GZ.: BMI-LR1429/0044-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 13. Dezember 2010

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf einer Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG-Novelle 2010);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0044-III/1/a/2010

 

 

Wien, am 13. Dezember 2010

 

An das

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation

und Technologie

 

Radetzkystraße 2

1030    W I E N

 

Zu Zl. BMVIT-151.126/0001-II/ST8/2010

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf einer Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG-Novelle 2010);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art 1 Z 3 (§ 1 Abs. 3):

Die diesbezügliche geltende Bestimmung normiert, dass das GGBG auf die Beförderung gefährlicher Güter ganz oder teilweise auf der Straße mit öffentlichem Verkehr anzuwenden ist, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet. Für den Bereich des Schienentransports gibt es eine korrespondierende Vorschrift.

 

Die vorgeschlagene Formulierung, wonach das GGBG nicht für die Beförderung gefährlicher Güter ausschließlich innerhalb eines „abgeschlossenen Bereichs“ gelten soll, kann zu Missverständnissen führen. Es ist wohl davon auszugehen, dass der abgeschlossene Bereich ein solcher ist, der zumindest seiner Bestimmung nach zur wirtschaftlichen Nutzung vorgesehen ist.  Dieser Umstand sollte jedoch in der Formulierung zum Ausdruck kommen.

 

Zu Art 1 Z 4 ( § 2):

Wie bereits im GGSt, dem Vorgängergesetz des GGBG, wird auch nunmehr das gesetzestechnische Instrument der dynamischen Verweisung verwendet. Auf die Problematik der dynamischen Verweisung und die massiven verfassungsrechtlichen Bedenken des BKA-VD bei der Neufassung des GGBG darf hingewiesen werden.

 

Zu Art 1 Z 7 (§ 3 Abs. 2):

In der geltenden Fassung ist als Verlader jenes Unternehmen definiert, welches gefährliche Güter verlädt. Der vorliegende Entwurf verwendet den Begriff „verpackte gefährliche Güter“. Daraus könnte abgeleitet werden, dass Verlader unverpackter gefährlicher Güter noch dem Gesetzesvorhaben nicht mehr rechtlich belangt werden könnten.

 

 

Zu Art 1 Z 34 (§ 16 Abs. 1):

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur in den Fällen der Z 3 auf die zu leistenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.

Für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird es im Einsatzfall nur schwer möglich sein, die Kostenfrage auch annähernd präzise zu beantworten. Schon allein aus diesem Grund ist eine Überwälzung dieser Aufgabe, die eigentlich der Sicherung privatrechtlicher Ansprüche dient, auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzulehnen.

Während die Regelungssystematik des VStG die Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit gem. § 37a für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorsieht, sind für Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche nach § 57 AVG ausschließlich die Behörden berufen.

Der Grundrechtseingriff im Falle der Anordnung der Unterbrechung der Beförderung ist als erheblich zu betrachten und deshalb und im Sinne der aufgezeigten Systematik auch nur eine Behörde (mit Bescheid) darüber absprechen.

 

Aus diesem Grund sollte von der vorgeschlagenen Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 3 (sowie Ersatz der allenfalls verursachten Kosten für Einsatzmaßnahmen zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt und der Behebung bereits eingetretener Schäden“)  Abstand genommen werden

Es wird vorgeschlagen, im Abs 1 nach der Z 3 (oder in einem Abs 1a) folgende Bestimmung einzufügen:

„Ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit erforderlich und sind gleichzeitig auf Grund von Einsatzmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen Kosten verursacht worden, so hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Aufhebung der Anordnung zur Unterbrechung der Beförderung ausschließlich durch die Behörden zu erfolgen.“  

 

 

Zu Art 1 Z 53 (§ 37):

Es findet sich keine Strafbestimmung für den Fall, dass ein Entlader seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

 

Zu Art 1 Z 66 (§ 37 Abs. 3):

Es entsteht der Eindruck, die Nichtentrichtung des Kostenersatzes stelle einen verwaltungsrechtlich strafbaren Tatbestand dar. Es ist unklar, ob dieser Umstand tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

 

Zu Art 1 Z 70 (§ 37 Abs. 7):

Es wäre generell wünschenswert, dass die gesetzliche Fiktion des Tatortes als Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind, für alle Beteiligten in allen Funktionen Gültigkeit erlangen könnte. Insbesondere die Fälle der Unterlassungsdelikte erweisen sich im praktischen Vollzug problematisch. Verfahren zum selben Sachverhalt, welche von unterschiedlichen Behörden geführt werden, sind für den Rechtsunterworfenen mit einer nicht unbeträchtlichen Rechtsunsicherheit verknüpft.

 

 

 

Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt