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Wien, 16.11.2010
Betrifft: BMJ-Pr350.00/0001-Pr/2010
Entwurf eines Budgetbegleitgesetzes-Justiz 2011-2013
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten:
Zu Abschnitt 1/Artikel 1 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes:
Zu Z 5 (§ 67 Abs. 2):
Der KOBV Österreich spricht sich ausdrücklich gegen die geplante Verkürzung der Frist für die Erhebung von Klagen gegen Bescheide in Angelegenheiten der Pensionsversicherung oder des Pflegegeldes von 3 Monaten auf 4 Wochen aus.
Die lapidare Begründung in den erläuternden Bemerkungen, dass dies der Verfahrensvereinfachung diene, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die Gewährung einer 3monatigen Frist stellt im Gegenteil eine Verbesserung für das Verfahren dar, da es den klagenden Parteien innerhalb dieser Frist auch möglich ist, rechtzeitig notwendige Befunde oder sonstige Beweismittel für die Untermauerung des Klagsvorbringens beizubringen. Eine erzielbare Kosteneinsparung kann in dem geplanten Vorhaben nicht erkannt werden.
Auf Grund der Tatsache, dass insbesondere pflegebedürftige Personen aber vielfach auch Pensionswerber behinderungsbedingt auf entsprechende Unterstützung durch Dritte angewiesen sind, wird gefordert, die derzeit geltende Frist von 3 Monaten für die Einbringung von Klagen beizubehalten.
Der KOBV Österreich ersucht um Berücksichtigung seiner Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Präsident Mag. Michael Svoboda
Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich
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