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Wien, 17.Nov. 2010

 

Betrifft: GZ BMF-010000/0040-VI/1/2010

                Entwurf eines Budgetbegleitgesetzes 2011–2014 – BBG 2011-2014

               Abgabenänderungsgesetz

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der KOBV Österreich erlaubt, sich zu o.g. Entwurf nachfolgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 13, 14, 17 und 32 (§ 33 Abs. 4 Z 1, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z 3, § 40 und § 124 b Z 182 und 188 EStG 1988):

 

Gegen die vorgesehene Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages für Ehepartner ohne Betreuungspflichten für ein Kind bestehen massive verfassungsrechtliche Bedenken, da eine Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes genießen faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen haben, Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber ist diesbezüglich angehalten, solche Rechtsnormen nicht ohne Beachtung dieser Dispositionen abzuändern, zumindest sind entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen. Die im Entwurf enthaltene Änderung ist im Lichte der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls als verfassungswidrig anzusehen. 

Durch den Wegfall des AVAB werden insbesondere Ehepaare in Pension getroffen, deren Lebensgestaltung auf ein Einkommen, nunmehr eine Pension, abgestellt ist und die zu Recht darauf vertrauen konnten und auch vertraut haben, weiterhin einen AVAB geltend machen zu können. Durch den geplanten Wegfall des AVAB kommt es zu einer massiven Verschlechterung der Einkommenssituation der Betroffen und haben diese auch gar keine Möglichkeit mehr, ihre Lebens- und Einkommensgestaltung zu verändern.

Durch die geplante Maßnahmen werden insbesondere auch Ehepaare getroffen, bei denen der/die verdienende Ehegatte/Ehegattin eine Behinderung aufweist und der/die nicht behinderte Ehegatte/Ehegattin bewusst keiner Erwerbstätigkeit oder nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, um sich um die Haushaltsführung und Betreuung des Ehegatten/der Ehegattin mit Behinderung zu kümmern. In diesen Lebenssituationen ist es vielfach auch Aktiven nicht möglich, ihre Lebensplanung zu verändern. Eine weitere Belastung von Menschen mit Behinderung, die ohnehin in vielen Fällen armutsgefährdet sind, die vom KOBV Österreich strikt abgelehnt wird.

Der KOBV Österreich spricht sich daher ausdrücklich gegen die geplante Streichung des AVAB für Ehepartner ohne Betreuungspflichten für ein Kind aus.

Darüber hinaus weist der KOBV Österreich darauf hin, dass die seit Jahren unveränderte Einkunftsgrenze von  € 6.000,-- beim Ehepartner weit zu niedrig ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen erst ab einem jährlichen Einkommen von € 11.000,-- vorliegt,  und wäre daher eine  Anhebung der Einkunftsgrenze auf € 11.000,--  jedenfalls sachlich gerechtfertigt und angemessen. Der KOBV Österreich fordert daher, die Einkunftsgrenze beim Ehepartner entsprechend anzuheben.

Zu Z 16, 18 und 32 (§ 34 Abs. 6 und § 35 Abs. 1 sowie § 124 b Z 182 EStG 1988):

Dass auch Steuerpflichtige ohne Anspruch auf einen AVAB  behinderungsbedingte Mehraufwendungen des (Ehe)Partners als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend machen können, wird begrüßt. Wie bereits oben ausgeführt wäre es jedoch erforderlich, die Einkunftsgrenze beim Ehepartner von € 6.000,--  auf € 11.000,-- anzuheben.

Gerade Menschen mit Behinderung haben in vielen Fällen einerseits nur ein niedriges Erwerbseinkommen und  andererseits hohe behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Da die behinderungsbedingten Mehraufwendungen von den Betroffenen selbst oft nicht geltend gemacht werden können, weil er/sie auf Grund des niedrigen Erwerbseinkommens keiner Steuerpflicht unterliegt, ist die Geltendmachung durch den Ehepartner eine bedeutende Erleichterung des ohnehin häufig durch die behinderungsbedingten Aufwendungen massiv belasteten Familienbudgets. Werden vom Ehepartner mit Behinderung jedoch Einkünfte von knapp mehr als € 6.000,-- erzielt, können diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen weder vom Betroffenen selbst noch vom Ehepartner geltend gemacht werden, was letztendlich in vielen Fällen zu einer existenzbedrohenden Situtation führt. Die Erhöhung der Einkunftsgrenze auf  € 11.000,--  würde wesentlich zur Entlastung dieser Familien beitragen und ist im Interesse der Armutsbekämpfung eine dringend notwendige Maßnahme.

Der KOBV Österreich ersucht um Berücksichtigung seiner Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Präsident Mag. Michael Svoboda

Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl

Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich

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