer dem Zivilluftplatzhalter auch die in Abs. 2 genannten Luftfahrtunternehmen und „anderen Stellen“ treffen kann.

Zu § 11:

Die in Abs. 1 verwiesenen „in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG … ergangenen Bestimmungen“ sollten im Lichte des Bestimmtheitsgebotes konkret angeführt werden. Entsprechendes gilt für das in Abs. 2 „in Umsetzung der RL 2009/12/EG … festgelegte Verfahren“. Da diese Bestimmungen dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nicht bekannt sind, kann auch nicht die Verfassungskonformität der Höhe und des Verfahrens zur Festlegung des Sicherheitsentgelts beurteilt werden.

Zu § 12:

Es ist unklar, was die der Aufsichtsbehörde „nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben“ sind. In den Erläuterungen findet sich ein Hinweis auf § 11, der aber nur allgemein die „Beilegung von Streitfällen zwischen Zivilflugplatzhaltern und oder (sic) deren Vertretern“ nennt und seinerseits auf das „in Umsetzung der RL 2009/12/EG festgelegte Verfahren“ verweist. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht die Verfassungskonformität – insbesondere die Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit – der eingeräumten Befugnisse beurteilt werden.

Zu § 13:

Die Zuständigkeit (in örtlicher und funktioneller Hinsicht) für die Ausübung der behördlichen Aufsicht über die Zivilflugplatzhalter gemäß Abs. 1 sollte unbedingt genauer geregelt werden. Ein bloßer Hinweis in den Erläuterungen reicht für die Festlegung einer Zuständigkeit nicht aus.

Die Feststellung in den Erläuterungen, dass die Qualitätskontrolle vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie „in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vorgenommen werden“, findet im Gesetzestext keine Entsprechung.

Angesichts der komplizierten Zuständigkeitsregeln des Entwurfs erscheint auch unklar, welche die „jeweilige nach diesem Bundesgesetz zuständige Genehmigungsbehörde“ nach Abs. 5 ist.

Zu § 18:

Die Formulierung „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres und für Verkehr, Innovation und Technologie je nach ihrem Zuständigkeitsbereich betraut“ ist tautologisch. Sofern auf den allgemeinen Wirkungsbereich nach dem Bundesministeriengesetz verwiesen werden soll, wäre eine entsprechende Formulierung zu wählen. Vorzuziehen wäre allerdings eine konkrete Zuordnung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes (vgl. § 22 des geltenden LSG).

Zu § 21:

Die Voraussetzungen für die im letzten Satz des Abs. 1 „erforderlichenfalls“ vorgesehene Möglichkeit des Unter- oder Überschreitens der gesetzlich festgesetzten Höhe des Sicherheitsentgelts sind (auch unter Zuhilfenahme der Erläuterungen, die lediglich auf „begründete Fälle“ abstellen) unklar und müssten jedenfalls im Gesetz geregelt werden.

II. Legistische und sprachliche Anmerkungen:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

II.1. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Art. X 1 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

Zum Einleitungssatz:

Nach „BGBl. Nr. 679“ wäre der Klammerausdruck „(WV)“ einzufügen.

Zu Z 6 (§ 33):

In Abs. 2 sollte es im ersten Satz statt „obliegt“ „obliegen“ lauten.

Zu Z 10:

Das Inkrafttreten ist nicht in einer selbständigen Bestimmung der Novelle, sondern durch Novellierung der Inkrafttretensbestimmung der Stammvorschrift zu regeln (vgl. LRL 41). Die Novellierungsanordnung müsste im vorliegenden Fall lauten:

Dem § 76c wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Die §§ 23c Abs. 2 … in der Fassung des Bundesgesetzes (oder: des Budgetbegleitgesetzes 2011,) BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7a außer Kraft.“

Zu Art. X 2 (Änderung des Vereinsgesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Statt „BGBl. I Nr. 45/2008“ sollte es „BGBl. I Nr. 58/2010“ lauten.

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 8):

Da § 33 idgF bereits über acht Absätze verfügt, müsste ein Abs. 9 angefügt werden. Nach dem Zitat „§ 19 Abs. 6“ müsste die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes (oder: des Budgetbegleitgesetzes 2011,) BGBl. I Nr. xxx/20xx“ eingefügt werden.

Zu Art. X 3 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes):

Zum Titel und Einleitungssatz:

Der Kurztitel des Gesetzes lautet nicht „Bundesstiftungs- und Fondsgesetz“, sondern „Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz“.

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 2a) und Z 4 (§ 32 Abs. 2a):

Statt „Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater“ sollte es (wie etwa auch in § 22 Abs. 4 VerG vorgesehen) wohl „Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ lauten.

Statt „§ 13 Genossenschaftsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 27/1997“ müsste es „§ 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997“ lauten.

Statt „für einen … Abschlussprüfer zu sorgen“ sollte es (in Anlehnung etwa an § 270 UGB) besser „einen … Abschlussprüfer zu bestellen“ lauten.

Zu Art. X 4 (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011):

Zum Titel:

Es ist nicht notwendig, zusätzlich zum Gesetzestitel noch eine eigene Artikelüberschrift vorzusehen.

Allgemeines zu den Bestimmungen:

Statt „gemeinschaftsrechtlich“ bzw. „Gemeinschaftsrecht“ sollte es nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jeweils „unionsrechtlich“ bzw. „Unionsrecht“ heißen.

Zu § 1:

In Abs. 1 sollte die Notwendigkeit der Abkürzung „VO (EG) Nr. 300/2008“ bzw. „VO (EU) Nr. 185/2010“ für die „Verordnung (EG) Nr. 300/2008“ bzw. „Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ überdacht werden. Statt „Maßnahmen … zu beschreiben“ sollte es wohl besser „Maßnahmen … festzulegen“ lauten.

Statt „haben Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen … wahrzunehmen“ sollte es „obliegt den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen …“ lauten.

Zu § 2:

Die in Abs. 1 einerseits und Abs. 2 sowie 3 andererseits enthaltenen unterschiedlichen Wendungen („den im Nationalen Sicherheitsprogramm gemäß § 1 vorgesehenen Voraussetzungen“, „den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen“) sollten (auch was die Groß-/Kleinschreibung betrifft) vereinheitlicht werden.

In Abs. 3 wäre die Wendung „anderen Stellen“ zu präzisieren. In der drittletzten Zeile fehlt vor dem Wort „insoweit“ das Pronomen „die“.

Zu § 4:

In Abs. 1 sollte es statt „abgedeckt“ sollte besser „erfasst“ lauten.

Der zweite Satzteil des Abs. 1 („soweit solche jedoch … 1. … 2. … “) sollte im Interesse leichterer Lesbarkeit in (zumindest) einen eigenen Hauptsatz umformuliert werden.

Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die im zweiten Absatz der Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 enthaltenen Ausführungen betreffend die Übermittlung von bestimmten Informationen sicherheitspolizeilicher Art an die zuständigen Behörden, Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und anderen Stellen durch die Sicherheitsbehörden im Sinne einer Risikobewertung auf den Normtext beziehen.

In Abs. 2 wäre nach „VO (EG)“ die Abkürzung „Nr.“ einzufügen.

Im ersten Satz des Abs. 2 sollte klargestellt werden, dass das nationale Qualitätsprogramm (wie das nationale Sicherheitsprogramm gemäß § 1 Abs. 1) auch durch Verordnung (im Einvernehmen der betreffenden zuständigen Bundesminister) festzulegen ist.

Zu § 7:

Im zweiten Absatz der Erläuterungen wäre nach der Wendung „Punkt 11“ die Wortfolge „des Anhangs“ einzufügen.

Zu § 9:

In Abs. 2 wäre vor der Wendung „den Luftfahrtunternehmen“ das Wort „von“ einzufügen. Die Wendung „anderen Stellen“ sollte präzisiert werden. Das Wort „dem“ vor dem Wort „ihnen“ hat zu entfallen.

Zu § 11:

Der Klammerausdruck „(RL 2009/12/EG)“ in Abs. 1 erscheint als entbehrlich.

In Abs. 2 erster Satz fehlt zwischen den Worten „und“ und „oder“ anscheinend das Wort „Luftfahrtunternehmen“.

Zu § 12:

In Abs. 1 wäre im ersten Satz vor der Wortfolge „von dieser“ das Wort „den“ einzufügen.

Abs. 2 sollte lauten: „Die Organe der Aufsichtsbehörde sind ermächtigt, die … Befugnisse durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.“

Zu § 13:

In Abs. 3 müsste es „erteilter Bewilligungen“ statt „erteilten Bewilligungen“ heißen. Die Wortfolge „aufgrund dieses Bundesgesetzes, auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erteilter Bewilligungen oder unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts bestehende Pflichten“ ist im Übrigen umständlich und sehr schwer lesbar und sollte daher umformuliert werden (ebenso wie die entsprechenden Wortfolgen in Abs. 5 und § 14).

Im ersten Satz des Abs. 5 fehlen offenbar Wortteile (vgl. die Wendung „den Betrieb eines Zivilflugplatzhalters, des s oder einer anderen Stelle zu untersagen“). Außerdem müsste es statt „gegen … erteilten … obliegenden“ „gegen … erteilte … obliegende“ lauten. Das Wort „Nationalen“ wäre klein zu schreiben.

Zu § 16:

Es darf auf LRL 10 hingewiesen werden. Mit dem Ministerratsvortrag vom 2. Mai 2001 beschloss die Bundesregierung, dass dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch in allen Ressorts besonderes Augenmerk zu schenken ist. Folgende Möglichkeiten geschlechtergerechter Formulierung werden im Ministerratvortrag vorgeschlagen:

-        Paarformen (z.B. die Assistentinnen und Assistenten);

-        Geschlechtsneutrale und geschlechtsabstrakte Ausdrücke (z.B. die Kranken, die Jungen oder der Mensch, die Person);

-        Umformulierungen (z.B. statt: Der Antragsteller hat folgendes zu beachten...; Folgende Hinweise sind zu beachten).

Zu § 19:

Abs. 2 sollte besser wie folgt lauten: „Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der dessen Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

Zu § 20:

Der Strichpunkt vor „BGBl. …“ wäre durch einen Beistrich zu ersetzen. Statt „BGBl. Nr. 824/1993“ sollte es „BGBl. Nr. 824/1992“ lauten.

Zu § 21:

Der Strichpunkt vor dem Wort „Für“ wäre durch einen Punkt zu ersetzen.

II.2. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Allgemeines:

Zum Allgemeinen Teil der jeweiligen Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden. In diesem Zusammenhang darf auch auf Punkt 3 des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010 zur Vorgangsweise bei der Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014, GZ BKA-603.722/0001-V/2/2010, hingewiesen werden.

Entsprechend Punkt 5.5 des erwähnten Rundschreibens sind sonstige Ausführungen allgemeiner Art – auch solche zur Kompetenzgrundlage – in einen „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen zum betreffenden Gesetzesartikel im Besonderen Teil aufzunehmen.

Zum Besonderen Teil der jeweiligen Erläuterungen:

Die Erläuterungen bestehen mitunter lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben (z.B. zu Art. X 1 Z 10 [§ 76b Abs. 8], Art. X 2 Z 2 [§ 33], Art. X 3 Z 6 [§ 44]). Es sollten jedoch vielmehr durchwegs vollständige Sätze gebildet werden.

Textgegenüberstellung:

Der Entwurf sollte eine Textgegenüberstellungen enthalten (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979; Punkt 5.6 des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010 zur Vorgangsweise bei der Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014). Es wird ersucht, die Textgegenüberstellung jedenfalls gemeinsam mit der für die Aufnahme in die Regierungsvorlage bestimmten Fassung zu übermitteln.

2. Zu Art. X 1 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften sollten „Zu Z 3 bis 6 …“, „Zu Z 7 und 8 …“ und „Zu Z 9 …“ lauten.

3. Zu Art. X 3 (Änderung des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§ 14):

Der Verweis auf das „Genossenschaftsgesetz 1997“ wäre zu berichtigen (in „Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997“).

Zu Z 4 und 5 (§ 32):

Statt „gesagt“ sollte es „Gesagte“ lauten.

4. Zu Art. X 4 (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011):

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschrift „Zu Artikel 1“ kann entfallen.

Zu § 3:

Das zu Abs. 4 genannte Beispiel der Mitnahme von Krebszellen udgl erscheint als eher schwer verständlich, da Krebszellen in der Liste der verbotenen Gegenstände nach Anlage 4-C der VO (EU) Nr. 185/2010 nicht genannt werden.

Zu § 6:

Die Anmerkung, dass § 6 LSG 2011 dem § 4 LSG entspricht, ist zumindest insoweit ungenau, als § 4 LSG den Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, § 6 LSG 2011 jedoch den Zivilflugplatzhalter zur Beauftragung ermächtigt.

Zu § 13:

Die Erläuterungen zu Abs. 5 sollten in sprachlicher und grammatikalischer Hinsicht überarbeitet werden.

Zu § 20:

Statt „unmittelbar vor“ sollte es „gleichzeitig mit“ lauten.

III. Zum Layout:

Es wird ersucht, zwischen Mengen- und Maßangaben mit mehr als drei Stellen, zwischen Gliederungsbezeichnungen und Zahlen, zwischen Maßangaben und Maßeinheiten, zwischen Tag und Monatsangabe in Datumsangaben sowie zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen Begriffen geschützte Leerzeichen zu setzen (vgl. Punkt 2.1.3. der Layout-Richtlinien).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

 

8. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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