Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 244/09                                                                Wien, 13. Februar 2009

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit

dem eine Verschrottungs-/Umwelt-

prämie für Fahrzeugtausch eingeführt

wird (VU-Prämiengesetz);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMF-010000/0006-VI/A/2009

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 2. Februar 2009 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Zum Vorblatt:

 

Im Vorblatt wird festgestellt, dass für die Eliminierung alter umweltschädlicher Fahrzeuge aus dem Verkehr keine Alternativen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen. Dieser Darstellung ist aus Sicht des Umweltschutzes das Bestehen alternativer Möglichkeiten, insbesondere die Förderung alternativer Fortbewegungsmittel (z. B. öffentliche Verkehrsmittel), entgegen zu halten.

 

Im Vorblatt werden positive Auswirkungen in umweltpolitischer Sicht, insbesondere im Hinblick auf die Klimaverträglichkeit, behauptet. Dies ist aber nur gewährleistet, wenn § 2 („Voraussetzung für die Auszahlung“), wie unten näher erläutert, entsprechend adaptiert wird.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Zu § 1 Abs. 1:

 

Bei umweltpolitischer Gesamtbetrachtung ist den angestrebten positiven Auswirkungen auf die Klimaverträglichkeit aus abfallwirtschaftlicher Sicht kritisch gegenüber zu stellen, dass Zulassungsbesitzer für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen in den Genuss einer „Umweltprämie“ kommen sollen. Gebrauchtfahrzeuge werden dadurch einer frühzeitigen (d. h. früher als vom Fahrzeughalter vorgesehenen) Verschrottung zugeführt. Aus Sicht der Abfallvermeidung und Ressourcenschonung ist dies zu monieren, da diese Vorgehensweise nicht den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entspricht. Weiters wären aus abfallwirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf einen möglichen, kurzfristig starken Zuwachs an zu verschrottenden Altfahrzeugen vorhandene Kapazitäten von Altfahrzeugbehandlungsanlagen (samt deren Lagern) zu beurteilen.

 

Zu § 2 Z 3:

 

Die vorgeschlagene Regelung nimmt nur sehr eingeschränkt Bezug auf das formulierte Ziel, umweltschädliche Fahrzeuge durch umweltfreundlichere zu ersetzen. Das allgemein gehaltene Förderkriterium „Ersatz durch ein Neufahrzeug zumindest der Schadstoffklasse Euro 4“ berücksichtigt nicht, dass Neufahrzeuge nicht unbedingt weniger emittieren als Altfahrzeuge. So ist etwa der Stickstoffoxidausstoß - insbesondere der im dicht besiedelten Raum besonders problematische Direkt-Ausstoß von Stickstoffdioxid - bei vielen modernen Diesel-Kraftfahrzeugen wesentlich höher als bei älteren Fahrzeugen mit Benzinmotoren.

 

Es wird daher aus Sicht des Umweltschutzes vorgeschlagen, die Auszahlung der Prämie an einen geeigneten Nachweis zu koppeln, dass die Emissionen an Luftschadstoffen und der Treibstoffverbrauch des Neufahrzeuges tatsächlich geringer sind als jene des ersetzten Altfahrzeuges.

 

Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die staatliche Förderung eines Neuwagenkaufes aus umweltpolitischer Sicht zukunftsträchtige Technologien und Innovationen vorantreiben muss, um neben den angestrebten kurzfristigen, die Konjunktur stützenden Effekten auch längerfristig wirksame Impulse hin zu nachhaltigeren Lösungen im Automobilbau auszulösen. Hier sind insbesondere so genannte „Nullemissionsfahrzeuge“ zu nennen. Auch legt der schlechte Wirkungsgrad von Verbrennungsmotoren die Forcierung von Elektroantrieben nahe.

 

Es wird daher aus Sicht des Umweltschutzes vorgeschlagen, den Ersatz eines alten Autos durch ein Fahrzeug mit besonders geringem Abgasausstoß bzw. mit einer „Nullemission“ mit einem deutlich höheren Fördersatz zu bedenken als den Ersatz durch ein Neufahrzeug mit konventionellem Motor.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Jürgen Fischer                                           Obermagistratsrätin

 

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 4

(zu MA 4/1 - 249/09)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

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