Gz BKA-920.752/0012-III/1/2010

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bearbeiter Herr Mag Stanislav HORVAT

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Ihr Zeichen BMJ-Pr350.00/0001-Pr/2010

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 WIEN

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Entwurf eines Budgetbegleitgesetzes-Justiz 2011-2013;

Begutachtungsverfahren

 

Das Bundeskanzleramt – Sektion III nimmt zum gegenständlichen Entwurf wie folgt Stellung:

 

1. Allgemeines:

Sollte sich aus dem geplanten Regelungsvorhaben ein Personalmehrbedarf (sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht) ergeben, wird davon ausgegangen, dass der allfällige Mehrbedarf durch entsprechende personal-/organisatorische Maßnahmen innerhalb des BMJ ausgeglichen wird und es zu keiner personellen Ressourcenvermehrung in diesem Ressort kommt.

 

2. Zu Art. 33 (Novellierung des Rechtspraktikantengesetzes):

Bei der Verwendung von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten im Bundesministerium für Justiz wird auf die derzeit schon bestehenden Möglichkeiten des Einsatzes von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gem. §§ 36a ff VBG hingewiesen.

 

3. Befugnisse der Justizbetreuungsagentur

3.1. Zu Art. 1 (Novellierung des ASGG):

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ist nicht der Platz, um Kompetenzen der Justizbetreuungsagentur zu regeln. Aufgaben und Befugnisse der Justizbetreuungsagentur werden im Justizbetreuungsagenturgesetz geregelt. Inhaltlich wird vorgeschlagen, dass die Justizbetreuungsagentur auch anderen Gerichten wie zum Beispiel dem Asylgerichtshof Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung stellt.

 

§ 75 Abs. 4 hätte daher zu lauten:

„(4) Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag gemäß § 5b des Justizbetreuungsagenturgesetzes zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen.“

 

3.2. Zu Art. 8 (Novellierung des GebAG):

§ 1 Abs. 1 letzter Satz hätte zu lauten:

„Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag gemäß § 5b des Justizbetreuungsagenturgesetzes zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.“

 

3.3. Zu Art. 27 (Novellierung der StPO):

§ 126 Abs. 2a hätte zu lauten:

„(2a) Als Dolmetscherin oder Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag gemäß § 5b des Justizbetreuungsagenturgesetzes zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese gilt § 127 Abs. 1 nicht.“

 

3.4. Zu Art. XX (Novellierung des JBA-G (Ergänzung)):

Folgender § 5b wäre im JBA-G einzufügen:

„§ 5b. Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge mit Dolmetscherinnen und Dolmetschern abzuschließen und diese den Justizanstalten, den ordentlichen Gerichten und dem Asylgerichtshof zur Verfügung zu stellen.“

 

Unter einem ergeht eine Ausfertigung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.

 

 

18. November 2010

Für die Bundesministerin:

HORVAT

 

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