Stellungnahme des Stadtschulrates für Wien vom 9. Dezember 2010 zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird.

 

(340.010/37-kanz3/2010)

 

 

Mit Verfügung der Amtsführenden Präsidentin gemäß § 7 (3) des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu § 1 (1) Ziffer 11.

Es ist zu begrüßen, dass künstlerische Berufe anderen Berufsgruppen gleich gestellt werden. Die Einschränkung, dass nur diejenigen, die einen Hauptstudiengang gemäß Studienförderungsgesetz 1992 absolviert haben, zur Berufsreifeprüfung zugelassen werden können, ist sicher eine geeignete Maßnahme, das Problem zu berücksichtigen, dass die Konservatorien in Österreich sehr heterogen sind und z.B. im Wiener Bereich zum Teil unterschiedliche Qualität in der Ausbildung bzw. bei den abschließenden Prüfungen festzustellen ist.

 

Zu § 8b (2)

Die Anerkennung des Pflichtfaches „Mathematik 3“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl.I Nr. 120, dem Hochschul – Studienberechtigunsgesetz, BGBl.  Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsesetz, BGBl. Nr. 242/1962 als Teilprüfung gemäß § 3 Abs. Abs. 1 Z.2 konterkariert die Absicht, die teilzentrale Reifeprüfung im Berufsreifeprüfungsgesetz zu verankern. Darüber hinaus entspricht die Dauer der schriftlichen Klausurarbeit im Pflichtfach „Mathematik 3“ gemäß BGBl I Nr. 71/2008 v. 4.6.2008, § 5 (3) der Dauer der vorgeschriebenen längsten Schularbeit des Lehrplanes der jeweiligen höheren Schule, das sind drei Unterrichtsstunden (150 Minuten). Die Dauer der Klausurprüfung in der Berufsreifprüfung beträgt 4 Stunden à 60’, das sind 240 Minuten.

 

Zu § 6 (1)

Es wird angeregt, die Teilprüfung „Lebende Fremdsprachen“ auch in folgenden, im Entwurf nicht angeführten Sprachen ablegen zu dürfen: Ungarisch, Tschechisch, Slowenisch, Russisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch. Es gibt zahlreiche Gründe für diesen Vorschlag: Es handelt sich nicht nur um eine Diskriminierung der Ostsprachen, wenn diese ausgenommen sind, es wird auch stets gefordert, dass junge Menschen mit nichtdeutscher Muttersprache ihre Muttersprache auf einem angemessenen Niveau beherrschen sollen (B2/C1). Weiters wird immer auf die Bedeutung des Beherrschens dieser Sprachen für die Wirtschaft und auf die erhöhte Chance junger Menschen, sich in die Arbeitswelt zu integrieren, hingewiesen. Zu bemerken ist, dass für diese Sprachen auch ein Lehramtsstudium angeboten wird und dass daher die Möglichkeit, die Prüfung auch in den oben genannten Sprachen abzulegen, gegeben sein soll unter der Voraussetzung, dass Lehrende bzw. PrüferInnen mit einer der Sekundarstufe II adäquaten Lehrbefähigung zur Verfügung stehen.

 

Die Amtsführende Präsidentin:

Mag. Dr. Susanne Brandsteidl eh