An die Präsidentin des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

An das Bundesministerium für Finanzen

e-recht@bmf.gv.at

Edeltraud.lachmayer@bmf.gv.at

 

 

Sehr geehrte Präsidentin des Nationalrates, lieber Herr Finanzminister, sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich erlaube mir hiermit meine Stellungnahme zum

 

Budgetbegleitgesetz 2011-2014, Teil Abgabenänderungsgesetz - AbgÄG (234/ME)

 

abzugeben:

 

Artikel 3 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 § 27. Abs. 8 EStG und § 27a. Abs. 1 EStG

 

Die neuen Besteuerungsregeln des BBG sehen vor, dass künftig realisierte Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% zu unterziehen sind. § 27 Abs. 8 EStG sieht vor, dass der Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich ist. Der Verlustausgleich von Kapitaleinkünften beinhaltet wesentliche Einschränkungen. Ein Verlustvortrag in folgende Kalenderjahre ist nicht möglich.

 

Diese Einschränkung darf in dieser Form nicht bestehen bleiben und könnte dazu führen, dass Anleger mit einer Wertpapier-Steuer belastet werden, obwohl in Summe über mehrere Jahre hinweg keine Gewinne eingetreten sind. Ein in einem Jahr erzielter Reinverlust könnte steuerlich nicht berücksichtigt werden; ein im nächsten Kalenderjahr erzielter Reingewinn in Höhe des Reinverlustes des Vorjahres würde hingegen voll steuerpflichtig werden. Im Endergebnis führt dies zu einer Besteuerung, obwohl periodenübergreifend kein Gewinn erzielt wurde. Langfristanleger dürfen für ihre erzielten Verluste nicht bestraft werden! Verluste, die in,  durch Spekulanten verstärkten,  volatilen Märkten immer häufiger vorkommen (können).

 

Deutschland hat mit der Abgeltungssteuer ein Vorzeigemodell für Europa geschaffen. Die Abgeltungssteuer (vergleichbar mit der Aktien-KESt, Wertpapier-KESt bzw. Vermögenszuwachssteuer in Österreich) hat zwei große Vorteile:

 

1. Verluste können unbegrenzt in Folgejahre übertragen werden und somit mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

 

2. Der Verlustausgleich erfolgt bereits beim Kreditinstitut. Hier wird ein „Verlusttopf“ geführt, in dem entstandene Verluste gesammelt werden und mit erzielten Gewinnen gegenverrechnet werden. Ein übers Jahr bleibender Verlust im Topf kann im Folgejahr für Gewinne verwendet werden.

 

In diesem Fall kommt es bereits zu einer Endbesteuerung samt Verlustausgleich beim Kreditinstitut. Der Verwaltungsaufwand bei den deutschen Finanzbehörden wird somit massiv reduziert. Zu einer Veranlagung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung kommt es nur noch, wenn Depots bei mehreren Banken im In- und Ausland geführt werden.

 

Auch in Deutschland werden zwei Verlusttöpfe geführt (im Aktien-Verlustverrechnungstopf verrechnet man Verluste mit Gewinnen aus Aktiengeschäften, im allgemeinen Verlustverrechnungstopf Verluste mit Gewinnen aus allen anderen Wertpapieren sowie andere Erträge, wie etwa Zinsen und Dividenden). Laut Begutachtungsentwurf des BBG 2011 – 2014 soll der Verlustausgleich bei Verlusten aus Aktien und GmbH-Anteilen jeweils nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien und GmbH-Anteilen sowie der Verlustausgleich bei Verluste aus Derivaten jeweils nur mit Veräußerungsgewinnen aus Derivaten möglich sein. Auch hier könnte man das deutsche Modell einfach kopieren.

 

Fazit meiner Stellungnahme:

 

Folgende Verbesserungen sollen erarbeitet werden:

 

1. Verlustvortrag unbegrenzt ermöglichen.

2. Verlustausgleich bereits bei den Kreditinstituten ermöglichen, sodass eine Veranlagung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nicht mehr notwendig ist bzw. nur mehr dann notwendig ist, wenn Depots bei mehr als einem Kreditinstitut geführt werden.

 

In Summe würden diese Regelungen eine massive Steuer- und Aufwands-Entlastung beim Steuerpflichtigen und eine deutliche Minimierung des Aufwands beim Finanzamt bedeuten, bei gleichzeitig nur geringem Mehraufwand bei den Kreditinstituten selbst, da diese die Wertpapier-Kapitalertragssteuer nach dem Begutachtungsentwurf des BBG 2011 – 2014 ohnehin abzuführen haben.

 

Eine Übernahme des jetzigen Gesetzesentwurfes ohne weitere Verbesserungen im Bereich der Verlustverrechnung und des Verlustvortrages würde den Kapitalmarkt Österreich massiv schädigen und beeinträchtigen und wäre in dieser Form absolut anlegerunfreundlich.

 

Hochachtungsvoll,

Dr. Andrea Schmidt