Gz BKA-180.310/0052-I/8/2010

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bearbeiter herr dr. alois schittengruber

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Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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1010 Wien

 

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderten-

einstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz und das

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

Begutachtung

Schreiben vom 28.10.2010, GZ BMASK-40101/0014-IV/2010

 

 

Das Präsidium des Bundeskanzleramtes sieht zu den vorgesehenen Änderungen des Behinderteneinstellungsgesetzes im Hinblick auf die verfassungsmäßig vorgeschriebene Wirkungsorientierung der Budgetierung des Bundes folgende weitere Änderung als unumgänglich und ersucht diese aufzunehmen:

 

Artikel X1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

 

Folgende Z 7 a wird eingefügt:

Z 7a § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß § 1 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage der vom Bundeskanzleramt gemäß § 16 Abs. 3 mitgeteilten Gesamtanzahl der aktiven Bundesbediensteten und der Gesamtanzahl der beim Bund beschäftigten Behinderten zu prüfen, danach die Höhe der allenfalls vom Bund zu entrichtenden Ausgleichstaxe zu ermitteln und den einzelnen Zentralstellen entsprechend ihres jeweiligen Anteils an der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht durch den Bund vorzuschreiben.“

Begründung:

Die Bundesbediensteten stehen nicht zu den einzelnen Bundesministerien, sonstigen Zentralstellen und Bundesdienststellen, sondern zum Rechtsträger „Bund“ in einem Dienstverhältnis.

Nach § 16 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz obliegt dem Bundeskanzleramt die Meldepflicht für den gesamten Bund.

Der 1. Halbsatz der vorgeschlagenen Regelung sieht vor, dass - so wie nach der derzeitigen Rechtslage - das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Bund als einen Dienstgeber zu sehen hat, so dass die Gesamtanzahl der Bundesbeschäftigten und die Gesamtanzahl der davon Behinderten bei der Berechnung der vom Bund zu entrichtenden Ausgleichstaxe heranzuziehen ist.


Die Personalhoheit zur Aufnahme in den Bundesdienst liegt jedoch grundsätzlich bei den Leitern der Zentralstellen. So liegt es in ihrer Entscheidungsbefugnis, ob begünstigte Behinderte aufgenommen werden oder nicht. Der 2. Halbsatz trägt diesem Faktum nunmehr Rechnung. Die nach dem 1. Halbsatz ermittelte Höhe der Ausgleichstaxe soll daher nach dem 2. Halbsatz nur jenen Zentralstellen zur Zahlung vorgeschrieben werden, die die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt haben und zwar im Verhältnis der von ihnen jeweils nicht erfüllten Beschäftigungspflicht.

Durch die vorgesehene Neuregelung tritt keine Änderung in der Berechnung der vom Bund zu entrichtenden Ausgleichstaxe ein. Nur die Bezahlung dieser Taxe erfolgt in Hinkunft durch die für die Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht verantwortlichen Ressorts anteilsmäßig. Dadurch soll die Verantwortung der Personal aufnehmenden Bundesdienststellen für die Aufnahme von begünstigten Behinderten gestärkt werden.

 

 

16. November 2010

Für den Bundeskanzler:

SCHITTENGRUBER

 

 

 

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