BKA-602.761/0013-V/5/2010 GBeg

BG, mit dem das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird, und

BG, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig der xxx überlassen wird

An das Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag Ludmila GEORGIEVA

Pers. E-mail Ludmila.GEORGIEVA@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2531

Ihr Zeichen S91000/7-ELeg/2010

für Landesverteidigung und Sport

 

Mit E-Mail: posteingang@bmlvs.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird, sowie eines Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig der xxx überlassen wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zu den mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwürfen samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Zu den Gesetzesentwürfen – Rechtliche Anmerkungen:

1. Allgemeines:

1. Grundsätzlich darf auf die sinngemäß zu beachtenden Richtlinien für die Ausgliederung staatlicher Aufgaben und die Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen betreffend die Ausgliederung (im Folgenden zitiert mit „Ausgliederungsrichtlinien“) hingewiesen werden.

2. Festzuhalten ist, dass eine (gesetzliche) Personalüberleitung ohne eine Angabe bzw. ohne hinreichende Spezifizierung der neuen Dienststelle bzw. des neuen Dienstgebers ausgeschlossen erscheint, weil weder die neue Verwendung festgelegt werden kann noch konkrete Adressaten für die Verpflichtungen als Dienstgeber(‑Vertreter) vorhanden sind. Dies entspricht der bisherigen Praxis bei Ausgliederungen (vgl. etwa das Buchhaltungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 37/2004. Daher sollten die beiden Gesetzesentwürfe erst nach Abschluss der Verhandlungen mit den Österreichischen Bundesforsten bzw. nach dem Verkauf des alpinen Übungsgeländes Obertraun fertig zu stellen.

3. Inkrafttretensbestimmungen sind nicht vorgesehen. Dies hat die Anwendbarkeit des Art. 49 Abs. 1 B‑VG zur Folge, sodass die vorliegenden Gesetze nach Ablauf des Tages in Kraft treten, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die jeweilige Kundmachung des Gesetzes enthält, herausgegeben worden ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit und im Interesse der späteren Nachvollziehbarkeit sollte aber auch das Inkrafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag ausdrücklich angeordnet werden. Es erscheint im Übrigen auch wenig zweckmäßig, dass das „Amt der Seilbahn Obertraun“ und das „Amt der Heeresforstverwaltung Allentsteig“ bereits mit dem der Kundmachung folgenden Tag als errichtet gelten und zugleich die Beamten übergeleitet werden, auch wenn der Übergang der jeweiligen Bereiche auf den neuen Eigentümer bzw. den neuen Betrieb möglicherweise erst später erfolgt.

2. Zum Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird:

Zu § 1:

1.  Im Abs. 1 ist die Rede vom „kaufmännischen Geschäftsführer“. Diese Anknüpfung geht insofern ins Leere, als der Käufer/die Käuferin der Liegenschaft und somit dessen/deren Rechtsform noch nicht feststehen.

2.  Die bundesverfassungsgesetzlich normierte Letztverantwortlichkeit der obersten Organe für die Ausübung der Diensthoheit nach Art. 21 Abs. 3 erster Satz B-VG setzt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur voraus, dass der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen ist, sondern auch, dass die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird (vgl. VfSlg. 14.896/1997) bzw. ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 15.946/2000). Es sollte daher ausdrücklich klargestellt werden, dass gegen dienstrechtliche Bescheide des Amtes die Berufung an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zulässig ist.

3.  Im Abs. 2 soll es „im Planstellenbereich ‚Heer und Heeresverwaltung’ ernannt sind“ heißen. Dies, weil es einerseits einen Planstellenbereich „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ nicht gibt (vgl. Bundesfinanzgesetz 2010 – BFG 2010, Anlage IV „Personalplan 2010“, Teil II. A – Planstellenverzeichnis des Bundes, Seite 230ff) – vielmehr „Militärische Angelegenheiten und Sport“; und andererseits eine Eingrenzung des Bereiches zweckmäßig erscheint.

4.  Aus den Erläuterungen wird ersichtlich, dass die Personalüberlassung „für einen Zeitraum von zehn Jahren unentgeltlich“ erfolgen soll und dass der Status der Bediensteten „in den ersten zehn Jahren keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung“ erfährt. Im Abs. 2 wird jedoch normiert, dass die Versetzung („der Seilbahn Obertraun zur dauernden Dienstleistung zugewiesen“, vgl. § 38 BDG 1979) der Beamten der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun/ Seilbahn für die Dauer ihres Dienststandes erfolgt. Die Befristung der Personalüberlassung bzw. der Kostentragung und des Verschlechterungsverbots auf zehn Jahre ist aus dem Gesetzestext nicht ableitbar. Sollte dies Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung mit der Seilbahn Obertraun sein, so läge darin, soweit in Rechts der Bediensteten eingegriffen wird, wegen der fehlenden Publizität der Verträge ein Verstoß gegen Art. 18 (iVm. Art. 83 Abs. 2) B‑VG. Welche Rechtsfolgen nach Ablauf von zehn Jahren eintreten, müsste gesetzlich geregelt werden.

5.  Überlegt werden sollten Regelungen bezüglich der Interessen- bzw. Personalvertretung der Beamten und Vertragsbediensteten (vgl. § 59 des Bundesstatistikgesetzes 2000) und eines Optionsrechts betroffener Beamter (vgl. III., Pkt. 2.8 der Ausgliederungsrichtlinien) sowie hinsichtlich der Anwendung des § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (vgl. zB § 55 Abs. 4 und 6 sowie § 58 des Bundesstatistikgesetzes 2000, § 21 Abs. 2 und § 23 des Buchhaltungsagenturgesetzes).

Zu § 2:

1. Abs. 3 wirft die Frage auf, ob nicht allenfalls anfallende Reisegebühren uä ebenfalls refundiert werden sollten.

2. Es wird bemerkt, dass eine dem Abs. 4 entsprechende Regelung (vertragliche Vereinbarung der Refundierung von Personalkosten) offenbar nur für Beamte, nicht aber für Vertragsbedienstete in Aussicht genommen ist; es wird angeregt, die dafür maßgeblichen Erwägungen in die Erläuterungen aufzunehmen.

 

3. Zum Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig der xxx überlassen wird:

Das eben Gesagte zum § 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird, gilt sinngemäß auch für dieses Bundesgesetz.

Weiters ist anzumerken, dass es in § 1 Abs. 2 „im Planstellenbereich ‚Allentsteig’ ernannt sind“ heißen soll.

II. Zu den Gesetzesentwürfen – Legistische Anmerkungen:

1. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 (im Folgenden zitiert mit „LRL 1979“) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

2. Zum Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird:

Zur Systematik und zu den Überschriften:

Da § 2 und § 4 das Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird,  nahezu ident sind, wäre zu überlegen, für Beamte und Vertragsbedienstete eine gemeinsame Regelung zu treffen und diese mit einer Überschrift zu versehen.

Die Überschrift „Überleitung der Bediensteten“ hätte zu entfallen.

Wenn Paragraphenüberschriften vorgesehen werden, so sollte jedem Paragraphen eine solche Überschrift zugeordnet werden.

Zu den Verweisungen:

Sollen die Rechtsvorschriften, auf welche im Gesetzesentwurf verwiesen wird (vgl. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 4), in ihrer jeweiligen Fassung angewendet werden, so ist dem Zitat mit dem Kurztitel und der Fundstelle der Stammfassung die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“ anzufügen (vgl. LRL 61).

Zu § 1:

Im zweiten Halbsatz des Abs. 2 ist nach der Wortfolge „dem Amt“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ einzufügen.

Im Abs. 3 und 4 muss es „Beamte(n) gemäß Abs. 2“ und nicht „Abs. 1“ heißen.

Zu § 2:

Im Abs. 4 ist entweder das Wort „Eine“ oder „Die“ zu streichen. Auf das Schreibversehen in der Bezeichnung „Obertraun“ darf hingewiesen werden.

3. Zum Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Alleinsteig der xxx überlassen wird:

Das eben Gesagte zur Überschrift „Überleitung der Bediensteten“, zu den Verweisungen und zum § 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird, gilt auch für dieses Gesetz.

III. Zur Gestaltung des Entwurfs und Erläuterungen im Hinblick auf das Budgetbegleitgesetz 2011 - 2014:

Es wird dringend ersucht, die Gestaltung des Entwurfs und der Erläuterungen entsprechend dem Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ BKA-603.722/0001-V/2/2010 – betreffend Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 – vorzunehmen.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

16. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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