An die Präsidentin des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

An das Bundesministerium für Finanzen

e-recht@bmf.gv.at

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich möchte hiermit eine Stellungnahme zum

 

Budgetbegleitgesetz 2011-2014, Teil Abgabenänderungsgesetz - AbgÄG (234/ME)

 

abgeben:

 

Artikel 3 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 

 

„Einkünfte aus Kapitalvermögen“

Ad § 27. Abs. 8 EStG:

 

Der einleitende Satz des § 27 Abs. 8 EStG beinhaltet die Aussage, dass der  Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) und nach Maßgabe der im § 27 Abs. 8 EStG folgenden Vorschriften zulässig ist.

 

„Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen“ Ad § 27a. Abs. 1 EStG:

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

 

Stellungnahme: Diese 25 % Kapitalertragssteuer werden auf Ebene des Kreditinstitutes einbehalten. Verlustverrechnungen sind hingegen nur im Rahmen der Veranlagung möglich, und auch nur in dem Jahr, in dem die Verluste entstanden sind. Verlustvorträge aus Kapitalvermögen sind hingegen nicht möglich. Hier kann man nicht von einer Endbesteuerung sprechen.

 

Diese Regelung wird den Kapitalmarkt Österreich sehr unattraktiv werden lassen. Für Anleger besteht die Gefahr, dass man - über mehrere Jahre gesehen -  KESt bezahlt, obwohl keine Erträge erzielt wurden. Ein Beispiel: in einem schlechten Börsenjahr erzielt man nur Verluste in Summe von € 10.000,--. Da man in diesem Jahr keine Gewinne gegenverrechnen und Verluste auch nicht in die nächsten Jahre übertragen kann, bleibt man auf sämtlichen Verlusten sitzen. Im nächsten Jahr erholen sich die Börsen und man kann zB insgesamt € 10.000,-- Gewinn aus Aktien-Verkäufen erzielen, die man mit 25 % KESt versteuern muss. Der Anleger muss € 2.500,-- KESt bezahlen, obwohl er Im Endeffekt über diese 2 Jahre keinen Gewinn erzielt hat.

 

Hier wäre es sinnvoll, wenn man sich an der deutschen Abgeltungssteuer orientiert. In Deutschland findet die Erfassung der Erträge und Verluste auf zwei Ebenen statt, einmal auf Ebene der Bank und einmal auf Ebene der Veranlagung.

 

Erfassung auf Ebene der Bank: Im einfachsten Fall ist dies bei einer einzigen Bank geschehen, wenn der Kunde nur ein oder mehrere Depots bei einer Bank führt. Dort werden Erträge automatisch einem von zwei "Verlustverrechnungstöpfen" zugeordnet. Im Aktien-Verlustverrechnungstopf erscheinen die Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Im allgemeinen Verlustverrechnungstopf erscheinen Gewinne und Verluste aus allen anderen Wertpapieren sowie alle Erträge, wie etwa Zinsen und Dividenden. Die Bank verrechnet dann am Jahresende automatisch die Gewinne und Verluste jeweils innerhalb der beiden Verrechnungstöpfe. Hierbei werden Aktienverluste nur noch mit Aktiengewinnen und negative Beträge des allgemeinen Verlustverrechnungstopfs mit den positiven Beträgen aus diesem Topf verrechnet. Ein bis zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust verbleibt grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf und wird automatisch von der Bank in das nächste Kalenderjahr übertragen. Dieser Verlust steht dann in den Folgejahren unbegrenzt für eine Verrechnung mit positiven Kapitaleinkünften aus dem jeweiligen Verlustverrechnungstopf zur Verfügung. In diesem Idealfall braucht der Steuerbürger seine Erträge dem Finanzamt nicht mehr zu erklären.

 

Erfassung auf Ebene der Veranlagung: Schwieriger wird es, wenn Erträge bzw. Verluste bei verschiedenen Instituten aufgelaufen sind. Um diese miteinander verrechnen zu können, ist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt nötig.

 

Hier sollte UNBEDINGT nachgebessert werden. Der österreichische Kapitalmarkt soll auch in Zukunft attraktiv bleiben. Für Anleger, die ihr Erspartes in eine langfristige Altersvorsorge mit Aktien investieren, muss eine bessere Lösung gefunden werden. Gerade in Zeiten stark schwankender Börsen, die meistens von Spekulanten noch verstärkt werden (und nicht von Langfristanlegern), bietet der jetzige Gesetzesvorschlag nur eine unzureichende Lösung für den Umgang mit Verlusten.

 

Das deutsche Modell „Abgeltungssteuer“ verringert nicht nur den Verwaltungsaufwand bei Behörden, sondern auch bei den Anlegern selbst. Die gleichzeitige Verlusterfassung auf Ebene der Banken führt bei den Banken selbst nur zu einem geringen Mehraufwand, da die 25 % KESt auf Erträge ohnehin einbehalten werden müssen. Das deutsche Modell ist vor allem für Kunden, die nur bei einer Bank Depots halten, relativ einfach zu handhaben. Diese Kunden brauchen – wie oben dargestellt – keine Erklärung über die Veranlagung zu machen. Daher sollten auch die österreichischen Banken dieses Modell befürworten und umsetzen. Somit würden die Banken für die Kunden und Steuerzahler einen unheimlichen „Steuer“-Service anbieten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Weber

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