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GZ: BMASK-10314/0006-I/A/4/2010

 

Wien, 15.11.2010

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird und Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig der xxx überlassen wird; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf die Note vom 08.11.2010, GZ: S91000/7-Eleg/2010, hinsichtlich des im Betreff näher bezeichneten Ministerialentwurfes nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

 

1.     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresgebäude­verwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird

 

Nach § 1 Abs. 1 und 2 des vorliegenden Entwurfs sollen die Beamten der Heeresge­bäudeverwaltung Obertrauen/Seilbahn künftig einem neu zu schaffenden Amt der Seilbahn Obertraun angehören und der Seilbahn Obertraun zur dauerhaften Dienst­leistung zugwiesen werden. Gegen diese Zuweisungskonstruktion bestehen aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht keine Einwände. Ebenso besteht gegen die Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes kein Einwand.

 

Unklar ist allerdings, wer mit dem Begriff „Seilbahn Obertraun“ bezeichnet ist. Ist die Seilbahn Obertrauen ident mit dem Amt der Seilbahn Obertraun? Diese Vermutung lässt § 3 Abs. 1 erster Satz des Entwurfs zu, der von der „Errichtung der Seilbahn Obertraun“ spricht. Im Hinblick auf die Erläuterungen geht das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz allerdings davon aus, dass es sich dabei um den Käufer der Seilbahn Obertraun handelt. Unklar ist - auch im Hinblick darauf, dass laut Erläuterungen die „gesamte Liegenschaft … öffentlich feilgeboten“ wird - welche Seilbahn Obertraun der Käufer der bisher „militärisch“ genutzten Seilbahn ist bzw. sein soll. Abgesehen davon weist eine Internet-Recherche unter diesem Begriff mehrere Seilbahnbetriebe aus. Insgesamt betrachtet sollte klarer dargestellt werden, wer letztlich hinter dem Begriff „Seilbahn Obertraun“ „steckt“.

 

Weiters geht aus § 1 Abs. 4 des Entwurfs hervor, dass der dienstrechtliche Status der zugewiesenen Beamten unverändert bleibt. Unklar und dazu im Widerspruch stehend erscheint in diesem Zusammenhang die in den Erläuterungen unter dem Punkt „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ getroffene Ausführung, dass der „Status der bestehenden Bediensteten … durch die Personalüberlassung in den ersten zehn Jahren keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung“ erfährt. Dieser Widerspruch wäre zu beseitigen.

 

Gegen § 3 Abs. 1 des Entwurfes, wonach Vertragsbedienstete Arbeitnehmer/innen der Seilbahn Obertraun werden und diese die Rechte und Pflichten des Bundes un­verändert übernimmt bzw. fortsetzt, besteht grundsätzlich kein Einwand. Sinnvoll erschiene allerdings, das ex-lege weitergeltende Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für diese Arbeitsverhältnisse auf der Ebene des Einzelvertrags, soweit es günstiger ist als das anzuwendende Arbeitsrecht, fortzuführen. Im Übrigen hätte auf die Arbeits­verhältnisse zur Seilbahn Obertraun das Arbeitsrecht uneingeschränkt zur Anwendung zu kommen. Jedenfalls sollte in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung aus Grün­den der Rechtssicherheit das Verhältnis der weiter geltenden dienstrechtlichen Be­stimmungen zum anzuwen­denden Arbeitsrecht dargestellt werden.

 

 

2.     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresforstver­waltung Allentsteig der xxx überlassen

Gegen den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresforstver­waltung Allentsteig der xxx überlassen wird, bestehen grundsätzlich keine Einwände.

 

Soweit ersichtlich betrifft der Entwurf ausschließlich die Beamten der Heeresforst­verwaltung Allentsteig. Diese sollen nach § 1 Abs. 2 des Entwurfes künftig einem neu zu schaffenden Amt der Heeresforstverwaltung Allentsteig angehören und der XXX (gemeint ist damit wohl der künftige Käufer des Heeresforstes, z.B. die ÖBF) zur dauerhaften Dienstleistung zugwiesen werden. Gegen diese Zuweisungskonstruk­tion bestehen aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht keine Einwände. Ebenso besteht gegen die Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes grundsätzlich kein Einwand.

 

Auch hier sieht § 1 Abs. 4 des Entwurfs vor, dass der dienstrechtliche Status der zugewiesenen Beamten unverändert bleibt. Auch hier halten die Erläuterungen fest, dass der „Status der bestehenden Bediensteten … durch die Personalüberlassung in den ersten zehn Jahren keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung“ erfährt. Auch hier wäre der Widerspruch zu beseitigen.

 

In formaler Hinsicht ist anzumerken, dass es im Titel statt „mit der das“ „mit dem das“ zu lauten hätte.

 

 

Eine Gleichschrift der Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates elek­tronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Peter Gamauf

Elektronisch gefertigt.