Zahl: PrsG-312.50

Bregenz, am 16.11.2010

 

 

 

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 12
1010 Wien
SMTP:  ewald.dangl@lebensministerium.at

 

Auskunft:

Mag. Otto-Imre Pathy

Tel: +43(0)5574/511-20216

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Agro Control Austria GmbH errichtet wird (ACA-Gesetz); Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 9. November 2010, BMLFUW-LE.4.3.1/0046-I/2010

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum übermittelten Gesetzesentwurf wir wie folgt Stellung genommen:

 

1.      Allgemeines:

 

Mit der Gründung der Agro Control Austria sollen u.a. Synergieeffekte genutzt werden. Laut Erläuterungen ist mit einer Kosteneinsparung von jährlich 1 Million Euro zu rechnen.

 

Der Großteil dieser Einsparung (nämlich 760.000 Euro) entfällt jedoch auf die Umstellung von der Kilometergeld-Vergütung auf Leasingfahrzeuge. Bei der Anschaffung von Leasingfahrzeugen sehen wir aber keinen Zusammenhang mit strukturellen Änderungen oder der Nutzung von Synergieeffekten.

 

Außerdem möchten wir – aufgrund der aktuellen Bemühungen des Bundes zur Einführung von „Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeiträgen“ für die AGES – ausdrücklich festhalten, dass die für die Agro Control Austria anfallenden Kosten nicht zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise auf Dritte (z.B. Länder oder Bauern) abgewälzt werden dürfen.

 

2.      Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 2:

Einige der in § 2 aufgezählten Materiengesetze enthalten – neben den Aufgaben des Bundes­amtes für Ernährungssicherheit (BAES), des Bundesamtes für Wald (BAW), der Agrarmarkt Austria (AMA) oder der Umweltbundesamt GmbH – auch Kontrollaufgaben des Landeshauptmannes, die er in mittelbarer Bundesverwaltung wahrnimmt (vgl. z. B. Kontrollaufgaben nach dem (geplanten) Pflanzenschutzgesetz 2011, Futtermittelgesetz 1999, Vermarktungsnormengesetz).

 

Nach § 2 des Entwurfs sollen der Agro Control Austria jene Kontrollaufgaben übertragen werden, die in den in § 2 aufgezählten Materiengesetzen derzeit dem BAES, dem BAW, der AMA oder der Umweltbundesamt GmbH zugewiesen sind. Damit dürfte sichergestellt sein, dass die in den Materiengesetzen nach § 2 des Entwurfs enthaltenen Kontrollaufgaben des Landeshauptmannes auch weiterhin von diesem wahr­­zunehmen sind.

 

In den Erläuterungen zu § 2 sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Zuständigkeiten des Landes­hauptmannes in den in § 2 genannten Materiengesetzen durch die Gründung der Agro Control Austria nicht berührt werden.

 

Zu § 3 Abs. 9:

Nach dieser Bestimmung soll die Agro Control Austria die Möglichkeit haben, für Dritte, insbesondere für die Bundesländer, gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen. Durch die Gründung der neuen Agro Control Austria darf es nicht dazu kommen, dass Aufgaben, die bisher durch Bundesinstitutionen (BAES, AMA usw.) für die Bundesländer gratis erledigt wurden, in Zukunft den Bundesländern in Rechnung gestellt werden.

 

Zu § 4:

Darin ist vorgesehen, dass die Agro Control Austria dem zuständigen Bundesminister sowie der AMA jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorlegen muss. Da in einigen Rechtsmaterien, die im § 2 des Entwurfes angeführt sind, auch dem Landeshauptmann bestimmte Aufgaben zukommen, sollten die Länder bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms in geeigneter Weise eingebunden werden.

 

Zu § 5 Abs. 6:

Nach dieser Bestimmung sind u.a. die Länder, Städte und Gemeinden und juristische Personen öffentlichen Rechts verpflichtet, der Agro Control Austria jene Daten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Kontroll­auf­gaben, benötigt. Diese Verpflichtung zur Datenübermittlung ist zu umfang­reich. Sie muss jedenfalls dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Verpflichtung zur Daten­über­mittlung nur für solche Daten besteht, die bei den genannten Ein­richtungen bereits vor­­handen sind.

 

Zu § 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1:

Mit dem vorliegenden Entwurf werden auch hoheitliche Aufgaben auf einen Rechts­träger übertragen, der außerhalb der Verwaltungsorganisation steht. Bei ausge­gliederten Rechtsträgern ist der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 1 B-VG verpflichtet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion mit umfassendem Weisungsrecht einräumen. Zur Wahrung der Verantwortlichkeit des obersten Organs ist das Weisungsrecht des obersten Organs ausdrücklich zu normieren (vgl. VfSlg. 16.400, 17.421).

 

Nach § 6 Abs. 2 des Entwurfs sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Bezug auf Angelegenheiten gemäß § 2 alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann der Geschäftsführung diesbezüglich allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Alle Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

 

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht dem Bundesminister ein Weisungsrecht nur im Hinblick auf die Erteilung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen. Eine Weisungs- und somit auch Durchgriffsbefugnis auf die Ausübung der Kontrollaufgaben selbst ist jedoch nicht verankert. Folglich ist davon auszugehen, dass dem (zuständigen) Bundesminister kein umfassendes Weisungsrecht eingeräumt wurde, was jedoch erforderlich wäre. Ein erforderliches umfassendes Weisungsrecht kann auch nicht aus § 15 Abs. 1 des Entwurfs abgeleitet werden.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesrat

 

 

Mag. Siegi Stemer

 

 

 

  

 


 

Nachrichtlich an:

 

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2.      Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg (UI), via VOKIS versendet

3.      Abt. Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa), via VOKIS versendet

4.      Abt. Abfallwirtschaft (VIe), via VOKIS versendet

5.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP:  begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

6.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP:  begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

7.      Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst , Ballhausplatz 2, 1014 Wien, SMTP:  vpost@bka.gv.at

8.      Herrn Bundesrat, Edgar Mayer, Egelseestraße 83, 6800 Feldkirch, SMTP:  mac.ema@cable.vol.at

9.      Herrn Bundesrat, Dr Magnus Brunner, SMTP:  magnus.brunner@parlament.gv.at

10. Frau Bundesrätin, Cornelia  Michalke, Kirchplatz 1, 6973 Höchst, SMTP:  c.michalke@gmx.at

11. Herrn Nationalrat, Karlheinz Kopf, Rheinstraße 24, 6844 Altach, SMTP:  karlheinz.kopf@parlinkom.gv.at

12. Frau Nationalrätin, Anna Franz, SMTP:  anna.franz@parlinkom.gv.at

13. Herrn Nationalrat, Dr Harald Walser, SMTP:  harald.walser@gruene.at

14. Herrn Nationalrat, Elmar Mayer, SMTP:  elmar.mayer@spoe.at

15. Herrn Nationalrat, Christoph Hagen, SMTP:  christoph.hagen@parlament.gv.at

16. Herrn Nationalrat, Bernhard Themessl, SMTP:  bernhard.themessl@tt-p.at

17. Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landhaus, 7000 Eisenstadt, SMTP:  post.lad@bgld.gv.at

18. Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9021 Klagenfurt, SMTP:  post.abt2v@ktn.gv.at

19. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, SMTP:  post.landnoe@noel.gv.at

20. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz, SMTP:  verfd.post@ooe.gv.at

21. Amt der Salzburger Landesregierung, Chiemseehof, 5010 Salzburg, SMTP:  landeslegistik@salzburg.gv.at

22. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landhaus, 8011 Graz, SMTP:  post@stmk.gv.at

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29. Landtagsfraktion der Freiheitlichen, 6900 Bregenz, SMTP:  landtagsklub@vfreiheitliche.at

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31. Frau Birgit  Luschnig, im Hause, SMTP:  birgit.luschnig@vorarlberg.at

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