Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (ÖAR)
Dachorganisation der
Behindertenverbände Österreichs

Dr. Christina Meierschitz · DW 119

E-Mail: meierschitz.recht@oear.or.at

 

 

 

 

 

Stellungnahme der

Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR), Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs,

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird – Konjunkturpaket 2009

 

 

 

Die ÖAR erlaubt sich, zu oben angeführtem Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:

In § 10 (neu) Gewinnfreibetrag schlagen wir die Anfügung eines Satzes in Ziffer 3 vor:

Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von 30 000 Euro, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit

  - der Gewinn die Bemessungsgrundlage des zugeordneten Grundfreibetrages übersteigt und

  - der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.

Gleiches gilt für eine allenfalls vorzunehmende vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 7a.

Weiters regt die ÖAR an, die beabsichtigte Änderung nicht gesondert, sondern als integrierten Teil des Steuerreformgesetzes 2009 zu sehen und gleich darin einzubauen. Dies hat sowohl praktische als auch rechtliche Gründe und dient der Verwaltungsvereinfachung und der Übersichtlichkeit.

Da der Ausschluss von Mieterinvestitionen vorgesehen ist, regen wir im Sinne der Steigerung behinderungsbedingter Adaptierungsarbeiten – gerade im Bereich der betrieblichen Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderungen - an, für diese Investition eine ERHOEHTE vorzeitige Abschreibung zur Steigerung der Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen von ZUSAETZLICH 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (gleichfalls befristet mit 31.12.2010) vorzusehen!

 

Wien, am 10.02.2009