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GZ.: BMI-LR1428/0033-III/1/a/2010
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Wien, am 17. November 2010
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMASK Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden; Budgetbegleitgesetz 2011-2014; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Andre
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1428/0033-III/1/a/2010
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Wien, am 17. November 2010
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An das
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1 1010 W I E N
Zu Zl. BMASK-40101/0014-IV/2010
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMASK Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden; Budgetbegleitgesetz 2011-2014; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Artikel X1
Wenngleich seitens des Bundesministerium für Inneres Anstrengungen zur Beschäftigung von begünstigten Behinderten vorgenommen werden, kann im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Exekutivdienstes, die einer Beschäftigung von begünstigten Behinderten im Wachkörper Bundespolizei entgegenstehen, im Bereich des Innenressorts die anteilige Pflichtzahl nicht erfüllt werden.
Bei der Berechnung der Pflichtzahl sollte diesem Umstand Rechnung getragen werden und die Zahl jener Bediensteten, die im Wachkörper Bundespolizei Dienst versehen, nicht miteinbezogen werden.
Zu Z 1
§ 2 Abs. 1 Z 1:
Der Umfang des Begriffs „Familienangehörige“ hat sich an Art. 2 Z 2 RL 2004/38/EG zu orientieren. Es wird angeregt, dies zumindest in den Erläuterungen klar zu stellen. Zudem wäre aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz der Begünstigtenkreis um die Schweizer Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen (letztere ebenfalls im Umfang von Art. 2 Z 2 RL 2004/38/EG) zu erweitern.
Entsprechend der Terminologie des österreichischen Fremdenrechts wird folgende Formulierung angeregt:
„EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige“
§ 2 Abs. 1 Z 2:
Ein Fremder, dem Asyl gewährt wurde, ist dadurch jedenfalls zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Verweis „solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind“ kann daher entfallen.
Analog der Terminologie des österreichischen Fremdenrechts sollte die Z 2 lediglich „Asylberechtigte“ lauten.
§ 2 Abs. 1 Z 3:
Aus formaler Sicht wird angeregt, die Formulierung „Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt wurde“ durch die kürzere und einfachere Formulierung „Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß §§ 45 oder 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen“ zu ersetzen. Der Umstand, dass dadurch nicht mehr auf die erfolgte Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, sondern auf das Verfügen über einen solchen abgestellt wird, hätte darüber hinaus den positiven Effekt, dass der (inhaltlich richtige) Hinweis auf die Übergangsregelung betreffend die Überleitung der entsprechenden „alten“ Aufenthaltstitel verzichtbar wird, da diese ohnehin als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ weitergelten. Die Wortfolge „oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt“ könnte daher entfallen.
Vor dem Hintergrund von Art. 14 RL 2003/86/EG wären hier überdies auch die Familienangehörigen des genannten Personenkreises, die über eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gem. § 46 Abs. 4 Z 3 lit. a NAG oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ gem. § 46 Abs. 5 Z 2 NAG verfügen, zu nennen.
§ 2 Abs.1 Z 4:
Hier
wäre darauf abzustellen, dass dem genannten Personenkreis eine
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gem. § 49
Abs. 2 oder 4 NAG oder eine „Niederlassungsbewilligung -
unbeschränkt“ gem. § 49 Abs. 3 NAG erteilt wurde (da die
in
§ 49 Abs. 1 NAG vorgesehene „Niederlassungsbewilligung –
ausgenommen Erwerbstätigkeit“ eben nicht zur Ausübung einer
solchen berechtigt).
Im Übrigen wären vor dem Hintergrund von Art. 21 Abs. 3 RL 2003/109/EG iVm Art. 14 RL 2003/86/EG auch die Familienangehörigen, die über eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gem. § 50 NAG verfügen, zu nennen.
Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Andre
elektronisch gefertigt