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GZ.: BMI-LR1425/0028-III/1/a/2010
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Wien, am [Genehmigungsdatum]
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1014 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) und ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten geschaffen werden (Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011 - 2013), Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für die Bundesministerin:
[Genehmiger des Aktes]
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1425/0028-III/1/a/2010
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Wien, am 18. November 2010
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An das
Bundesministerium für Justiz
per e-mail
Zu Zl. BMJ-Pr350.00/0001-Pr/2010
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) und ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten geschaffen werden (Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011 - 2013); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Generell ist davon auszugehen, dass die Änderungen im Gebührenanspruchgesetz, im Strafgesetzbuch, im Suchtmittelgesetz, in der Strafprozessordnung, im Jugendschutzgesetz 1988, im Strafvollzugsgesetz und im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ausschließlich der effizienteren Nutzung von Arbeitskapazitäten im Bereich der Justizbehörden sowie zu deren budgetären Entlastung dienen.
Das BM.I geht von einer budgetären Betroffenheit insbesondere in jenen Fällen aus, in denen das BM.I Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren ist.
Zu Artikel 25 - Z 5:
§ 198 Abs. 3 bietet die Möglichkeit, sich Straffreiheit durch tätige Reue zu verschaffen, wenn bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt werden. Tätige Reue in einem so späten Stadium des Verfahrens wird als nicht zweckmäßig angesehen. Die Nachzahlung der ausstehenden Unterhaltsbeträge sollte spätestens bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Abschlussberichtes an die Staatsanwaltschaft erfolgt sein, um strafbefreiend zu wirken.
Zu Artikel 27 – Z 7:
Aus der Sicht des BM.I wird sich aus der Bestimmung des §126 Abs. 2a StPO keine Möglichkeit ergeben an den Dienstleistungen des geplanten Dolmetscherpools teilzuhaben.
Unter Beachtnahme
auf die Anforderungen an den Dolmetscher im gerichtlichen Strafverfahren die
mit denen im Ermittlungsverfahrens (gerade im Hinblick auf die Sprache)
verknüpft sind, sollte die Möglichkeit geschaffen werden das BM.I am
vorgesehen Dolmetscherpool teilhaben zu lassen.
Ganz besonders dringlich erscheint dem BM.I die Aufnahme des Verweises auf § 52a StGB in den Bestimmungen der §§ 62 und 75 ARHG.
Schon jetzt langen im Zuge eines Wohnsitzwechsels des betroffenen Sexualstraftäters nach Österreich laufend Rechtshilfeersuchen ein, mit dem Ersuchen um Durchsetzung von gerichtlichen Weisungen.
Mangels rechtlicher Grundlage kann derzeit diesen Rechtshilfeersuchen nicht nachgekommen werden.
Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Andre
elektronisch gefertigt